BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 353/01 vom 25. September 2001 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. September 2001 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Stralsund vom 10. Mai 2001 mit den Feststellungen aufg e - hoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurg e - richt zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt: "Die Annahme eines direkten Tötungsvorsatzes durch die Strafkammer hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Kammer hat die - 3 - Schlussfolgerung, der Angeklagte habe mit direktem Ttungsvorsatz g e - handelt, auf die objektive Gefhrlichkeit der Tathandlung, die Äußerung des Angeklagten 'Ich stech Dich ab!' oder 'Ich mach Dich platt!' sowie auf das Nachtatverhalten des Angeklagten - er weigerte sich, einen Rettungswagen zu benachrichtigen und versteckte das Messer in einem Holzstapel - gesttzt. Nach stndiger Rechtsprechung liegt zwar bei u - ßerst gefhrlichen Gewalthandlungen der Schluss nahe, dass der Tter mit Ttungsvorsatz gehandelt hat. Die Feststellungen belegen aber eine solche gefhrliche Gewalthandlung seitens des Angeklagten nicht. Der Aussage des Geschdigten, der Angeklagte sei mit dem Messer auf se i - nen Hals zugegangen und habe versucht, das Messer an seinen Hals zu drcken, ist die Kammer nicht gefolgt. Bezglich des Einsatzes des Messers durch den Angeklagten sah es das Gericht unter Berufung auf die Angaben der Zeugen B. und G. lediglich als erwiesen an, dass der Angeklagte mit dem Messer auf den Geschdigten 'losgega n - gen' ist. Da der Zeuge G. das Geschehen nicht beobachten konnte, weil er mit dem Rcken dazu stand und die Hunde festhielt und der Zeuge B. lediglich bekundet hat, er habe gesehen, wie der Ang e - klagte und der Geschdigte das Messer mit den Hnden ergriffen htten und darum rangen, vermochte die Kammer bis auf den oben genannten Ausruf des Angeklagten weitere Einzelheiten zum objektiven Tatgesch e - hen nicht darzulegen. Ob der Angeklagte tatschlich ausholte, um auf das Tatopfer einzustechen - die beim Ausholen vermittelte Energie zieht die Kammer fr die Begrndung des Ttungsvorsatzes heran (UA 11) -, in welcher Hhe der Angeklagte das Messer hielt, in welcher Entfernung er zum Geschdigten stand und auf welche Krperteile er einstechen wollte, wird nicht mitgeteilt. Damit fehlen aber wesentliche Anknpfung s - - 4 - punkte fr die Ttervorstellung von der Lebensgefhrlichkeit seiner Handlungsweise. Die dem Geschdigten zugefgten geringfgigen Ve r - letzungen, die zudem nicht von einem Stich herrhrten, sprechen eher gegen einen mit Ttungsvorsatz durchgefhrten Angriff. Angesichts di e - ser unsicheren Tatsachengrundlage lsst sich gerade unter Bercksic h - tigung der hohen Hemmschwelle gegenber einer Ttung aus dem bi s - her festgestellten Vorgehen des Angeklagten eine Indizwirkung fr einen Ttungsvorsatz noch nicht hinreichend herleiten. Dies gilt auch unter Bercksichtigung des Ausrufs des wtenden Angeklagten ©Ich stech Dich ab!© oder ©Ich mach Dich platt!©, der unter den gegebenen Umstnden ebenso gut mit einem bloû direkten Krperverletzungsvorsatz vereinbar ist. Auch das von der Kammer mitgeteilte Motiv der Tat - Verrgerung ber die Lebensweise des ihm nur flchtig bekannten C. und dessen Verhalten als Gast ihm gegenber - spricht eher dagegen, dass es dem Angeklagten, dem die Anwendung krperlicher Gewalt eher persnlic h - keitsfremd ist (UA 13), auf den Tod des Opfers angekommen ist. Dies kann auch nicht, worauf die Kammer abstellt, daraus hergeleitet werden, dass der Angeklagte nach der Tat sich weigerte, einen Rettungswagen zu rufen. Zum einen war der Geschdigte offensichtlich nicht lebensg e - fhrlich verletzt, zum anderen liegt es angesichts der gegenber dem Zeugen G. fr die Weigerung gegebenen Begrndung des Ang e - klagten (UA 5) eher nahe, dass die fortbestehende Verrgerung ber den Geschdigten fr die Reaktion des Angeklagten urschlich war. Schlieûlich durfte die Kammer in dem Verstecken des Messers nach der Tat nicht ohne weiteres ein Indiz fr die Ttungsabsicht des Angeklagten sehen, weil - aus der Sicht des Angeklagten - diese Handlung genau so - 5 - gut geeignet war, die von ihm begangene gefhrliche Krperverletzung zu verdecken." - 6 - Dem tritt der Senat bei. Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanoviæ Ernemann
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