BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 353/06 vom 26. September 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 26. September 2006 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 10. M344rz 2006 mit den Fest-stellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zust344ndige Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und sexu-ellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei F344llen und wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in vier weiteren F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit N366tigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Re-vision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensr374ge Erfolg. 1 1. Der Beschwerdef374hrer macht mit Recht das Vorliegen des absoluten Revisionsgrundes des 247 338 Nr. 5 StPO geltend. 2 a) Der R374ge liegt folgender, von dem Beschwerdef374hrer vollst344ndig vor-getragener Verfahrensgang zu Grunde: Am ersten Tag der Hauptverhandlung 3 - 3 - schloss die Strafkammer den Angeklagten gem344337 247 247 Satz 1 StPO und die 326ffentlichkeit gem344337 247 171 b Abs. 1 GVG "w344hrend der Vernehmung der Zeu-gin Jaqueline B." von der Verhandlung aus. Nach Ausf374hrung des Beschlusses erschien diese Zeugin, die in diesem Verfahren Nebenkl344gerin ist. Als Stieftoch-ter des Angeklagten u.a. nach 247 52 StPO belehrt, erkl344rte sie, nicht aussagen zu wollen. Weiter ist im Protokoll festgehalten: "Sach- und Rechtslage wurde er366rtert. Die Zeugin erkl344rte: 'Ich bin damit einverstanden, dass alles das ver-wertet wird, was ich in diesem Verfahren gegen374ber der Kriminalpolizei, dem aussagepsychologischen Sachverst344ndigen Dipl.-Psych. D. und der Richterin am AG R. gegen374ber gesagt habe'. v.u.g. Die 326ffentlichkeit wurde um 12.05 Uhr wieder hergestellt, die Zeugin wurde entlassen und der Angeklagte wieder vorgef374hrt. Dem Angeklagten wurde der wesentliche Inhalt der Aussage der Zeugin B. bekannt gegeben. Der Angeklagte 344u337erte sich dazu nicht". b) Bei diesem Verfahrensgang beanstandet die Revision mit Erfolg, dass der Angeklagte bei der Verhandlung 374ber die Entlassung der Zeugin B. nicht anwesend war. Der Ausschluss des Angeklagten von der Verhandlung gem344337 247 247 StPO lie337 die Entfernung des Angeklagten nur w344hrend der Vernehmung der Zeugin zu. Die Verhandlung 374ber die Entlassung geh366rt aber nicht mehr zur Vernehmung, sondern ist ein selbst344ndiger Verfahrensabschnitt und grunds344tz-lich auch ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung (st. Rspr.; vgl. Meyer-Go337ner StPO 49. Aufl. 247 247 Rdn. 20 m. Rechtsprechungsnachweisen). Der Angeklagte, dessen Entfernung aus dem Sitzungssaal w344hrend der Verneh-mung eines Zeugen durch das Gericht angeordnet worden ist, muss daher zur Verhandlung 374ber die Entlassung des Zeugen wieder zugelassen werden. Das ist hier nicht geschehen. 4 - 4 - c) Ein Ausnahmefall, in dem trotz vorschriftswidriger Abwesenheit des Angeklagten w344hrend der Verhandlung 374ber die Entlassung der absolute Revi-sionsgrund des 247 338 Nr. 5 StPO nicht eingreift, liegt nicht vor (vgl. BGH StV 2000, 239 m.w.N.). Insbesondere kann unter den hier gegebenen Umst344nden auch nicht ausnahmsweise schon denkgesetzlich jegliches Beruhen des Urteils auf der blo337en Abwesenheit des Angeklagten w344hrend der Entscheidung 374ber die Entlassung der Zeugin ausgeschlossen werden (vgl. dazu zuletzt Senatsbe-schluss vom 11. Mai 2006 - 4 StR 131/06 m.w.N.). Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob ein solcher Ausnahmefall dann anzunehmen w344re, wenn die Zeugin unter Berufung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht "schlicht" jegliche Angaben, die sich auf die Sache beziehen, unterlassen h344tte. So liegt es hier im Hinblick darauf, dass die Zeugin trotz ihrer berechtigten Zeugnisverweigerung entsprechend der Senatsentscheidung BGHSt 45, 203 die Verwertung der bei ihren nicht richterlichen Vernehmungen gemachten Angaben gestattet und da-mit auf das in 247 252 StPO enthaltene Verwertungsverbot verzichtet hat, nicht. Ob es sich anders verhielte, wenn die Zeugin diesen Verzicht von sich aus und ohne weitere Angaben erkl344rt h344tte, kann dahin stehen. Denn die Gr374nde des angefochtenen Urteils weisen aus, dass die Zeugin - ersichtlich im Rahmen der im Protokoll der Hauptverhandlung vermerkten Er366rterung der Sach- und Rechtslage - ihr prozessuales Verhalten n344her erl344utert und angegeben hat, "sie habe nicht im Hinblick und mit R374cksicht auf die Zwangslage, die Wahrheit zu sagen und dadurch dem Angeklagten zu schaden, von ihrem Zeugnisver-weigerungsrecht Gebrauch gemacht, sondern um nicht noch einmal eine emo-tional und f374r sie schmerzhafte Befragung durchzustehen" (UA 11). Damit hat sie sich inzidenter auch zum Wahrheitsgehalt ihrer fr374heren Angaben ge344u337ert, die eine wesentliche Grundlage f374r die 334berzeugungsbildung der Strafkammer darstellen. 5 - 5 - Bei dieser Sachlage musste dem Angeklagten Gelegenheit gegeben werden, die Erl344uterung der Zeugin B. in ihrer Anwesenheit, jedenfalls aber vor ihrer Entlassung, zu hinterfragen, um m366glicherweise auf eine 304nderung ihrer Entscheidung hinzuwirken. Deshalb kann ein denkgesetzlicher Aufschluss des Beruhens auch nicht damit begr374ndet werden, dass der Angeklagte nach Ent-lassung der Zeugin und seiner Unterrichtung gem344337 247 247 Satz 4 StPO sich nicht ge344u337ert hat. 6 2. F374r die neuerliche Hauptverhandlung bemerkt der Senat mit Blick auf die weitere im Zusammenhang mit der Vernehmung der Zeugin B. auf die Ver-letzung des 247 252 StPO gest374tzte Verfahrensr374ge, dass ein Zeuge, der - wie die Zeugin B. - trotz Zeugnisverweigerung die Verwertung seiner bei nicht rich-terlichen Vernehmungen gemachten Angaben gestattet, 374ber die Folgen seines Verzichts auf das sonst bestehende Verwertungsverbot ausdr374cklich zu beleh-ren ist (BGHSt 45, 203, 208; Meyer-Go337ner aaO 247 252 Rdn. 16 a). Diese "quali-fizierte" Belehrung ist - nicht anders als die "qualifizierte" Rechtsmittelbelehrung nach einer Urteilsabsprache (BGHSt - GSS - 50, 40) - eine wesentliche 7 - 6 - F366rmlichkeit und deshalb nach den allgemeinen Grunds344tzen (vgl. Engelhardt in KK 5. Aufl. 247 273 Rdn. 4) zu protokollieren (247 273 Abs. 1 StPO). Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
Full & Egal Universal Law Academy