BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 353/08 vom 18. September 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 18. September 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts K366ln vom 13. M344rz 2008, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen, soweit da-nach dieser Angeklagte der Mitt344ter des Mitangeklagten Mindaugas R. war, aufgehoben; im 334brigen blei-ben die Feststellungen bestehen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten Darius R. und seinen j374ngeren Bruder, den Mitangeklagten Mindaugas R. , jeweils des ge-meinschaftlich begangenen schweren Raubes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung und der gemeinschaftlich begangenen versuchten schweren r344uberischen Erpressung schuldig befunden und ihn zu einer Gesamtfreiheits-strafe von neun Jahren und den Mitangeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten verurteilt. W344hrend der Senat die Revision des Mitangeklagten durch Beschluss vom heutigen Tage als unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO verworfen hat, hat die Revision des Angeklagten 1 - 3 - Darius R. mit einer Verfahrensr374ge in dem aus der Beschlussformel er-sichtlichen Umfang Erfolg. 1. Die Revision beanstandet zu Recht die Ablehnung eines Beweisantra-ges wegen Prozessverschleppung. Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde: 2 Zu Beginn der Hauptverhandlung kam es auf Betreiben des Verteidigers des Mitangeklagten Mindaugas R. zu einem Verst344ndigungsgespr344ch, in dessen Folge dieser Angeklagte 374ber seinen Verteidiger ein Gest344ndnis ab-legte. Demgegen374ber gab der Beschwerdef374hrer bis zum Schluss der Haupt-verhandlung keine Erkl344rung ab und 344u337erte sich auch nicht zur Sache. Mit mehreren Beweisantr344gen, die im Wesentlichen auf die Vernehmung von soge-nannten Auslandszeugen gerichtet waren, versuchte die Verteidigung den Nachweis zu f374hren, dass sich der Angeklagte zur Tatzeit in Litauen aufgehal-ten habe. Nachdem s344mtliche Beweisantr344ge von der Strafkammer zur374ckge-wiesen worden waren, stellte der Verteidiger am letzten Hauptverhandlungstag den weiteren Beweisantrag, Lena F. , wohnhaft in G. , eine fr374here Bekannte des Angeklagten, als Zeugin zum Beweis der Tatsache zu verneh-men, dass der Angeklagte am 21. M344rz 2007 [Tatzeit hier war der Nachmittag des 20. M344rz 2007] gemeinsam mit ihr mit einem Bus von Litauen nach Deutschland zur374ckgefahren sei. Diesen Antrag lehnte die Strafkammer mit folgender Begr374ndung gem344337 247 244 Abs. 3 Satz 2 StPO wegen Prozessver-schleppungsabsicht ab: 3 "Nachdem der Angeklagte seit Mai 2007 in U-Haft sitzt, hat er am f374nften Verhandlungstag durch Benennung eines Zeugen aus Litauen versucht, seine Anwesenheit in Litauen zum Tat-zeitpunkt zu belegen. Heute hat er dazu zun344chst einen weite- - 4 - ren Zeugen aus Litauen benannt. Es ist nicht ersichtlich, wa-rum erst am letzten Verhandlungstag um 17.10 Uhr nunmehr zu diesem Beweisthema eine Zeugin aus G. be-nannt wird und dies nicht bereits zu einem fr374heren Zeitpunkt erfolgt ist, zumal es sich bei Frau F. um die Mitt344terin des Angeklagten Darius R. aus seiner Vorstrafe wegen r344uberischen Diebstahls handelt. Die Vernehmung der Frau F. w374rde zu einer nicht unerheblichen Verfahrensverz366ge-rung f374hren, weil zumindest ein zus344tzlicher Verhandlungstag anberaumt werden m374sste". Diese Begr374ndung tr344gt die Ablehnung nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Ver-schleppungsabsicht nach 247 244 Abs. 3 Satz 2 StPO in objektiver Hinsicht zwei Voraussetzungen: Die verlangte Beweiserhebung kann nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen; dar374ber hinaus muss sie geeignet sein, den Abschluss des Verfahrens wesentlich hinauszuz366gern; in subjektiver Hinsicht muss sich der Antragsteller der Nutzlosigkeit der Beweiserhebung be-wusst sein und mit dem Antrag ausschlie337lich die Verz366gerung des Verfah-rensabschlusses bezwecken (vgl. BGHSt 51, 333, 336). Insoweit fehlt es in dem beanstandeten Beschluss aber bereits an jeglicher Darlegung, weshalb der Beweis nichts Entlastendes f374r den Beschwerdef374hrer erbringen k366nnte. Ebenso wenig ist dargetan, dass der Antragsteller - hier also der Verteidiger - sich der Nutzlosigkeit der Beweiserhebung bewusst war. Der sp344te Zeitpunkt der Antragstellung ist f374r sich allein kein ausreichendes Anzeichen f374r ein sol-ches Bewusstsein (BGHSt aaO). Dies gilt schon deshalb, weil der Gesetzgeber ungeachtet der grundlegenden Bedeutung des Beschleunigungsgebots die Vor-schrift des 247 246 Abs. 1 StPO, nach der eine Beweiserhebung nicht deshalb abgelehnt werden darf, weil das Beweismittel oder die zu beweisende Tatsache zu sp344t vorgebracht worden sei, nicht ge344ndert hat. Das Bewusstsein der Nutz-losigkeit der beantragten Beweiserhebung folgt auch nicht ohne Weiteres aus 4 - 5 - dem "eher pauschalen" Gest344ndnis des Anklagesachverhalts durch den Mitan-geklagten Mindaugas R. und der Tatsache, dass in dem Pkw des Gesch344-digten S. eine Wollm374tze gefunden wurde, die ausschlie337lich DNA des Be-schwerdef374hrers aufwies. Denn der Beweisantrag diente gerade dazu, diese Beweisgrundlagen zu ersch374ttern. Auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht die Verurteilung des Be-schwerdef374hrers. Denn trotz der gewichtigen f374r seine Tatbeteiligung spre-chenden Umst344nde kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer insoweit Zweifel gehabt h344tte, wenn die benannte Zeugin die Beweisbehaup-tung best344tigt h344tte. 5 2. Der Senat hebt deshalb das Urteil mit den Feststellungen auf, soweit es festgestellt hat, dass es sich bei dem Mitt344ter des Mitangeklagten Mindaugas R. um den Beschwerdef374hrer gehandelt hat. Nur insoweit sind die Feststellungen des angefochtenen Urteils durch die fehlerhafte Zu-r374ckweisung des Beweisantrags betroffen (247 353 Abs. 2 2. Halbs. StPO). Die 374brigen Feststellungen zum Tatgeschehen einschlie337lich der Rollenverteilung 6 - 6 - der beiden T344ter bei den Taten beruhen dagegen auf einer rechtsfehlerfreien Beweisw374rdigung und k366nnen deshalb bestehen bleiben. Tepperwien Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanovi
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