ECLI:DE:BGH:2018:071118B4STR353.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 353 / 1 8 vom 7. November 201 8 in der Strafsache gegen wegen Betrug s - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. November 201 8 ge mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen : 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Münster vom 24. April 2018 wird als unbegründet ve r- worfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch im Adhäsionsverfa hren entstandenen Ko s- ten und notwendigen Auslagen des Adhäsionsklägers zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 97 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und hiervon drei Monate für vollstreckt erkl ärt. Zudem hat es die Einziehung eines Betrags in Höhe von 67.145 Euro als Wertersatz angeordnet und den Angeklagten verurteilt, an den Adhäsionskläger 335.000 Euro nebst Zinsen zu zahlen. 1. Das auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestütz te Rechtsmittel des Angeklagten hat aus den Gründen der Antragsschrift des G e- neralbundesanwalts vom 20. August 2018 zum Schuld - und Rechtsfolgenau s- spruch keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). 2. Auch die Verurteilung des Angeklagten zur Zahlung von Schadens - ersatz hält rechtlicher 1 2 3 - 3 - Nachprüfung stand liegende Schaden 154 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 StPO vorläufig ei n- gestellten Taten des Angeklagte nicht im Sinne des § 406 Abs. 1 Satz a) Dem liegt folgendes Geschehen zugrunde: Unter Bezugnahme auf die vom Amtsgericht Ibbenbüren zugelas se - ne und zunächst vor diesem verh andelte Anklageschrift der Staatsanwalt - schaft beantragte der Adhäsionskläger, den Angeklagten zur Zahlung von 335.000 Euro , die der Angeklagte im Zeitraum von August 2008 bis Januar 2013 betrügerisch von ihm erlangt habe , nebst Zinsen zu verurteilen . In der Hauptverhandlung vom 5. August 2014 erkannte der Angeklagte den Anspruch an. Im Mai 2015 verwies das Amtsgericht die Sache an das Landgericht Münster . Dieses stellte das Verfahren im April 2018 gemäß § 154 Abs. 2 StPO hinsichtlich der vor dem 21. Juli 2011 liegenden Betrugstaten ein. Die der stra f- rechtlichen Verurteilung zugrunde liegenden 97 Betrugstaten betreffen Zahlu n- gen des Adhäsionsklägers im Zeitraum vom 21. Juli 2011 bis zum 24. Januar 2013 in Höhe von 67.145 Euro. Nach den Urteilsfeststellunge n erschlich sich der Angeklagte auch die weiter gehenden Zahlungen in dem von der Verfa h- renseinstellung umfassten Zeitraum jeweils durch Täuschung des Adhäsion s- klägers . b) Der Verurteilung des Angeklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 335.00 0 Euro nebst Zinsen gemäß seinem Anerkenntnis steht nicht entgegen, dass das Landgericht den Angeklagten abweichend von § 406 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht wegen sämtlicher Straftaten schuldig gesprochen hat , die der Adhäsionsentscheidung zugrunde liegen . D ie Teileinstellung des Verfah rens nach § 154 Abs. 2 StPO schränkte die durch § 406 Abs. 2 StPO 4 5 6 - 4 - angeordnete Verpflichtung des Landgerichts nicht ein, den Angeklagten gemäß seinem zu vor erklärte n Anerkenntnis zu verurteilen. a a ) Nach § 406 Abs. 2 StPO ist der Angeklagte gemäß dem Anerkenn t- nis zu verurteilen, wenn er den vom Antragsteller gegen ihn geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise anerkennt. Die se Vorschrift ist gegenüber § 406 Abs. 1 Satz 1 StPO die speziellere Regelung. Weder mit ihrem Zweck noch dem Dispositionsrecht des Angeklagten ist es zu vereinbaren, seine Verurte i- lung gemäß dem Anerkenntnis davon abhängig zu machen, dass der Tatrichter abweichend vom zivilverfahrensrechtlichen Prüfungsmaßstab (§ 307 ZPO; vgl. dazu BGH, Beschluss vom 1 0. November 2009 XI ZB 15/09, NJW - RR 2010, 275 Rn. 15) den dem anerkannten A nspruch zugrunde liegenden stra f- rechtli chen Sachverhalt (§ 264 StPO) weiter aufklärt oder den Angeklagten entweder schuldig spricht oder einer Maßregel der Besserung und Sicher ung unterwirft (vgl. BT - Drucks. 15/1976, S. 17; BGH, Beschlüsse vom 9. Oktober 2013 4 StR 364/13, NStZ - RR 2014, 371 Rn. 16; vom 15. Januar 2014 4 StR 432/13, Rn. 4; vom 21. Januar 2014 2 StR 434/13, Rn. 1 2 f. ; AG Berlin - Tiergarten, Urteil vom 23. Mär z 2011 34 Js 5355/10, NStZ - RR 2011, 383; Schneckenberger in Weiner/Ferber, Handbuch des Adhäsionsverfahrens, 2. Aufl., Rn. 163; aA OLG Koblenz, Be schluss vom 9. Juli 2014 2 OLG 3 Ss 198/13, Rn. 12; SK - StPO/ Velten, 4. Aufl., § 406 Rn. 11; Bahnson, Das A dhäs i- onsverfahren nach dem Opferrechtsreformgesetz 2004, 2008, S. 98 f.; vgl. auch Klein, Das Adhäsionsverfahren nach der Neuregelung durch das Opferrechts - reformgesetz, 2007, S. 251). Gegenüber einem Anerkenntnis des Angeklagten als Ausdruck der Parteia utonomie und der im Zivil prozess geltenden Dispos i- tions maxime kommt der strafrechtlichen Bewertung in der Regel keine Bede u- tung zu (vgl. BT - Drucks. 15/1976, S. 15 und 17; BGH, Beschluss vom 21. Janu - ar 2014 2 StR 434/13, Rn. 12 mwN ; Schneckenberger in Weiner/Ferber, 7 - 5 - Handbuch des Adhäsions verfahrens , 2. Aufl., Rn. 163) . Jedenfalls wenn wie hier die Gefahr widersprüchlicher zivil - und strafrechtlicher Entscheidungen nicht besteht, bedarf es auch mit Blick auf § 406a Abs. 3 StPO keiner ei n- schränkenden Auslegung de s § 406 Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2014 4 StR 532/13, Rn. 4; vom 21. Januar 2014 2 StR 434/ 13, Rn. 13; LR - StPO/Hilger, 26. Aufl., § 406 Rn. 33; offen lassend Meyer - Goßner/ Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 406 Rn. 4). bb) Da die Parteien über den sachlich - rechtlichen Anspruch, nicht aber über die Prozessvoraussetzungen disponieren können, hat das Gericht bei eine m Anerkenntnis des Adhäsionsa nspruchs zu prüfen, ob die Sachurteilsvor - aussetzungen vorliegen (vgl. BGH, Beschlu s s vom 10. November 2009 XI ZB 15/09, NJW - RR 2010, 275 Rn. 15; Zöller/ Feskorn, ZPO, 32 . Aufl., § 307 Rn. 5 ). Gegen die Zulässigkeit des Adhäsionsantrags zum Zeitpunkt des Anerkenntni s- ses und damit gegen eine Verurteilung gemäß dem Anerkenntnis im Sinne des § 406 Abs. 2 StPO bestehen hier keine Bedenken. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke 8
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