BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 354/06 vom 26. Oktober 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu Ziff. 1.: besonders schwerer sexueller N366tigung u.a. zu Ziff. 2.: Beihilfe zur sexuellen N366tigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrer am 26. Oktober 2006 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Bielefeld vom 28. April 2006 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zust344ndige Strafkammer des Landgerichts zu-r374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten H. wegen besonders schwerer sexueller N366tigung in Tateinheit mit vors344tzlicher K366rperverletzung und wegen gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Den Angeklagten J. hat es wegen Beihilfe zur tateinheitlich be-gangenen sexuellen N366tigung und zur vors344tzlichen K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Ver-letzung sachlichen Rechts gest374tzten Revisionen der Angeklagten haben Er-folg. 1 - 3 - I. Revision des Angeklagten H. 2 Die Annahme einer vollendeten besonders schweren sexuellen N366tigung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 3 Nach den insoweit getroffenen Feststellungen dr374ckte der Angeklagte H. den Kopf der Nebenkl344gerin "in Richtung seines Gliedes" (UA 11), weil er mit ihr auch gegen ihren Willen den Oralverkehr aus374ben wollte. Wegen ihres heftigen Widerstandes gelang ihm das aber nicht, obwohl er sie mehrfach schlug und schlie337lich sogar ein Messer zur Hand nahm, um damit die sexuelle Handlung zu erzwingen. Auch der sp344tere Versuch, sie zur Duldung des Anal-verkehrs zu zwingen, misslang, weil die Nebenkl344gerin sich ihm entziehen konnte, bevor er sie mit dem Penis ber374hrte (UA 14). Beide Male kam es dem-nach, wie die Strafkammer im Rahmen ihrer rechtlichen W374rdigung nochmals betont (UA 24), nicht zu einem k366rperlichen Kontakt zwischen dem Ge-schlechtsteil des Angeklagten H. und dem K366rper der Nebenkl344gerin. 4 Diese Feststellungen tragen eine Verurteilung wegen vollendeter sexuel-ler N366tigung nicht. Der Tatbestand des 247 177 Abs. 1 StGB erfasst nur sexuelle Handlungen des T344ters oder eines Dritten "am" Opfer bzw. solche, die das Op-fer "am" T344ter oder einem Dritten vornimmt, was jeweils einen unmittelbaren K366rperkontakt voraussetzt (vgl. BGH NStZ 1992, 433 m.w.N.; NStZ 1996, 31, 32; NStZ-RR 1997, 292; BGHR StGB 247 178 Abs. 1 sexuelle Handlung 5; vgl. auch Tr366ndle/Fischer StGB 53. Aufl. 247 177 Rdn. 48 m.w.N.). Ein solcher ist nicht festgestellt. Dass der Angeklagte w344hrend der N366tigungshandlung den Nacken der Nebenkl344gerin umfasst hielt, reicht zur Tatbestandsverwirklichung nicht aus, weil das Festhalten, auch in Verbindung mit dem weiteren Verhalten des Angeklagten, nicht die sexuelle Handlung, sondern lediglich das Mittel zu 5 - 4 - deren Vornahme war (vgl. BGH NStZ 1992, 433). Soweit das Landgericht im Rahmen seiner rechtlichen W374rdigung davon spricht, der Angeklagte H. habe "wiederholt das Gesicht seines Opfers gegen seinen entbl366337ten Penis gedr374ckt" (UA 24), soll damit ersichtlich nur ausgedr374ckt werden, dass er das Gesicht in Richtung des Geschlechtsteils bewegt habe. Falls damit gemeint sein sollte, dass es zu einer Ber374hrung gekommen sei, st374nde dies im Wider-spruch zu den vorstehenden Feststellungen. Auch in diesem Fall w374rde es an einer tragf344higen Grundlage f374r eine Verurteilung wegen vollendeter sexueller N366tigung fehlen. Der aufgezeigte Mangel zwingt auch zur Aufhebung der f374r sich gesehen rechtlich nicht zu beanstandenden Verurteilung wegen tateinheitlich begange-ner K366rperverletzung (vgl. BGHR StPO 247 353 Aufhebung 1). 6 Der Senat hebt die Verurteilung des Angeklagten H. wegen gef344hrli-cher K366rperverletzung ebenfalls auf. Zwar weist diese an sich keinen Rechts-fehler auf; es ist aber nicht auszuschlie337en, dass der neu entscheidende Tat-richter auf Grund neuer Feststellungen zum ersten Tatkomplex zu einer ande-ren Beurteilung des Konkurrenzverh344ltnisses zwischen den Taten II 2 a und II 2 b der Urteilsgr374nde gelangt. 7 II. Revision des Angeklagten J. 8 Die rechtsfehlerhafte Annahme einer vollendeten sexuellen N366tigung durch das Landgericht und die Aufhebung der tateinheitlich begangenen K366r-perverletzung bedingen auch die Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten J. . 9 - 5 - Soweit dessen Revision dar374ber hinaus r374gt, das Landgericht habe zu Unrecht in dem Verhalten des Angeklagten eine die Tat des Mitangeklagten f366rdernde Beihilfehandlung gesehen, deckt sie, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgef374hrt hat, keinen Rechtsfehler zum Nach-teil des Angeklagten J. auf. Dieser hat die Tat des Mitangeklagten dadurch gef366rdert, dass er diesen mit dem Tatopfer in seinem Pkw zu einsamen, f374r die beabsichtigte Tatausf374hrung geeigneten 326rtlichkeiten fuhr und die Nebenkl344ge-rin mehrfach zur Aufgabe ihres Widerstandes aufforderte (UA 11). 10 III. F374r die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 11 Sollten sich wiederum keine Feststellungen dazu treffen lassen, dass die sexuelle N366tigung bereits vollendet war, wird das Landgericht eine Verurteilung des Angeklagten H. wegen versuchter besonders schwerer Vergewaltigung zu pr374fen haben (vgl. BGH NStZ 1998, 510, 511; vgl. auch Tr366ndle/Fischer aaO 247 177 Rdn. 77 m.w.N.). Dabei wird es sich auch mit der Frage eines strafbefrei-enden R374cktritts vom Vergewaltigungsversuch auseinandersetzen m374ssen. Die bisherigen Ausf374hrungen lassen nicht hinreichend deutlich erkennen, inwieweit aus der Sicht des Angeklagten H. der Durchsetzung des erstrebten Oralver-kehrs ein f374r ihn zwingendes Hindernis entgegenstand. Dass der Angeklagte H. sein urspr374ngliches Vorhaben deswegen nicht weiter verfolgte, weil er sich nunmehr zur T366tung seines Opfers entschlossen hatte, w374rde der Freiwilligkeit des R374cktritts vom Vergewaltigungsversuch nicht entgegenstehen. Nach 12 - 6 - st344ndiger Rechtsprechung ist dazu nicht erforderlich, dass der T344ter aus einem sittlich billigenswerten Motiv von der Durchf374hrung der Tat absieht (BGHSt 35, 184, 186 m.w.N.). Tepperwien Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanovi
Full & Egal Universal Law Academy