BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 354/08 vom 9. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Oktober 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kuckein, Athing, Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann, Staatsanw344ltin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. Dezember 2007 aufgehoben, so-weit das Landgericht die besondere Schwere der Schuld (247 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) verneint hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere als Schwurgericht zust344ndige Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin M. M. dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge, wegen Diebstahls in neun F344llen und wegen versuchten Diebstahls zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet; im 334brigen hat es ihn freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit sei-ner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts r374gt. Die Staatsan-waltschaft greift das Urteil mit ihrer ebenfalls auf die Verletzung materiellen Rechts gest374tzten Revision nur insoweit an, als das Landgericht eine besonde-re Schuldschwere im Sinne von 247 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB verneint hat. 1 - 4 - Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg, die des Angeklagten dagegen nicht. I. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen erkannte der un-ter anderem bereits zweimal wegen Totschlags zu langj344hrigen Haftstrafen ver-urteilte Angeklagte im Jahr 2006, dass er den Lebensstandard, den er insbe-sondere seiner Lebensgef344hrtin bieten wollte, mit seinem Einkommen nicht hal-ten konnte. Zur Aufbesserung seiner desolaten finanziellen Situation beging er in der Zeit von August bis November 2006 zehn Einbruchsdiebst344hle in Filialen der Firma D. , wobei es in einem Fall beim Versuch blieb. Mit Hilfe von Nachschl374sseln verschaffte er sich Zutritt zu den Filialen und erbeutete in acht F344llen unter Aufhebeln der Tresore die Tageseinnahmen von insgesamt etwa 16.000 Euro; in einem Fall entwendete er ein technisches Ger344t. 2 Wegen der wiederholten Diebstahlstaten 344nderte die gesch344digte Firma die Anweisungen 374ber die Aufbewahrung der Tageseinnahmen, so dass der Angeklagte zweimal keinen Zugriff auf das Geld hatte. Deswegen nahm er vor der n344chsten, f374r die Nacht vom 9. zum 10. Dezember 2006 geplanten Tat vor Ladenschluss Kontakt zu der letzten Mitarbeiterin in der Essener Filiale auf, um den Ablageort der Tageseinnahmen auszukundschaften. Bei dem Gespr344ch mit S. M. , die ihn als "Hausmeister" des Unternehmens kannte und daher kein Misstrauen hegte, erfuhr er, dass sie entsprechend der ihr erteilten Wei-sung das Geld mit nach Hause nehmen wollte, um es am n344chsten Tag bei der Bank einzuzahlen. Da der Angeklagte die Tageseinnahmen um jeden Preis an sich bringen wollte, strangulierte er S. M. mit einem Drosselwerkzeug bis der Tod eintrat. Nachdem er den Leichnam in den Keller gebracht und Spu- 3 - 5 - ren verwischt hatte, entfernte er sich mit den Tageseinnahmen von rund 3.040 Euro. Hinsichtlich der Tat zum Nachteil von S. M. hat das Landge-richt einen Mord aus Habgier und tateinheitlich einen Raub mit Todesfolge be-jaht, das Mordmerkmal der Erm366glichungs- oder Verdeckungsabsicht hat es dagegen nicht angenommen. Bei neun der Diebstahlstaten hat es festgestellt, dass der Angeklagte die Taten jeweils unter den in 247 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 StGB genannten Voraussetzungen begangen hat, wobei es in einem Fall beim Versuch geblieben ist; in einem weiteren Fall hat es nur die Vorausset-zungen des 247 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB angenommen. 4 II. Die Revision des Angeklagten erweist sich als unbegr374ndet, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-fehler zu seinem Nachteil ergeben hat. Insbesondere ist die Beweisw374rdigung aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. 5 III. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die, auch wenn die Bejahung eines weiteren Mordmerkmals in Betracht kommt, zul344ssig auf die Frage der Schuld-schwere beschr344nkt ist (vgl. BGHSt 41, 57, 61; BGH, Urteil vom 12. Februar 1998 - 4 StR 617/97 = NStZ 1998, 352 f.), hat dagegen Erfolg. Die Ablehnung der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld im Sinne des 247 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB h344lt rechtlicher Pr374fung nicht stand. 6 Die Entscheidung der Frage, ob die besondere Schwere der Schuld zu bejahen ist, hat der Tatrichter unter Abw344gung der im Einzelfall f374r und gegen den Angeklagten sprechenden Umst344nde zu treffen (vgl. BGHSt 40, 360, 370; 7 - 6 - 41, 57, 62; 42, 226, 227). Dem Revisionsgericht ist bei der Nachpr374fung der tatrichterlichen Wertung eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ver-sagt; insbesondere ist es gehindert, seine Wertung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen. Es hat jedoch zu pr374fen, ob der Tatrichter alle ma337gebli-chen Umst344nde bedacht und rechtsfehlerfrei abgewogen hat (vgl. BGHSt 40, 360, 370). Dieser Pr374fung h344lt die von der Revisionsf374hrerin beanstandete tat-richterliche Entscheidung nicht stand. Bei der Verh344ngung einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe sind nach 247 57 b StGB Ankn374pfungspunkt f374r die Pr374fung der besonderen Schuldschwere regelm344337ig s344mtliche der Gesamtstrafe zu Grunde liegenden Taten (vgl. BGH NStZ 1997, 277 mit Anm. Stree; NStZ 1998, 352 f.; BGH, Urteil vom 8. August 2001 - 3 StR 162/01). Diesen rechtlichen Ansatz hat das Land-gericht verkannt, indem es bei der Entscheidung 374ber die Schuldschwere allein eine zusammenfassende W374rdigung der Tat zum Nachteil von S. M. , nicht aber eine Gesamtw374rdigung im Hinblick auf alle der Gesamtstrafe zugrunde liegenden Straftaten vorgenommen hat. Der Senat vermag nicht aus-zuschlie337en, dass sich die unterbliebene Gesamtw374rdigung auf die Beurteilung der Schuldschwere durch das Landgericht ausgewirkt hat. Dies w344re beispiels-weise dann auszuschlie337en, wenn es sich bei den weiteren Straftaten um sol-che handeln w374rde, die der leichten Kriminalit344t zuzurechnen w344ren; solche Taten sind regelm344337ig f374r die Entscheidung 374ber die besondere Schwere der Schuld ohne Bedeutung (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 137 zu einem Versto337 ge-gen das Ausl344ndergesetz). Um derartige Taten handelt es sich hier aber nicht, denn es wurden immerhin Einzelstrafen von viermal einem Jahr, einmal zehn Monaten und f374nfmal acht Monaten verh344ngt. Sie stehen zudem mit dem aus-geurteilten Mord in einem inneren Zusammenhang. Ein weiterer Rechtsfehler liegt darin, dass das Landgericht den Umstand, dass der Angeklagte zur Tatzeit 8 - 7 - unter Bew344hrung stand, nicht erkennbar in seine Gesamtw374rdigung einbezogen hat. Entgegen der Ansicht der Revisionsf374hrerin ist dagegen rechtlich nicht zu beanstanden, dass sich das Landgericht auf den Standpunkt gestellt hat, auch das Vorliegen eines weiteren Mordmerkmals - Erm366glichungs- oder Verde-ckungsabsicht - w374rde im vorliegenden Fall nicht zur Annahme der besonderen Schwere der Schuld f374hren. Das Zusammentreffen zweier Mordmerkmale f374hrt nicht schematisch zur Bejahung der besonderen Schuldschwere, sondern nur dann, wenn das weitere Merkmal im konkreten Fall schulderh366hende Umst344nde aufzeigt. Bei einem Raubmord kann die regelm344337ig gleichzeitige Verwirklichung der Mordmerkmale der Habgier und des Erm366glichen einer Straftat der Tat nicht ohne weiteres ein besonders schulderh366hendes Gewicht geben (vgl. BGHR StGB 247 57 a Abs. 1 Schuldschwere 16, 18). 9 Dass das Landgericht nicht ausdr374cklich auf den tateinheitlich begange-nen Raub mit Todesfolge eingegangen ist, stellt ebenfalls keinen Rechtsfehler dar, denn beim Zusammentreffen von Raub mit Todesfolge und Mord aus Hab-gier ist das Unrecht, das in der Herbeif374hrung des Todes liegt, bereits Gegen- stand des Schuldspruchs nach 247 211 StGB (vgl. BGHR StGB 247 57 a Abs. 1 Schuldschwere 10; insoweit nicht in BGHSt 39, 208 f. abgedruckt). 10 - 8 - Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass die Verneinung der besonderen Schwere der Schuld auf den aufgezeigten Rechtsfehlern beruht. Die Sache be-darf daher insoweit erneuter Entscheidung. Eine Aufhebung der Feststellungen war nicht erforderlich, weil diese von den Rechtsfehlern nicht betroffen sind. Erg344nzende Feststellungen bleiben zul344ssig. 11 Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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