BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 354/08 vom 8. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a., hier: wegen des Verdachts der Vergewaltigung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrerin am 8. Oktober 2008 ein-stimmig beschlossen: Die Revision der Nebenkl344gerin Edwina I. gegen das Ur-teil des Landgerichts Essen vom 6. Dezember 2007 wird ver-worfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Der Antrag auf Beistandsbestellung im Revisionsverfahren ist gegenstandslos, da die vom Landgericht wirksam vorgenom-mene Bestellung als Beistand gem344337 247 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO bis zum rechtskr344ftigen Abschluss des Verfahrens fort-wirkt (vgl. Meyer-Go337ner StPO 51. Aufl. 247 397 a Rdn. 17 m.w.N.). Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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