BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 354/09 vom 8. September 2009 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 8. September 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO, 247 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Frankenthal vom 25. Mai 2009 im Schuld- und Strafausspruch in Fall II 8 der Urteilsgr374nde dahin ge344ndert, dass der Angeklagte wegen versuchten Diebstahls zu einer Einzelfreiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 15 F344llen, versuchten Diebstahls in 5 F344llen und wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ge-gen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemei-ne Sachr374ge gest374tzten Revision. Das Rechtsmittel f374hrt in Fall II 8 der Urteils-gr374nde zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen 304nderung; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Das Landgericht hat insoweit festgestellt, dass sich der Angeklagte am Vormittag des 20. Oktober 2008 in F. in einen Kindergarten begab und aus einer Handtasche, die mitsamt einem Kinderwagen vor einem Grup-penraum abgestellt war, eine Geldb366rse entwendete. Entgegen seiner Erwar- 2 - 3 - tung auf einen m366glichst hohen Geldbetrag befand sich in der B366rse kein Geld, woraufhin sich der Angeklagte der Geldb366rse entledigte. 2. a) Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe hinsicht-lich der Geldb366rse den Tatbestand eines vollendeten Diebstahls im Sinne des 247 242 Abs. 1 StGB verwirklicht; es hat insoweit eine Einzelstrafe von f374nf Mona-ten verh344ngt. Zwar habe er kein Bargeld erlangt; er habe sich jedoch die B366rse zur Suche nach dem erhofften Geldbetrag vor374bergehend angeeignet und die-se anschlie337end entsorgt. 3 b) Damit ist die subjektive Tatseite eines vollendeten Vergehens des Diebstahls der Geldb366rse nicht belegt. Will sich der T344ter, wie hier festgestellt, nicht das Beh344ltnis, sondern in der Hoffnung auf m366glichst gro337e Beute allein dessen vermuteten Inhalt aneignen, fehlt es hinsichtlich des Beh344ltnisses am Zueignungswillen zum Zeitpunkt der Wegnahme (BGH NStZ 2004, 333). Daher liegt insoweit lediglich ein 226 aus Sicht des T344ters fehlgeschlagener 226 Versuch des Diebstahls vor. 4 3. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend abge344ndert. 247 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der insoweit gest344ndige Angeklagte gegen diesen Vorwurf nicht anders als geschehen h344tte verteidigen k366nnen. Der Senat erkennt f374r diese Tat analog 247 354 Abs. 1 StPO auf eine Freiheitsstrafe von vier Monaten. Einzelstrafen in dieser H366he hat das Landgericht in f374nf 344hnlich gela-gerten F344llen des versuchten Diebstahls verh344ngt. Im Hinblick auf die Summe der vom Landgericht in insgesamt 21 F344llen verh344ngten Einzelstrafen schlie337t der Senat einen Einfluss der Herabsetzung einer Einzelstrafe um einen Monat auf den Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe aus. 5 - 4 - 4. Wegen des nur geringf374gigen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den An-geklagten mit den gesamten Kosten des von ihm eingelegten Rechtsmittels zu belasten (Meyer-Go337ner, StPO 52. Aufl. 247 473 Rn. 26). 6 Maatz Athing Solin-Stojanovi Ernemann Franke
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