BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 354 /12 vom 25 . September 2012 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung de s Beschwerdeführer s am 25. September 2012 e instimmig b e- schlossen: Die Revision de s Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau - Roßlau vom 11 . April 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil d e s Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). De r Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels , die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben - und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entsta n- denen notw endigen Auslagen zu tragen. - 2 - Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 21. Au - gust 2012 bemerkt der Senat: Dass für den Angeklagten nach den Urteilsfeststellungen seit dem 27. August 2010 eine Betreuung eingerichtet ist, die auch den Auf - ga stand der vom Landgericht ohne Beteiligung oder Anhörung des B e- treuers getroffenen Adhäsionsentscheidung nicht entgegen. Insoweit unterscheidet sich das Strafverfahrensrecht von der im sachlichen Ge l- tungsbereich der Zivilprozessordnung gemäß §§ 51 Abs. 1, 53 ZPO i.V.m. §§ 1902, 1903 BGB geltenden Rechtslage, wonach der Betreuer in seinem gerichtlich festgelegten Aufgabenkreis der gesetzliche Ver - treter des Betreuten auch vor Gericht ist (BGH, Besc hluss vom 7. Mai 1996 5 StR 169/96, NStZ 1996, 610). Die Wahrnehmung der Intere s- sen des Angeklagten im Strafverfahren liegt allein in den Händen des (notwendigen) Verteidigers (BGH aaO). Auch eine entsprechende A n- wendung von § 149 Abs. 2 StPO auf den Bet reuer scheidet aus (BGH, Beschluss vom 23. April 2008 1 StR 165/08, NStZ 2008, 524; A. Roth in Erman, BGB, 13. Aufl., § 1896 Rn. 72; a. A. Schwab in Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl., § 1896 Rn. 94). Mutzbauer Roggenbuck Franke Quentin Reiter
Full & Egal Universal Law Academy