BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 355/02 vom12. September 2002in der Strafsachegegenwegen schweren Raubes - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. September 2002gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Essen vom 18. Juni 2002 wird als unzulässig verworfen.Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kostenund Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74JGG).Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten als Heranwachsenden wegenschweren Raubes in drei Fällen zu einer Jugendstrafe von vier Jahren undsechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil haben die Eltern des Angeklag-ten für diesen mit Schreiben vom 25. Juni 2002, das beim Landgericht am26. Juni 2002 eingegangen ist, Revision eingelegt.Die Revision des Angeklagten ist schon deshalb unzulässig, weil er be-reits nach der Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302Abs. 1 Satz 1 StPO). Wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, hatder Angeklagte nach Rechtsmittelbelehrung und Beratung mit seinem Verteidi-ger erklärt, er nehme das Urteil an. Diese gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgele-sene und genehmigte Erklärung enthält einen Rechtsmittelverzicht (Klein-knecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 302 Rdn. 20) und nimmt an der Beweis-kraft des Protokolls nach § 274 StPO teil. - 3 -Der Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar. Gründe,die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts führen kön-nen, sind nicht ersichtlich und werden von dem Angeklagten in seinen Schrei-ben vom 24. und 30. Juli 2002 auch nicht vorgetragen.Der Rechtsmittelverzicht schließt zugleich jede Möglichkeit der Wieder-einsetzung in den vorigen Stand aus (BGH NStZ 1997, 611 f.). Die trotz wirk-samen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision, die im übrigen auch verspä-tet beim Landgericht eingegangen ist, ist daher unzulässig und muß verworfenwerden.Tepperwien Kuckein Athingnrnn !
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