BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 355/06 vom 7. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen r344uberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Dezember 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kuckein, Athing, Richterinnen am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Sost-Scheible als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 21. M344rz 2006 wird verwor-fen. 2. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels und die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vors344tzlicher K366rperverlet-zung und wegen schwerer r344uberischer Erpressung in Tateinheit mit r344uberi-schem Angriff auf Kraftfahrer und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten verurteilt. 1 1. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die Sachr374ge gest374tzten Revision nur gegen den Strafausspruch bez374glich der Tat vom 5. September 2005 sowie gegen den Gesamtstrafenausspruch. Dies ergibt sich sowohl aus der Revisionsbegr374ndung als auch aus dem gestellten Antrag, mit dem die An-wendung der in 247 250 Abs. 3 StGB und 247 316 a Abs. 2 StGB f374r minder schwe-re F344lle vorgesehenen Strafrahmen und die Verh344ngung einer weit unter f374nf Jahren liegenden Freiheitsstrafe begehrt wird. Die vorgenommene Beschr344n-kung ist wirksam. Besondere Gr374nde, die ausnahmsweise zu einer Unwirksam-keit der Revisionsbeschr344nkung f374hren k366nnen (vgl. BGHSt 29, 359, 364 f.; 33, 59; BGH NStZ 1996, 352 m.w.N.; Ru337 in KK 5. Aufl. 247 318 Rdn. 71), liegen 2 - 4 - nicht vor, da die Feststellungen zum Schuldspruch eine hinreichende Grundlage f374r die Pr374fung der Rechtsfolgenentscheidung bilden. Im 334brigen w344re, entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift, auch die Verurteilung wegen r344uberischen Angriffs auf Kraftfahrer (247 316 a Abs. 1 StGB) aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Allerdings w374rde es f374r die Verwirklichung des Tatbestandes nicht ausreichen, wenn der Angriff auf das Tatopfer erst zu einem Zeitpunkt erfolgt w344re, als die-ses nicht mehr F374hrer des Kraftfahrzeugs war (vgl. BGHSt 49, 8 f.; BGHR StGB 247 316 a Abs. 1 Stra337enverkehr 18). Nach den insoweit getroffenen Feststellun-gen erfolgte der Angriff auf den F374hrer des Autokrans aber bereits w344hrend der Fahrt. 3 2. Der angefochtene Strafausspruch h344lt revisionsrechtlicher Pr374fung stand. 4 Das sachverst344ndig beratene Landgericht hat hinsichtlich der Tat vom 5. September 2005 die Voraussetzungen des 247 21 StGB rechtsfehlerfrei ver-neint. Dabei hat es insbesondere ber374cksichtigt, dass sich der Angeklagte hier - anders als bei der einige Tage zuvor zum Nachteil des Nebenkl344gers began-genen K366rperverletzung - nicht in einer unerwarteten Konfliktsituation befand, sondern dass er die Tat tagelang geplant hatte. 5 Auch die vom Revisionsf374hrer beanstandete Versagung der in 247 316 a Abs. 2 StGB und 247 250 Abs. 3 StGB f374r minder schwere F344lle vorgesehenen Strafrahmen weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Entscheidend f374r das Vorliegen eines minder schweren Falles ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ob das gesamte Tatbild einschlie337lich aller subjektiven 6 - 5 - Momente und der T344terpers366nlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgem344337 gew366hnlich vorkommenden F344lle in einem so erheblichen Ma337e abweicht, dass die Anwendung der Ausnahmestrafrahmen geboten erscheint. F374r die Pr374fung dieser Frage ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umst344nde heranzuziehen und zu w374rdigen sind, die f374r die Wertung der Tat und des T344-ters in Betracht kommen (vgl. BGHSt 26, 97, 98; BGHR StGB vor 247 1/minder schwerer Fall Gesamtw374rdigung, fehlerfreie 1). Diese Gesamtbewertung vorzu-nehmen ist Sache des Tatrichters. Seine Wertung ist vom Revisionsgericht nur begrenzt nachpr374fbar. Weist sie keinen Rechtsfehler auf, ist sie deshalb auch dann zu respektieren, wenn eine andere Entscheidung m366glich gewesen w344re oder vielleicht sogar n344her gelegen h344tte (vgl. BGHSt 29, 319, 320; BGHR aaO). So verh344lt es sich hier. Das Landgericht ist sich insbesondere bewusst - 6 - gewesen, dass die Tat insofern Besonderheiten aufweist, als es dem Angeklag-ten letztlich um die Verwirklichung seines Racheplans ging. Auch im 334brigen weisen weder die Erw344gungen zur Strafrahmenbestimmung noch diejenigen zur Strafzumessung im Einzelnen einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler auf. Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Sost-Scheible
Full & Egal Universal Law Academy