BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 355/07 vom 23. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenm344337igen Einschleusens von Ausl344ndern - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 23. Oktober 2007 ge-m344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 31. Mai 2006 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenm344-337igen Einschleusens von Ausl344ndern in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheits-strafe von f374nf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Die verh344ngten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe haben keinen Be-stand. Zu Recht beanstandet die Revision mit der Verfahrensr374ge nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, dass nach der Urteilsverk374ndung eine der Justiz anzulas-tende, erhebliche Verfahrensverz366gerung eingetreten ist. Das am 31. Mai 2006 verk374ndete Urteil wurde am 10. August 2006 zu den Akten gebracht; die Zustel- 2 - 3 - lung erfolgte jedoch erst am 4. Juni 2007, also fast zehn Monate sp344ter. Dies hatte, wie sich aus der dienstlichen Erkl344rung des Vorsitzenden vom 4. Juli 2007 ergibt, seinen Grund darin, dass die Akten zeitweise "au337er Kontrolle" ge-raten waren. 334ber das Ausma337 der erforderlichen Kompensation wird der neue Tat-richter unter Beachtung der von der Rechtsprechung aufgestellten Grunds344tze (vgl. BGHSt 45, 308, 309 m.w.N.) zu befinden haben. 3 Er wird weiterhin zu pr374fen haben, ob, wie die Revision unter Bezug-nahme auf die Begr374ndung der Haftentscheidung des OLG Hamm vom 5. Januar 2006 in dieser Sache meint, in der Zeit bis zum Urteil weitere der Jus-tiz anzulastende Verfahrensverz366gerungen eingetreten sind, die eine Kompen-sation erfordern. Zwar ist eine solche Verz366gerung hier angesichts der Komple-xit344t des Verfahrensgegenstands, der Vielzahl der Beschuldigten und der zu ermittelnden Straftaten nicht allein in dem zeitlichen Abstand zwischen den vom Angeklagten im September/Oktober 2003 bzw. Februar 2004 begangenen Ta-ten und dem Urteil zu sehen. In Betracht kommt insoweit aber eine Verz366ge-rung durch sehr lang gestreckte Terminierung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 4 - 4 - 11. September 2003 - 3 StR 316/02 = BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfah-rensverz366gerung 17). Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi RiBGH Dr. Ernemann ist infolge Urlaubs gehindert zu unterschreiben Tepperwien
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