BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 355/09 vom 9. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen sexueller N366tigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 9. Februar 2010 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 21. April 2009 mit den Feststellungen aufgeho-ben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch 374-ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutz-kammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten, unter Freisprechung im 334brigen, wegen sexueller N366tigung in zwei F344llen und wegen sexuellen Missbrauchs ei-ner Jugendlichen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Mo-naten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat mit der R374ge der Verletzung des 247 261 StPO Erfolg. 1 1. Der R374ge liegt folgendes zu Grunde: 2 Das Landgericht ist auf Grund der Aussagen der Zeuginnen B. und N. H. zu der 334berzeugung gelangt, dass der Angeklagte, der dies bestrei-tet, die abgeurteilten Taten zum Nachteil dieser Zeuginnen begangen hat. Im Rahmen der - im 334brigen nicht zu beanstandenden - Glaubhaftigkeitspr374fung hat das Landgericht auch darauf abgestellt, dass die Aussagen der Zeuginnen "zum eigentlichen Kerngeschehen eine hohe Konstanz in Bezug auf die Anga- 3 - 3 - ben bei der Polizei, 374ber die [die] Kriminalbeamtin Ba. berichtete, ... " [UA 10] aufweisen. Tats344chlich ist diese Kriminalbeamtin, wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, in der Hauptverhandlung nicht als Zeugin vernom-men worden. 2. Die Revision r374gt zu Recht, dass das Landgericht damit den Bericht der Zeugin Ba. im Urteil zum Nachteil des Angeklagten verwertet hat, ohne dass diese Zeugin in der Hauptverhandlung vernommen worden ist. Zwar hat der Generalbundesanwalt erwogen, ob der Inhalt der polizeilichen Aussagen der Zeuginnen H. auch auf anderem Wege, etwa durch nicht protokollie-rungspflichtige Vorhalte an die Zeuginnen oder durch die Bekundungen der mit der Glaubw374rdigkeitsbegutachtung befassten Sachverst344ndigen in die Haupt-verhandlung eingef374hrt worden sein kann. Angesichts der Besonderheiten des Falles w374rde dies der R374ge aber nicht den Boden entziehen, weil das Landge-richt ausdr374cklich gerade auf das Zeugnis der Kriminalbeamtin abgestellt hat. 4 3. Der Senat vermag ein Beruhen des Urteils auf diesem Rechtsfehler nicht auszuschlie337en. 5 Tepperwien Maatz Solin-Stojanovi Franke Mutzbauer
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