BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 355 /1 5 vom 22. September 201 5 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. September 2 015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 11. Mai 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum N achteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Au s- lagen zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat : Es kann dahinstehen, ob die Rechtsprechung , wonach der Ablichtung einer Urkunde nicht die Qualität eines präsenten Beweismittels im Sinne des § 245 Abs. 2 StPO zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 1994 3 StR 646/93, BGHR StPO § 245 Beweismittel 1; zweifelnd BGH, Urteil vom 6. September 2011 1 StR 633/10, wistra 2012, 29, 33), auf den Fall zu übertragen ist, in dem sich wie hier der Beweisantrag auf die Verlesung des Ausdrucks einer ansonsten nur digital vo r- handenen E - Mail bezieht. Jedenfalls beruht das angefochtene Urteil aus den Grü n- d en der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 5. August 2015 auf der für sich genommen rechtlich bedenklichen Begründung des Ablehnungsbeschlusses nicht. Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin
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