ECLI:DE:BGH:2017:290817B4STR355.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 355 /1 7 vom 29. August 201 7 in der Strafsache gegen wegen Betruges Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. August 201 7 einstimmig b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 8. Mai 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebe n hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat : 13) berücksichtigt. Den mit geteilten Vorstrafen kann der Senat jedoch lediglich entnehmen, dass der Angeklagte zur Tatzeit unter zwei facher Bewährung stand . Jedoch kann d er Senat ein Beruhen des Stra f- ausspruchs auf diesem Rechtsfehler ausschließen. Für das Landgericht waren bei der Strafzumessung ersichtlich maßgebend die Vielzahl der strafrechtlichen Vorb e- lastungen des Angeklagten, der Umstand, dass er mehrfach einschlägig wegen Ve r- mögensstraftaten vorbestraft ist und hierwegen auch bereits Strafhaft verbüßt hat sowie der Umstand ei nes jedenfalls wiederholten Bewährungsbruchs. Sost - Scheible Cierniak Franke Quentin Feilcke
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