BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 356/02 vom12. November 2002in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 12. November 2002 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Essen vom 10. Mai 2002a) im Schuldspruch in den Fällen II 1, 2 und 13 bis 52der Urteilsgründe sowieb) im gesamten Rechtsfolgenausspruchmit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben dieFeststellungen zum äußeren Tatgeschehen, mit Aus-nahme der Feststellungen zur Wirkstoffkonzentrationdes Kokains, bestehen.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten desRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zweiundvierzig Fällenund wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmit- - 3 -teln in zehn Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteiltund ihn im übrigen freigesprochen. Ferner hat es einen Geldbetrag in Höhevon 1.070 DM für verfallen erklärt.Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen undmateriellen Rechts.Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde zum Schuldspruch in denFällen II 1, 2 und 13 bis 52 der Urteilsgründe sowie zum Rechtsfolgenaus-spruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.1. Die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II 1, 2 und 13 bis 52der Urteilsgründe jeweils wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nichtgeringer Menge hat keinen Bestand. Der Beschwerdeführer beanstandet zuRecht, daß in den vorgenannten Fällen das Landgericht ohne Benennung vontatsächlichen Anhaltspunkten für den Reinheitsgehalt des Kokains einen Wirk-stoffgehalt von jeweils mindestens 40 % Kokainhydrochlorid angenommen hat.Insoweit hätte es, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom2. September 2002, auf die insoweit verwiesen wird, zutreffend ausgeführt hat,einer Mitteilung der tatsächlichen Grundlagen, auf die das Landgericht seineFeststellungen zum Wirkstoffgehalt des Kokains gestützt hat, in den Urteils-gründen bedurft, um eine revisionsrechtliche Überprüfung zu ermöglichen. DerAngeklagte ist durch diesen sachlichrechtlichen Mangel des Urteils beschwert,da sich der Rechtsfehler auf den Schuldspruch ausgewirkt haben kann. In kei-nem der Fälle kann ausgeschlossen werden, daß der die Annahme desVerbrechenstatbestandes des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG rechtfertigendeGrenzwert von 5 g Kokainhydrochlorid nicht erreicht war. Der Senat hebt des- - 4 -halb die Verurteilung in den vorgenannten 42 Fällen auf; jedoch können dieFeststellungen zum äußeren Tatgeschehen, diejenigen zum Wirkstoffgehaltausgenommen, bestehen bleiben.2. Der Rechtsfolgenausspruch hat insgesamt keinen Bestand, da sichdie rechtsfehlerhafte Annahme eines Wirkstoffgehalts von mindestens 40 %Kokainhydrochlorid in den vorgenannten Fällen auch auf die Strafzumessungin den Fällen II 3 bis 12 der Urteilsgründe ausgewirkt haben kann, in denen derAngeklagte jeweils gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB wegenHandeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt worden ist. Auch über dieVerfallsanordnung wird neu zu entscheiden sein, da der in den Fällen II 3 bis12 der Urteilsgründe erzielte Erlös die Verfallsanordnung der Höhe nach nichtzu rechtfertigen vermag.3. Die Fassung der Urteilsformel gibt Anlaß zu dem Hinweis, daß zu demgemäß § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO in die Urteilsformel aufzunehmende rechtli-che Bezeichnung der Tat das Merkmal "gewerbsmäßig" nicht gehört, da § 29Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG nur eine Strafzumessungsregelung enthält (vgl.Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 260 Rdn. 25 m.N.).Tepperwien MaatzAthingnrnn
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