BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 356/03 vom4. September 2003in der Strafsachegegenwegen schweren Raubes u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. September 2003einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts München I vom 31. Januar 2003 wird als unbegründetverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil desAngeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wirdder Urteilstenor dahin ergänzt, daß der Angeklagte unter Ein-beziehung der Urteile des Amtsgerichts - Jugendschöffenge-richts - Kaufbeuren vom 16. November 1998 und vom22. März 1999, des Amtsgerichts - Jugendschöffengerichts -Neuburg an der Donau vom 4. August 1999 sowie des Amts-gerichts - Jugendschöffengerichts - Bamberg vom 3. Mai2001 - verurteilt ist.Die Jugendkammer hat übersehen, daß nach der Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs bei der Einbeziehung einesfrüheren Urteils auch bereits in jenes Urteil einbezogene Ur-teile im Tenor des neuen Urteils aufzuführen sind (vgl. BGHNJW 1998, 465, 467).Entsprechend hat der Senat den Urteilstenor ergänzt. - 3 -Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kostenund Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74,109 Abs. 2 JGG).Tepperwien Kuckein Athing Sost-Scheible Roggenbuck
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