BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 356/07 vom 30. August 2007 in der Strafsache gegen wegen K366rperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 30. August 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau vom 19. M344rz 2007 im Gesamtstra-fenausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im 334brigen wegen vors344tzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vors344tzli-chem Versto337 gegen das Pflichtversicherungsgesetz in sieben F344llen, Beleidi-gung in f374nf F344llen, Bedrohung sowie N366tigung in Tateinheit mit vors344tzlicher K366rperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Ver-fahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. Das Rechtsmit-tel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg zum Gesamtstra-fenausspruch; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und zu den Einzelstrafausspr374chen keinen den Angeklagten be- 2 - 3 - nachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Insoweit verweist der Senat auf die zu-treffenden Ausf374hrungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Juli 2007. 2. Dagegen h344lt der Gesamtstrafenausspruch der rechtlichen Nachpr374-fung nicht stand. 3 Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte durch Urteil des Amtsge-richts Bitterfeld vom 11. April 2005 wegen Beleidigung in zwei F344llen zu einer "Geldstrafe" [wohl richtig: Gesamtgeldstrafe] verurteilt, die noch nicht erledigt ist (UA 5). Acht der nunmehr abgeurteilten Taten (F344lle II 1 bis 8 der Urteilsgr374nde) hat der Angeklagte vor jener Verurteilung und die weiteren sechs Taten (F344lle II 9 bis 14) danach begangen. Gleichwohl hat das Landgericht aus allen abge-urteilten Straftaten gem344337 247 54 Abs. 1 StGB unter Erh366hung der Einsatzstrafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe (Fall II 10 der Urteilsgr374nde) auf eine einzige Gesamtfreiheitsstrafe erkannt. Hierzu hat es sich ersichtlich berechtigt gesehen, weil es in Bezug auf die "Geldstrafe" aus dem Urteil vom 11. April 2005 von 247 53 Abs. 2 Satz 2 StGB Gebrauch gemacht und die dort erkannte Geldstrafe gesondert bestehen gelassen hat (UA 18). 4 Dabei hat das Landgericht jedoch verkannt, dass das Urteil vom 11. April 2005 eine Z344sur bildet, die nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs nicht entf344llt, wenn der Tatrichter nach 247 53 Abs. 2 Satz 2 StGB ver-f344hrt (BGHSt 32, 190, 194; 44, 179, 184). Das Landgericht h344tte deshalb aus den in den F344llen II 1 bis 8 der Urteilsgr374nde verh344ngten Einzelstrafen - unge-achtet der Einbeziehung der Geldstrafe(n) aus dem Urteil vom 11. April 2005 - gem344337 247 55 Abs. 1 StGB auf eine sowie aus den weiteren Einzelstrafen auf eine zweite Gesamtstrafe erkennen m374ssen. Dies wird der neue Tatrichter - 5 - 4 - unter Zuordnung der jede der beiden Gesamtstrafen betreffenden Taten im Schuldspruch - nachzuholen haben. Der angesichts des Gesamtschuldumfangs auffallend hohe Gesamtstra-fenausspruch beruht auf dem aufgezeigten Rechtsfehler, durch den der Ange-klagte auch beschwert ist. Denn im Hinblick auf die verh344ngten Einzelstrafen ist davon auszugehen, dass die beiden neu zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafen der H366he nach jeweils noch aussetzungsf344hig sind. 6 Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Dies hindert den neuen Tatrichter nicht, erg344nzende Feststellungen zu treffen, die zu den bishe-rigen Feststellungen nicht in Widerspruch stehen. 7 Maatz Kuckein Athing Ernemann Sost-Scheible
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