BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 356 /13 vom 1 8 . Dezember 2013 in der Strafsache gegen wegen Urkundenfälschung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Dezember 201 3 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Bochum vom 11. März 2013 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Urkundenfälschung in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung in sieben Fällen sowie der Urku n- denfälschung schuldig ist; die Einzelstrafe im Fall III. 2. e der Urteilsgründe entfällt; b) im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Fes t- stellungen mit der Maßgabe aufgehoben, dass ei ne nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die G e- samtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren gemäß §§ 460, 4 62 StPO z u- ständigen Gericht vorbehalten. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung, unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgeri chts Wuppertal vom 9. Juni 2009 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten sowie wegen Urkundenfälschung in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit mittelb a- rer Falschbeurkundung zu der weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurtei lt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Entsche i- dungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die An nahme selbständiger, real konkurrierender Taten der Urkunde n- fälschung in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung in den Fällen III. 2. d und e der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Beurkundungen in diesen Fällen wurden n ach den Feststellungen auf Grund eines einheitlichen Tatentschlusses innerhalb eines Notartermins vorgeno m- men. Sie bilden daher, worauf der Generalbundesanwalt in seinem Zuleitung s- antrag zu Recht hingewiesen hat, eine natürliche Handlungseinheit. Eine solc he ist gegeben, wenn zwischen mehreren im Wesentlichen gleichartigen strafrech t- lich relevanten Verhaltensweisen, die von einem einheitlichen Willen getragen werden, ein so enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Tätigwerden f ür einen Dritten objektiv als einheitliches zusa m- mengehöriges Tun erscheint (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 8. Februar 2012 1 StR 427/11, NStZ - RR 2012, 241 , 242 ). 1 2 - 4 - Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Infolge der Schuldspruchänderung entfällt die Einzelstrafe von vier Monaten für den Fall III. 2. e der Urteilsgründe. 2. Der Gesamt strafenausspruch des angefochtenen Urteils kann keinen Bestand haben, weil die Strafkammer dem Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 9. Juni 2009 zu Unrecht Zäsurwirkung beigemessen hat. a) Wurden die neu abzuurteilenden Taten zwischen zwei Vorverurteilu n- gen begangen, die untereinander nach der Regelung des § 55 StGB gesam t- strafenfähig sind, darf aus den Strafen für die neu abgeurteilten Taten und der Strafe aus der letzten Vorverurteilung keine Gesamtstrafe gebildet werden. Der letzten Vorverurteilung ko mmt, da die Taten aus beiden Vorverurteilungen b e- reits in dem früheren Erkenntnis hätten geahndet werden können, gesam t- strafenrechtlich keine eigenständige Bedeutung zu. Dies gilt nach der Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur in Fällen, in denen eine nach - trägliche Gesamtstrafe tatsächlich gebildet wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2013 4 StR 111/13, wistra 2013, 354; Urteil vom 12. August 1998 3 StR 537/97, BGHSt 44, 179, 180 f.; Beschluss vom 22. Juli 1997 1 StR 340/97 , BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 13 ) oder im Ve r- fahren nach § 460 StPO noch nachgeholt werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2009 5 StR 2 6 9/09; vom 17. Juli 2007 4 StR 266/07, NStZ - RR 2007, 369; vom 7. Dezember 1983 1 StR 148/83, BGHSt 32, 190, 193), so n- dern auch dann, wenn nach § 55 Abs. 1 StGB i.V.m. § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB von der Einbeziehung einer Geldstrafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe abgesehen worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. September 2010 5 StR 325/10, 3 4 5 - 5 - BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 19; vom 10. Juli 2007 3 StR 232/07; vom 3. November 1999 3 StR 3 4 6/99). Durch eine Entsche i- dung nach § 55 Abs. 1 StGB i.V.m. § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB wird eine gegeb e- ne Gesamtstrafenlage nicht beseitigt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlu ss vom 10. Januar 2012 3 StR 370/11, NStZ - RR 2012, 170; Urteil vom 12. August 1998 3 StR 537/97, BGHSt 44, 179, 184). b) Bei der im angefochtenen Urteil vorgenommenen Gesamtstrafenbi l- dung hat die Strafkammer übersehen, dass die dem Urteil des Landger ichts Wuppertal vom 9. Juni 200 9 zugrunde liegende Tat bereits vor der Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Duisburg vom 7. Dezember 2006 b e- endet war. Aus dem Umstand, dass die Geldstrafe aus dem Straferkenntnis vom 7. Dezember 2006 in das Ur teil des Amtsgerichts Duisburg - Ruhrort vom 2. Mai 2007 einbezogen worden ist, lässt sich ferner hinreichend sicher en t- nehmen, dass auch die Tat aus dem Urteil des Amtsgerichts Duisburg - Ruhrort vor der Verurteilung durch das Amtsgericht Duisburg vom 7. Deze mber 2006 begangen wurde. Der insoweit bestehenden Gesamtstrafenlage wurde im Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 9. Juni 2009 Rechnung getragen, indem das Landgericht eine Entscheidung nach § 55 Abs. 1 StGB i.V.m. § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB traf und die zu m damaligen Zeitpunkt noch nicht erledigte (G e- samt - )Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Duisburg - Ruhrort vom 2. Mai 2007 gesondert bestehen ließ. Demgegenüber wurden sämtliche in dem ang e- fochtenen Urteil abgeurteilten Taten erst ab Februar 2009 und damit nach dem Straferkenntnis vom 7. Dezember 2006 begangen, so dass eine nachträgliche Gesamtstrafe unter Einbeziehung der genannten Vorverurteilungen nicht in B e- tracht kommt. Da es für die Gesamtstrafenlage zwischen den Vorverurteilu n- gen, die einer nach träglichen Gesamtstrafenbildung im vorliegenden Verfahren unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 6 - 6 - 9. Juni 2009 entgegensteh t , allein auf den Vollstreckungsstand zu m Zeitpunkt des Urteils vom 9. Juni 2009 ankommt, ist die zwischenzeitlich erfolgte Beza h- lung der (Gesamt - ) Geldstrafe aus dem Urteil vom 2. Mai 2007 für die gesam t- strafenrechtliche Beurteilung ohne Belang (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. September 2010 5 StR 325/10, aaO; vom 17. Juli 2007 4 StR 266/07, aaO). c) Durch die fehlerhafte Bildung von zwei Gesamtfreiheitsstrafen unter Einbeziehung der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 9. Juni 2009 in die erste Gesamtfreiheitsstra fe ist der Angeklagte beschwert. Der G e- samtstrafenausspruch kann daher nicht bestehen bleiben. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch, die Entscheidung über die zu bildende Gesamtstrafe dem Nachve r- fahren n ach den §§ 46 0, 462 StPO zuzuweisen; das danach zuständige Gericht wird auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden haben. Im Nac h- verfahren wird aus den verbleibenden Einzelstrafen für die im angefochtenen Urteil abgeurteilten Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden sein. Der Senat weist darauf hin, dass die neue Gesamtstrafe wegen des Verschlechterung s- verbots des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO nur so hoch bemessen werden darf, dass sie zusammen mit der bestehenbleibenden Strafe von einem Jahr und sechs Monaten a us dem Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 9. Juni 2009 7 8 - 7 - die Summe der im angefochtenen Urteil verhängten Gesamtfreiheitsstrafen nicht übersteigt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2004 4 StR 426/04, StV 2005, 428). Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender
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