ECLI:DE:BGH:2018:221118U4STR356.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 356 / 18 vom 22. November 2018 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. November 201 8 , an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richter in am Bundesgerichtshof Sost - Scheible, Richter in am Bundesgerichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Cierniak , Bender , Dr. Feilcke als beisitzende Richter , Bunde sanw ä lt in beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung , Staatsanwältin bei der Verkündung als Vertreter innen de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkund sbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 12. Januar 2018 wird verwo r- fen. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revision sverfahren entstandenen notwendigen Auslagen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitt eln sowie wegen unerlaubten Hande l- treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Gesamtfre i- heitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Es hat die Unterbringung des Angeklagten in eine r En t- ziehungsanstalt ausdrücklich abgelehnt und eine Einziehungsentscheidung g e- troffen. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestüt z- te , wirksam auf die Ablehnung der Unterbringung des Angeklagten in einer En t- ziehungsanstalt besc hränkte und vom Generalbundesanwalt vertretene Revis i- on der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 1. Nach den Feststellungen ver stieß der Angeklagte im Tatzeitraum von Juli 2015 bis August 2016 in fünf Fällen gegen das Betäubungsmittel gesetz. E r litt an einer Cannabisabhängigkeit und wollte mit den Verkäufen von Marihuana und Amphetamin auch seine Sucht finanzieren. Nach der Durchsuchung seiner 1 2 - 4 - Wohnung am 1. August 2016 nahm er davon Abstand, weiter Marihuana oder Amphetamin zu konsumie ren (UA 5) . Eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat die sachverständig beratene Strafkammer abgelehnt. Sie geht v on einem Hang im Sinne des § n- den Taten. Ferner bestehe die Gefahr, dass der Angeklagte wiederholt Straftaten von erheblichem Gewicht zur Finanzierung seiner Cannabisabhängigkeit begehe. Zwar sei die Gefahr nach den Ausfü h- rungen des Sachverständigen gering, sie könne aber nicht ausg eschlossen werden (UA 18). Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sei jedoch nicht n- geklagten zu therapieren. Eine ambulante Therapie, namentlich die vom Ang e- klagten begonnen e Behandlung bei der Drogenberatung der C . , sei eine geeignete Alternative zur stationären Therapie. 2. D ie zulässige Revision ist unbegründet . a) Das Rechtsmittel ist ungeachtet des Antrags, das Urteil im Hinblick auf den Rechtsfolgenausspr uch aufzuheben auf die Frage einer Unterbri n- gung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB b e- schränkt. Denn ausweislich der Revisionsbegründung beanstandet die Staat s- anwaltschaft ausschließlich die Ablehnung dieser Maßregel (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2018 4 StR 269/18 m wN) . Die Beschränkung ist wirksam (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2017 1 StR 416/17 , Rn. 14 ; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 318 Rn. 25 i.V.m. 24 ). 3 4 5 6 - 5 - b) Im Ergebnis zu Recht hat d as Landgericht di e Unterbringung des A n- geklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt. aa) Insoweit kommt es nicht darauf an, dass dem Landgericht bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung (§ 62 StGB) e in Rechtsfehler unterlaufen ist: E s hat die vom Angeklagten begonnene Ther apie bei der Drogenberatung der C . lediglich in Beziehung zu einer stationären Therapie gesetzt und in - soweit allein geschlossene Unterbringung in den Blick genommen (UA 17 f.). Da das Gewicht des mit der Unterbringungsanordnung einhergehe n- d en Eingriffs maßgeblich von der Frage der Vollstreckung der Maßregel a b- hängt, hätte die Strafkammer jedoch vorrangig prüfen müssen, ob die Vorau s- setzungen für die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung zur Bewä h- rung nach § 67b Abs. 1 StGB vorliegen ( vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2010 4 StR 291/10, NStZ 2010, 692 ). bb) Die Ablehnung der Unterbringung des Angeklagten gemäß § 64 StGB hält gleichwohl im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand . D ie Feststellungen und Wertungen des Landgerichts b elegen nämlich , dass die Voraussetzungen einer solchen Unterbringung nicht vorliegen : D ie Strafkammer geht im Anschluss an die Ausführungen des von ihr gehörten Sachverständigen davon aus, dass die Wiederholungsgefahr gering sei, aber nicht ausgeschlossen werden könne . Für eine Unterbringung in einer Entz i e- hungsanstalt hingegen ist nach d er Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - taten erforderlich ( BGH, Urteil vom 21. September 1993 4 StR 374/93, NStZ 1994, 30, 31 ; ebenso Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, StGB, 29. Aufl., § 64 Rn. 12; vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Mai 1991 1 StR 141/91); es muss mit August 2018 7 8 9 10 - 6 - 4 StR 248/18), 8. Mai 2008 3 StR 148/08, NStZ - RR 2008, 234; OLG Koblenz, Beschluss vom 27. Oktober 2010 2 Ss 170/10 ). Die bloße Wiederholungsmögli c hkei t genügt nicht (BGH, Urteil vom 21. September 1993 a aO; U rteil vom 11. Dezember 19 9 0 1 StR 611/90, BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 3 ; Beschluss vom 6. De zember 1996 2 StR 608/96 , BGHR StGB § 64 Ab s . 1 Ge fährlichkeit 6 ). Auch in der Literatur wird eine nahe liegende bzw. bestimmte Wahrscheinlic h- keit we iterer hangbedingter Straftaten gefor dert ( Schöch in LK - StGB, 12. Aufl., § 64 Rn. 84; Mü nch Ko mm - StGB/van Gemmeren, 3. Aufl., § 64 Rn. 55; SSW - StGB/Kaspar, 3. Aufl., § 64 Rn. 29 ; Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl., § 64 Rn. 5 ). Dem genügt eine inlichkeit nicht. Daher kommt es nicht mehr darauf an, ob die Formulierung der Strafkammer , die einerseits eine geringe Wahrscheinlichkeit feststellt, sie andererseits aber lediglich nicht au s- schließen kann, nicht schon in sich widersprüch lich ist. Sost - S cheible Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke
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