BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 357/10 vom 28. Oktober 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen r344uberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 28. Oktober 2010 ge-m344337 247247 154a Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Strafverfolgung wird bez374glich beider Angeklagter gem344337 247 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des r344uberi-schen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit versuch-tem Raub und mit gef344hrlicher K366rperverletzung be-schr344nkt. 2. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 24. Februar 2010 in den Schuldspr374chen dahin ge344ndert, dass sie des r344uberi-schen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit versuch-tem Raub und mit gef344hrlicher K366rperverletzung schuldig sind. 3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. 4. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen r344uberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit versuchtem Raub, mit N366tigung und mit gef344hrlicher K366rperverletzung jeweils unter Einbeziehung rechtskr344ftig verh344ngter Einzel-strafen zu Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren und sechs Monaten (D. ) bzw. drei Jahren und zehn Monaten (P. ) verurteilt. Mit ihren gegen 1 - 3 - dieses Urteil gerichteten Revisionen r374gen die Angeklagten die Verletzung for-mellen und materiellen Rechts. Der Senat beschr344nkt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung gem344337 247 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des r344uberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit versuchtem Raub und mit gef344hrlicher K366rperverletzung und 344ndert die Schuldspr374che entsprechend ab. Im 334brigen sind die Revisionen unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Der Senat schlie337t aus, dass das Landgericht ohne die Schuldspr374che wegen tateinheitlich begangener N366tigung auf noch niedrigere Einzelstrafen f374r die hier abgeurteilte Tat als drei Jahre (D. ) bzw. drei Jahre und sechs Monate (P. ) Freiheitsstrafe oder geringere Gesamtfreiheitsstrafen erkannt h344tte. 2 Ernemann Solin-Stojanovi Cierniak Franke Bender
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