BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 357 / 1 2 vom 28. Februar 2013 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Februar 201 3 , an der teilgenomm en haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer als Vorsitzender , Richter in am Bundesgerichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Cierniak , Dr. Quentin , Reiter als beisitzende Richter , Richterin am Landgericht als Vertreter in de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt , Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt als Nebenklägervertreter , der Nebenkläger in Person , Justiz angestellte als Urkundsbeamt in de r Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft, der Nebenkläger und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 30. Januar 2012 werden verworfen. 2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen. Hinsichtlich des Rechtsmittels des Angeklagten wird von der Auferlegung der im Revisionsverfahren entstandenen Kosten und Au s- lagen abgesehen; er hat jedoch die den Nebenklägern durch sein Rechtsmittel entstandenen notwendigen Au s- lagen zu tragen. Die Nebenkläger tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten hierdurch erwac h- senen notwendigen Auslagen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den An geklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die hinsichtlich der Sachrüge v om Genera l- bundesanwalt vertreten wird, beanstandet, dass das Landgericht keinen Tötungsvorsatz angenommen hat. Die Nebenkläger streben eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes (Heimtücke) an. Der Angeklagte wendet sich mit mehreren Verfahrensrügen u nd der ausgeführten Sachrüge gegen seine Verurteilung. 1 - 4 - Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts fand in der Nacht vom 28. . . eine . K . teilnahm. Spätestens um 01.00 Uhr trafen dort auch der Angeklagte, sein Bruder E . B . und der Zeuge B . G . ein. Gegen 01.25 Uhr wollten T . K . und der Zeug e D . , die sich am Rand der Tanzfläche auf - hielten, noch etwas zu trinken holen. Auf dem Weg zur Theke rempelte T . K . versehentlich eine Person aus der Gruppe um den Angeklagten an, wobei er umgehend mit der Hand eine entschuldige nde Geste machte. Die angerempelte Person, deren Identität nicht geklärt werden konnte, wollte die Angelegenheit nicht auf sich beruhen lassen und T . K . zur Rede stellen. Im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang wurde der Zeuge D . von mehreren mindestens zwei Personen aus der Gruppe des Angeklagten von hinten zur Seite geschubst. Sodann rempelten die Personen T . K . - . K . auf der einen Seite und dem An - geklagten sowie seinen Begleitern E . B . und B . G . auf der anderen Seite. Die Auseinandersetzung wurde von einem Wortgefecht begle i- tet, ohne dass es zu Faustschlägen oder Tritten zwischen d en Kontrahenten kam. Dem Zeugen S . gelang es nicht, beruhigend auf T . K . ein - zuwirken. Der Zeuge C . K . , der Bruder des Geschädigten, ver - suchte, diesen aus der Situation herauszuholen, indem er ihn von hinten packte u nd schräg links hinter sich stellte. Der Geschädigte riss sich jedoch los. In di e- sem Moment sah der Zeuge C . K . einen blitzenden Gegen - 2 3 - 5 - stand, der von einer unbekannt gebliebenen Person stichartig von unten gegen seinen Körper geführt wu rde. Der Zeuge wich aus, verlor das Gleichgewicht und fiel zu Boden. Auch die Zeugin Ki. zog den T . K . von hin - ten am rechten Arm, um eine Eskalation der Auseinandersetzung zu verme i- den. Der Angeklagte erregte sich nunmehr über T . K . . Zudem wurde die Situation für ihn durch das Eingreifen der vorgenannten Zeugen u n- übersic htlich, zumal sich inzwischen ausgelöst durch die geschilderte Schu b- serei weitere Rangeleien entwickelt hatten, bei denen auch Faustschläge ausgeteil t wurden. Spätestens während des Festhaltens des T . K . durch die Zeugin K i. nahm der Angeklagte mit der rechten Hand ein mitge - führtes Klappmesser mit einschneidiger scharfer Klinge und einer Klingenlänge von mindestens 14 cm aus seine r Jackentasche, öffnete das Messer mit der linken Hand und hielt es sodann mit der rechten Hand erhoben in Höhe seines Kopfes. Ob T . K . , der sich das Verhalten des Angeklagten und sei - ner Begleiter nicht gefallen lassen wollte, das Messer bem erkte, konnte nicht geklärt werden. Er bewegte sich, nachdem er sich jeweils von seinem Bruder bzw. der Zeugin Ki. ruckartig losgerissen hatte, in Richtung auf den Ange - geb allt hatte. Unmittelbare Körperverletzungshandlungen von Seiten des unb e- waffneten und dem Angeklagten körperlich nicht überlegenen T . K . standen nicht bevor. Auch der Angeklagte befürcht ete nicht ernsthaft, nunmehr übe r das bisherige Schubs en hinaus tätlich angegriffen zu werden. Um sich das Tatopfer vom Leib zu halten, stach nunmehr der Angeklagte in seiner Erregung mit einer einzigen Stichbewegung in Richtung von T . K . , wobei er diesen treffen und verletzen wollte, ohne je doch auf eine bestimmte Körperstelle zu zielen. Der Stich hatte eine Wucht von mindestens drei Kilopond 4 - 6 - und drang im Bereich der linken oberen seitlichen Brustwand, in der Nähe des Schlüsselbeines, in den Körper ein. Der Stichkanal verlief etwas absteigend nach innen gerichtet und war insgesamt 16,5 cm bis 17 cm lang. Das Messer durchstach den linken Lungenoberlappen und drang in den Herzbeutel und die Lungenschlagader ein. Das Tatopfer taumelte ein paar Schritte zurück und sackte nach einigen Sekunden zu B oden. T . K . verstarb um 04.55 Uhr im Krankenhaus nach mehreren erfolglosen Wiederbelebungsver - suchen. Die Jugendkammer konnte nicht klären, ob der Angeklagte unmittelbar vor dem Stich das Messer noch über dem Kopf erhoben hatte und vor dem Stich ausholte. Feststellungen zum exakten Verlauf der Stichbewegung sowie zu den genauen Körperhaltungen des Angeklagten und des Tatopfers konnten nicht getroffen werden. Der Angeklagte, der von vornherein nur einmal zustechen wollte, zog das Messer nac h dem Stich aus dem Körper des Geschädigten heraus und ergriff gemeinsam mit seinem Bruder E . B . die Flucht, indem sie schnellen Schrittes ohne aber zu rennen über die Tanzfläche der Gaststätte zum Au s- gang gingen. Unterwegs entledigte sich der Angeklagte des bei der Tat ve r- wendeten Messers, das unauffindbar blieb. Telefonisch verabredete er mit dem Zeugen G . ein Treffen an einem Spielplatz in S . . Dort zeigte sich der Angeklagte von seiner Tat sichtlich geschockt. Er war verwirrt und zappelte hin und her. Gegenüber dem Zeugen G . . - und habe jemanden mit einem Messer gestochen, was in der Situation nicht hätte sein müssen. Er wisse aber nicht, wohin und (UA S. 13). 5 6 - 7 - Das Landgericht hat direkten Körperverletzungsvorsatz angenommen, sich hingegen von einem (auch nur bedingten) Tötungsvorsatz nicht überze u- gen können. Der Angeklagte sei sich zwar der potentiellen Lebensgefährlichkeit seiner Handlungsweise bewusst gewesen. Der Todeseintritt sei von ihm aber nicht in seinen Willen aufgenommen und gebilligt worden. Die Einlassung des Angeklagten, der Messerstich sei ungezielt gewesen, sei le tztlich nicht zu widerlegen. Da das Tatgeschehen hinsichtlich der genauen Körperhaltung des Angeklagten und des Geschädigten, des exakten Verlaufs der Stichbewegung und der genauen Messerhalteposition unklar geblieben sei, fehlten wesentliche Anknüpfungsp unkte für die Feststellung einer Zielgerichtetheit des Messe r- stichs. Gegen das voluntative Element des Tötungsvorsatzes spreche insb e- sondere, dass es sich bei dem Messerstich um eine einzige, spontane, unübe r- legte und in angeheizter Stimmung ausgeführte Ha ndlung im Verlauf einer (gruppen - )dynamischen gegenseitigen Auseinandersetzung inmitten einer gr ö- ßeren, unübersichtlichen Menschenmenge gehandelt habe. Ein Tötungsmotiv sei nicht ersichtlich, zumal der Angeklagte und der Geschädigte sich vor der Tat nicht gekannt hätten. Gegen einen Tötungsvorsatz lasse sich auch anführen, dass die Tat vor zahlreichen Zeugen stattgefunden habe und der Angeklagte nicht davon habe ausgehen können, dass letztlich niemand den Messerstich beobachten werde. Die nach der Tat gegen über dem Zeugen G . gezeigte Erschütterung deute darauf hin, dass dem Angeklagten der Tod des Tatopfers S. 44). Die Einsichts - bzw. Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei zur Tatzeit nicht vermindert gewesen. Das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseins - stö rung im Sinne der §§ 20, 21 StGB könne nach einer Gesamtwürdigung der für und gegen die Annahme eines hochgradigen Affekts sprechenden Umstä n- de ausgeschlossen werden. Es habe zwar eine gewisse af fektive Erregung, 7 8 - 8 - jedoch keineswegs eine außergewöhnliche körperliche oder seelische Bela s- tung des Angeklagten vorgelegen. II. Die von der Staatsanwaltschaft, den Nebenklägern und dem Angekla g- ten erhobenen Verfahrensrügen haben aus den Gründen der Antrag sschriften des Generalbundesanwalts vom 7. November 2012 keinen Erfolg. Sie sind jedenfalls unbegründet. Zu den Rügen der Staatsanwaltschaft, der Nebenkläger und des Ang e- klagten, das Landgericht habe die in den Beweisanträgen der Staatsanwal t- schaft vom 12. Oktober 2011 enthaltenen Beweisbehauptungen über die Ang a- ben des Zeugen E . B . , die dieser in den später ausgesetzten Haupt - verhandlungen am 8. Juni 2011 und 24. August 2011 gemacht habe, nicht g e- mäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO als wahr unters tellen dürfen, bemerkt der Senat ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts: Der Umstand, dass das Landgericht die behaupteten Angaben des Ze u- gen E . B . , die dieser gegenüber den als Zeugen benannten Richtern in den beiden vorange gangenen und später ausgesetz ten Hauptverhandlungen gemacht haben soll, als wahr unterstellt hat, gibt keinen Anlass zu der Besor g- nis, das Landgericht habe Sinn und Zweck der Beweisanträge unzulässig ei n- geengt oder umgedeutet. Denn die Beweisanträge der St aatsanwaltschaft b e- inhalteten die Tatsachenbehauptung, dass der Zeuge B . bestimmte inhalt - liche Äußerungen gemacht hat. Es ging der Staatsanwaltschaft allein um die Tatsache des Bekundens und nicht um die objektive Richtigkeit des Inhalts der 9 10 11 - 9 - Aussag e (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 1990 3 StR 109/89, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 20). Es ist unschädlich, dass das Landgericht die als wahr unterstellten Au s- sagen des Zeugen E . B . in den Urteilsgründen als unerheblich ang ese - hen hat (UA S. 31). Zwar dürfen nur erhebliche Tatsachen, die zu Gunsten des Angeklagten wirken und zu seiner Entlastung behauptet werden, als wahr u n- terstel lt werden (KK - Fischer, StPO, 6. Aufl., § 244 Rn. 185). Da Beweisthema und damit Gegenstand der Wahrunterstellung jedoch wie bereits ausgeführt nicht die unmittelbar beweiserheblichen Tatsachen (tätlicher Angriff auf den Zeugen G . , wechselseitige Faustschläge, Angeklagter nicht im Besitz eines Messers), sondern die hierzu gemachten Angabe n des Zeugen B . betra - fen, war die Kammer nicht gehalten, davon auszugehen, das tatsächliche G e- schehen habe diesen Bekundungen entsprochen. Die Bewertung und Einste l- lung der Aussageinhalte in das Beweisgefüge war vielmehr Sache der Stra f- kammer (BGH, Urteil vom 20. April 1993 1 StR 886/92, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 25). Im Hinblick auf die sonstige Beweislage, insbesondere die Einlassung des Angeklagten, der den tödlichen Messerstich eingeräumt hat, sowie die glaubhaf ten Aussag en der Zeugen Ki. und D . , musste die Strafkammer aus den als wahr unterstellten Angaben des Zeugen B . nicht die von der Antra gstellerin bzw. dem Angeklagten an - gestrebten Schlussfolgerungen ziehen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 5 StR 410/05, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 37; Meyer - Goßner, StPO, 55. Aufl., § 244 Rn. 71a). Der Tatrichter braucht den Angekla g- ten in der Regel nicht vom Wechsel der Bewertung einer Beweisbehauptung zu unterrichten, wenn eine a ls wahr unterstellte Indiztatsache sich nach dem E r- gebnis der Urteilsberatung als bedeutungslos erweist. Umstände, die eine Au s- nahme von dieser Regel gebieten können, liegen nicht vor (vgl. BGH, Urteil 12 - 10 - vom 14. März 1990 3 StR 109/89, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahr - un terstellung 20). III. Zur Sachrüge der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger 1. Die Beweiswürdigung, auf welche die Überzeugung der Strafkammer gründet, es sei lediglich ein Körpe rverletzungs - , nicht aber ein auch nur b e- dingter Tötungsvorsatz festzustellen, weist nach den Maßstäben sachlich - rechtlicher Prüfung durch das Revisionsgericht keinen durchgreifenden Recht s- fehler auf. Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, ferner, dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Ta t- bestandsverwirklichung zumindest abfindet. Da die Schuldformen des bedin g- ten Vorsatzes und der bewussten Fahrlässigkeit im Gre nzbereich eng bei - einanderliegen, müssen bei der Annahme bedingten Vorsatzes beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissens - als auch das Willenselement, umfassend geprüft und gegebenenfalls durch tatsächliche Feststellungen belegt werden (st . R spr., vgl. BGH, Urteile vom 28. Januar 2010 3 StR 533/09, NStZ - RR 2010, 144, 145; vom 20. September 2012 3 StR 158/12). Bei ä u- ßerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt es nahe, dass der Täter mit der Mö g lichkeit rechnet, das Opfer könne durch diese zu Tode kommen und weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Deshalb ist in derartigen Fällen ein Schluss von der objektiven Gefährlichkeit der Handlungen des Täters auf bedingten Tötungs vo r- 13 14 15 - 11 - satz grundsätzlich möglich. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau aller objekt i- ven und subjektiven Tatumstände des Einzelfalls, in welche vor allem die obje k- tive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise des Täters, se i- ne psychische Verfas sung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage mit einzubezi ehen sind (BGH, Urteile vom 23. Februar 2012 4 StR 608/1 1, NStZ 2012, 443, 444; vom 22. März 2012 4 StR 558/11, NJW 2012, 1524, 1525 f.; vom 20. September 2012 3 StR 158/12). Insbesonder e bei einer spontanen, unüberlegten, in affektiver Erregung ausgeführten Handlung kann aus dem Wissen um einen möglichen Erfolgseintritt nicht ohne Berücksichtigung der sich aus der Tat und der Persönlichkeit des Täters ergebenden Besonderheiten g e- schlosse n werden, dass auch das selbständig neben dem Wissenselement stehende voluntative Vorsatzelement gegeben ist (BGH, Urteile vom 17. De - zember 2009 4 StR 424/0 9, NStZ 2010, 571, 572; vom 28. Januar 2010 3 StR 533/09, NStZ - RR 2010, 144). 2. Den si ch daraus ergebenden Anforderungen entspricht das angefoc h- tene Urteil. a) Das Landgericht hat die gebotene Gesamtschau der bedeutsamen o b- jektiven und subjektiven Tatumstände vorgenommen und dabei insbesondere die objektive Gefährlichkeit der Verletzungs handlung (Messerstich in den Her z- bereich), den Tathergang (spontane, unüberlegte Tat im Rahmen eines u n- übersichtlichen, dynamischen Geschehens) und die psychische Verfassung des Angeklagten (angeheizte Stimmung, nicht alkoholisiert, voll schuldfähig) umfa s- send bedacht (UA S. 38 44). Bei seiner Bewertung der Beweistatsachen hat es sich nicht mit allgemeinen, formelhaften Wendungen begnügt; vielmehr hat es seine Überzeugung, der Vorsatz des Angeklagten habe sich nur auf die 16 17 - 12 - Verwirklichung des Tatbestandes d er gefährlichen Körperverletzung bezogen, mit auf den konkreten Fall abgestellten Erwägungen begründet. b) Dass das Landgericht sich keine Überzeugung davon verschaffen konnte, der Angeklagte habe gezielt auf den Herzbereich des Tatopfers eing e- stochen, ist das Ergebnis einer vollständigen, das Revisionsgericht bindenden etheit des Stichs sein kann (UA S. 40). Da das genaue Kampfgeschehen trotz Vernehmung zah l- reicher Zeugen auf Grund der eingeschränkten Sichtverhältnisse, der festg e- stellten Bewegungsdynamik und der Unübersichtlichkeit der Auseinanderse t- zung hinsichtlich der genauen Körperhaltung des Tatopfers und des Angekla g- ten, des exakten Ablaufs der Stichbewegung und der Messerhalteposition zur Zeit der Tatausführung nicht weiter aufklärbar war, fehlen wesentliche Anknü p- fungspunkte für die Annahme einer Zielgerichtetheit des dem Geschädigten beigebrachten tödlichen Herzst iches, zumal aus der Länge des Stichkanals wie das sachverständig beratene Landgericht näher ausgeführt hat nicht Be schlüsse vom 25. September 2001 4 StR 353/01; vom 22. Februa r 2006 5 StR 583/05). Die Schlussfolgerungen des Tatrichters brauchen nicht zwi n- gend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Das ist hier der Fall. Der Senat ist zu einer abweichenden Würdigung nicht befugt. c) Die sorgfältige Beweiswürdigung durc h die Strafkammer begründet nicht die Besorgnis, das Tatgericht habe zu hohe Anforderungen an seine für eine Verurteilung wegen Totschlags notwendige Überzeugung gestellt. Das Landgericht hat gesehen, dass auch bei einem nicht gezielten Stich in den Brustb ereich bedingter Tötungsvorsatz gegeben sein kann (vgl. BGH, Urteil 18 19 - 13 - vom 17. Dezember 2009 4 StR 424/09, NStZ 2010, 571, 572). Die Kammer hat in ihre Beweiserwägungen zu Recht diejenigen Umstände einbezogen, we l- che ein Handeln mit bedingtem Tötun gsvorsatz in Frage stellten (UA S. 43/44). Denn selbst die offen zu Tage tretende Lebensgefährlichkeit zugefügter Verle t- zungen bedeutet zwar ein gewichtiges Indiz für einen (bedingten) Tötungsvo r- satz, stellt aber keinen zwingenden Beweisgrund dar. Da das Landgerich t sich mit diesem Beweisanzeichen ausführlich auseinandergesetzt hat, ist nicht zu besorgen, es habe diesem Umstand ein zu geringes Gewicht beigem essen (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2012 4 StR 558/11, NJW 2012, 1524, 1525). 3. Soweit die Nebenkläger sich gegen die Höhe der Jugendstrafe we n- den, steht dem § 400 A bs. 1 StPO entgegen. Das Rechtsmittel der Nebenkläger kann nicht dazu führen, die Strafzumessung zu korri gieren (Meyer - Goßner, StPO, 55. Aufl., § 400 Rn. 7). IV. Zur Sachrüge des Angeklagten Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge hat einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler nicht ergeben. Die Au s- führungen, mit denen das Landgericht zur Verneinung einer erheblich vermi n- derten Schuldfähigkeit des Angeklagten gelangt ist, halten revisionsrechtlicher Prüfung stand. Die Jugendkammer hat sich bei der Prüfung der Frage, ob die Schuldfähigkeit auf Grund einer affektbedingten tiefgreifenden Bewusstsein s- störung beeinträchtigt war, mit allen maßgeblichen Umständen in e iner auf den konkreten Fall bezogenen Gesamtwürdigung auseinandergesetzt. 20 21 22 - 14 - 1. Die affektive Erregung stellt bei vorsätzlichen Tötungsdelikten, bei d e- nen gefühlsmäßige Regungen eine Rolle spielen, eher den Normalfall dar. Ob die affektive Erregung einen s olchen Grad erreicht hat, dass sie zu einer tie f- greifenden Bewusstseinsstörung und damit zu einem Eingangsmerkmal im Si n- ne von § 20 StGB geführt hat, ist anhand von tat - und täterbezogenen Merkm a- len zu beurteilen, die als Indizien für und gegen die Annahme eines schuld - relevanten Affekts sprechen können. Diese Indizien sind dabei im Rahmen einer umfassenden Gesamtwürdigung zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2008 2 StR 603/07, NStZ 2 008, 510, 512; Beschluss vom 7. August 2012 2 S tR 218/12). 2. Das sachverständig beratene Landgericht hat die wesentlichen Grun d- lagen, an die die Schlussfolgerungen des Gutachters anknüpfen, im Urteil mi t- geteilt (UA S. 45/46). Es hat sich diesen nicht lediglich angeschlossen, sondern die gebotene Ge samtwürdigung selbst vorgenommen. Die sorgfältigen Urteil s- ausführungen lassen nicht besorgen, dass das Landgericht sich nur unvollstä n- dig mit den festgestellten Tatsachen auseinandergesetzt und für die Annahme eines schuldrelevanten Affekts möglicherweise sprechende Umstände außer Acht gelassen hat. Das Gericht hat insbesondere die Gesichtspunkte bedacht, die für einen Affekt sprechen können (Tatablauf ohne besondere vorherige Sicherungstendenzen, Missverhältnis zwischen Tatanstoß und Reaktion des Angeklag gesehen, dass es auch ohne spezifische Partnerbeziehung und Vorgeschichte zu Affektdelikten kommen kann (vgl. Nedopil/Müller, Forensische Psychiatrie, 4. Aufl., S. 281). Wenn die Jugendkamme r mit Blick auf die Tatvorgeschichte (keine Provokation durch das Tatopfer, von der Gruppe um den Angeklagten ausgehende Aggressionen) und das Tatgeschehen, das nicht durch eine außergewöhnliche körperliche oder seelische Belastung des Angeklagten g e- 23 24 - 15 - kennz eichnet war, unter zusätzlicher Berücksichtigung des umsichtigen, von Sicherungstendenzen begleiteten Nachtatverhaltens (koordinierte, geordnete Flucht mit dem Bruder und Entsorgung des Tatmessers) einen relevanten (asthenischen) Affekt verneint hat, läss t dies einen Rechtsfehler nicht erkennen. Für eine Anwendung des § 33 StGB war schon deshalb kein Raum, weil das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat , dass der Angeklagte sich zu keinem Zeitpunkt in einer Notwehrlage befunden hat (vgl. BGH, Urt eil vom 13. November 2008 5 StR 384/08, NStZ - RR 2009, 70, 71). V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 JGG und § 473 Abs. 1 und 2 StPO. Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Quentin Reiter 25 26
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