BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 358/05 vom 11. Oktober 2005 in dem Sicherungsverfahren gegen Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Oktober 2005 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landge-richts Saarbrücken vom 4. März 2005 wird als unbegründet ver-worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldig-ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Bei den nach § 67 d Abs. 2, § 67 e StGB zu treffenden Entschei-dungen wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Aufmerksamkeit zu widmen sein (vgl. BVerfGE 70, 297; BGH, Be-schluss vom 18. Oktober 1994 - 5 StR 588/94 - m.w.N.). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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