BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 358/07 vom 23. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 23. Oktober 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 12. M344rz 2007 mit den Fest-stellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus und in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine Jugendkammer als Jugend-schutzkammer des Landgerichts M374nster zur374ckverwie-sen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schweren sexuellen Miss-brauchs eines Kindes in kinderpornografischer Absicht und wegen vors344tzlicher K366rperverletzung" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-haus sowie in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung for-mellen und materiellen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge nur zu den Ma337regeln Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Sowohl die angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus als auch seine Unterbringung in der Sicherungs-verwahrung halten rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 2 a) Das Landgericht hat angenommen, die Steuerungsf344higkeit des An-geklagten sei bei den abgeurteilten Taten auf Grund einer dissozialen Pers366n-lichkeitsst366rung - einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der 247247 20, 21 StGB - erheblich vermindert gewesen. Es hat diese Bewertung - dem geh366rten Sachverst344ndigen folgend - im Wesentlichen auf folgende Umst344nde gest374tzt: 3 S344mtliche "Kriterien der Weltgesundheitsorganisation ICD 10" f374r eine dissoziale Pers366nlichkeitsst366rung seien beim Angeklagten als erf374llt anzusehen (UA 47 f. [gemeint ist: ICD-10 F 60 und F 60.2]). Der Ablauf der vom Angeklag-ten als Heranwachsenden begangenen Tat der Vorverurteilung vom 14. November 1997 (Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller N366tigung, Mord und Brandstiftung) lege die Diagnose einer schweren dissozialen St366rung nahe, weil bei dieser Tat die Schwelle "gesunder Kriminalit344t" deutlich und manifest 374berschritten worden sei (UA 49). Bei dem Angeklagten seien "defizit344re Ver-haltensmuster" tief verwurzelt, weil bereits nach dem ersten Schultag seine "schulische Karriere" gest366rt gewesen sein solle und er "reelle Hilfsangebote" in der Haft nicht zu nutzen vermocht habe. Auch auf der "Beziehungsebene" seien gest366rte Wahrnehmungs- und Verhaltensmuster deutlich sichtbar, weil sich der Angeklagte kaum in der Lage sehe, pers366nliche Eigenschaften anderer Men-schen, auch aus seinem n344heren famili344ren Umfeld, einf374hlbar zu beschreiben. Bei der Begehung der nunmehr zur Aburteilung stehenden Taten habe beim Angeklagten eine erh366hte Impulsivit344t vorgelegen. Die Folgen der Vorverurtei-lung von 1997 (die Verb374337ung einer mehrj344hrigen Jugendstrafe und die Anord- 4 - 4 - nung von F374hrungsaufsicht) h344tten ihn nicht nennenswert beeindruckt. In bei-den angeklagten F344llen sei keinerlei Mitgef374hl mit den Opfern oder ein Gewis-senskonflikt Bestandteil der Entscheidungsabw344gung beim Angeklagten gewe-sen. Man k366nne bei ihm "quasi von einer 'moralischen Sehbehinderung' " spre-chen (UA 51). Gewissen und Mitgef374hl seien bei ihm nur so rudiment344r ausge-bildet, dass ihm dadurch allenfalls eine schemenhafte Orientierung m366glich sei. Neben der dissozialen Pers366nlichkeitsst366rung sei beim Angeklagten auch die Diagnose einer St366rung der Sexualpr344ferenz (Voyeurismus und 223p344dophile Z374-ge223, UA 54, 63) zu stellen (UA 55). Die erhebliche Verminderung der Steue-rungsf344higkeit habe allerdings ihren Grund in der dissozialen Pers366nlichkeits-st366rung des Angeklagten (UA 56). Diese Begr374ndung belegt nicht, dass beim Angeklagten bei Begehung der Taten eine schwere andere seelische Abartigkeit vorlag. 5 Allein die Diagnose "dissoziale Pers366nlichkeitsst366rung" l344sst f374r sich ge-nommen eine Aussage 374ber die Frage der Schuldf344higkeit eines T344ters nicht zu (vgl. BGHSt 44, 338, 342; 49, 45, 52). Selbst die Diagnose einer schweren Per-s366nlichkeitsst366rung ist nicht gleichbedeutend mit derjenigen einer schweren an-deren seelischen Abartigkeit im Sinne der 247247 20, 21 StGB. Eine solche St366rung kann immer auch als - m366glicherweise extreme - Spielart menschlichen We-sens einzuordnen sein, die sich noch innerhalb der Bandbreite des Verhaltens voll schuldf344higer Menschen bewegt (vgl. BGHSt 42, 385, 388; BGHR StGB 247 63 Zustand 24). Der sachverst344ndig beratene Tatrichter muss daher pr374fen, ob die Pers366nlichkeitsst366rung Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben eines Angeklagten vergleichbar schwer und mit 344hnlichen Folgen st366ren, belasten oder einengen wie krankhafte seelische St366rungen (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 77, 78; BGHR StGB 247 63 Zustand 34 m.w.N.). Bei der gebotenen norma- 6 - 5 - tiven Bewertung ist weiter zu beachten, dass auf der Grundlage der Diagnose "dissoziale Pers366nlichkeitsst366rung" ein so schwer wiegender Eingriff, wie ihn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darstellt, nur unter engen Voraussetzungen und nur dann gerechtfertigt ist, wenn feststeht, dass der T344ter aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (vgl. BGHSt 42, 385, 388; BGH NStZ-RR 2003, 165, 166; StV 2005, 20; BGHR StGB 247 21 Seelische Abartigkeit 36). Nach den bisher getroffenen Feststellungen ist nicht erkennbar, dass die psychischen Auff344lligkeiten des Angeklagten dem Schweregrad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit entsprechen (zu den Kriterien hierzu vgl. BGHSt 49, 45, 50 ff.) und es sich nicht nur um Eigenschaften und Verhaltensweisen handelt, die 374bliche Ursachen f374r strafbares Verhalten darstellen. 7 Soweit die Strafkammer die Strafen wegen des Vorliegens der Voraus-setzungen des 247 21 StGB gemildert hat (UA 57), ist der Angeklagte hierdurch nicht beschwert. Soweit jedoch seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auf das sichere Vorliegen verminderter Schuldf344higkeit gest374tzt ist, ist der Angeklagte beschwert. Die Unterbringungsanordnung bedarf daher erneuter 334berpr374fung. 8 b) Auch die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, die das Land-gericht auf 247 66 Abs. 3 Satz 1 StGB gest374tzt hat, kann nicht bestehen bleiben. 9 Die Strafkammer hat - sachverst344ndig beraten - einen Hang des Ange-klagten zu erheblichen Straftaten (247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB) bejaht und seine Ge-f344hrlichkeit f374r die Allgemeinheit damit begr374ndet, dass zu besorgen sei, dass es durch den Angeklagten zuk374nftig "zu massiv gewaltbesetzten Sexualstrafta- 10 - 6 - ten" kommen k366nne (UA 65). Diese Prognose, die sowohl den Hang des Ange-klagten zur Begehung erheblicher Straftaten als auch seine Gef344hrlichkeit be-r374hrt, ist nicht belegt und bedarf n344herer Er366rterung: Zwar hat der Angeklagte bei der Vorverurteilung aus dem Jahre 1997 als Heranwachsender massive Gewalt angewandt, bei den hier abgeurteilten Taten war das aber nicht der Fall. Im Fall II. 1 (vors344tzliche K366rperverletzung) war den K366rperverletzungshandlun-gen des Angeklagten, die zu keinen schwer wiegenden Folgen beim Tatopfer gef374hrt haben, ein direkter k366rperlicher Angriff der sp344ter Gesch344digten voraus-gegangen und im Fall II. 2 (schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes) hat der Angeklagte 374berhaupt keine Gewalt angewandt. Die Prognoseentscheidung erweist sich damit lediglich als nicht tragf344hige Vermutung, selbst wenn der An-geklagte "statistisch" (UA 60) r374ckfallgef344hrdet sein sollte. 2. Die Sache bedarf daher im Hinblick auf die Ma337regelanordnungen er-neuter Verhandlung und Entscheidung. Hierzu wird es sich empfehlen, einen weiteren Sachverst344ndigen hinzuzuziehen. 11 - 7 - Der Senat macht von der M366glichkeit Gebrauch, die Sache an ein ande-res Landgericht zur374ckzuverweisen (247 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO). 12 Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Ernemann
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