BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 358/08 vom 9. Dezember 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Mordes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 9. Dezember 2008 ein-stimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Rostock vom 18. Januar 2008 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Re-visionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Erg344nzend bemerkt der Senat: 1. Zwar erscheint es nicht unbedenklich (vgl. BGHR JGG 247 106 Abs. 1 Strafmilderung 1), dass das Landgericht bei der Pr374fung, ob beim Angeklagten I. an Stelle von lebens-langer Freiheitsstrafe auf eine Freiheitsstrafe von zehn bis zu f374nfzehn Jahren zu erkennen ist (247 106 Abs. 1 JGG), die zur Tatzeit bereits abgeschlossene Reifeentwickung des Ange-klagten im Blick hatte. Der Senat entnimmt jedoch dem Ge-samtzusammenhang der Urteilsgr374nde, dass die Jugend-kammer bei der gebotenen Abw344gung aller relevanten Um-st344nde wegen des S374hnegedankens eine zeitige Freiheitsstra-fe f374r nicht mehr vertretbar hielt. Dies ist bei Ber374cksichtigung der konkreten Tatumst344nde hier aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 7, 353, 355 f.; 31, 189, 191; BGH bei Holtz MDR 1977, 283; BGH, Urteil vom 13. August 2008 226 2 StR 240/08). - 3 - 2. Entgegen der Auffassung des OLG Saarbr374cken (NStZ-RR 2007, 219) wird die Strafvollstreckungskammer nicht gehindert sein, bei der Festsetzung der Verl344ngerungsdauer der Min-destverb374337ungszeit der gegen den Angeklagten K. verh344ngten lebenslangen Freiheitsstrafe (247 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB) zu ber374cksichtigen, dass der Angeklagte die 4 275-j344hrige Freiheitsstrafe aus der an sich gesamtstrafenf344higen Vorverurteilung vom 7. August 1998 vor Erlass des angefoch-tenen Urteils voll verb374337t hatte (247 57a Abs. 1 Satz 2 i.V.m 247 57 Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. 247 57a Rdn. 17). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Mutzbauer
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