BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 358 /14 vom 5. November 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwe rdeführers am 5. November 201 4 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : D ie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 23. Januar 2014 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Maßregel entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kos ten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: z- lichen Körperverletzung in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tatei n- heit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit Bedrohung i n zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen, des schweren räuberischen Diebstahls, der vorsätzlichen Körperverletzung und der vorsätzlichen Körperverletzung in n- derweit erkannten Geld strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie den Vorwe g- vollzug von sechs Monaten der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe angeor d- net. Seine auf die Rüge der Verletzung materiellen R echts gestützte Revision führt zu m Wegfall der Maßregelanordnung; im Übrigen ist das Rechtsmittel u n- begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Schuld - u nd Strafausspruch halten materiell - rechtlicher Überprüfung stand. 2. Durchgreifenden rechtlichen B edenken begegnet jedoch die Unte r- bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 St GB . Der Generalbundesanwalt hat seinen hier auf bezogenen Aufhebungsantrag wie folgt begründet: a) Dem steht nicht entgegen, dass nach dem Willen des Beschwe rd e- führers die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB vom Rechtsmi t- telangriff ausgenommen sein soll. Eine Beschränkung der Revision nach § 344 Abs. 1 StPO ist nur z u- lässig, soweit die Beschwerdepunkte nach dem inneren Zusamme n- hang des Urteils - losgelöst vo n seinem nicht angefochtenen Teil - tatsächlich und rechtlich unabhängig beurteilt werden können, ohne eine Überprüfung des Urteils im Übrigen erforderlich zu machen. Weiter muss gewährleistet sein, dass die nach Teilanfechtung stufenweise entstehende Ges amtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleiben kann (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 1995 - 1 StR 595/14, BGHSt 41, 57, 59). Eine Revisionsbeschränkung unter Ausklammerung des Maßregelausspruchs ist nach diesen Maßstäben unwirksam, wenn zugleich de r Schuldspruch angegriffen wird, der von der Maßregelfrage nicht getrennt werden kann; die Fest stellung einer Symptomtat ist unerlässliche Voraussetzung der Maßregelanordnung (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Januar 2010 - 4 StR 504/09, NStZ - RR 2010, 171 f.; BGH, Urteil vom 18. Juli 2012 - 2 StR 605/11 m.w.N.). Der Angeklagte, der mit der Sachrüge auch den Schuldspruch angreift, kann mit der erklärten Rechtsmittel - beschränkung nicht wirksam auf die Anfechtung der Anordnung der Unterbringung verzichten (BGH, B eschluss vom 24. September 2013 - 2 StR 397/13, NStZ - RR 2014, 58). b) Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzi e- hungsanstalt hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Anor d- nung dieser Maßregel kommt nur in Betracht, wenn die Ther apie 2 3 - 4 - voraussichtlich innerhalb der Höchstfrist des § 67d Abs. 1 S. 1 StGB, mithin innerhalb von zwei Jahren, erfolgreich abgeschlossen werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 11. März 2014 - 4 StR 36/14 sowie vom 27. März 2013 - 4 StR 60/13 und vom 17. Ju li 2012 - 4 StR 223/12 jeweils m.w.N.). Die Feststellung der sachverständig beratenen Strafkammer zu der erwarteten Therapiedauer von insg e- ich ist, an die kann , UA S. 48) belegt dies nicht. Die Auffassung der Kammer, bei der Zwei - Jahres - Frist des § 67d Abs. 1 S. Grenzen de s § 67 Abs. 4 S. 1 StGB um den durch Unterbringung a b- , geht fehl. Die hiermit ang e- sprochene Verlängerung der Höchstfrist um die Dauer der Freiheit s- strafe (soweit auf sie die Zeit des Maßregelvollzugs nach § 67 Abs. 4 StPO anzurechnen ist) greift nach dem eindeutigen Wortlaut des § 67d Abs. 1 S. 3 StGB nur bei einem Vorwegvollzug der Maßregel vor der Strafe ein. Ein solcher Fall liegt nach § 67 Abs. 2 S. 2 StGB jedoch nicht vor. Auch im Übrigen lässt sich § 67d Abs. 1 S . 3 StGB nicht entnehmen, der Gesetzgeber halte Unterbringungen über zwei Jahre hinaus in Einzelfällen für therapeutisch sinnvoll. § 67d Abs. 1 S. 3 StGB knüpft die Höchstfristverlängerung nicht an die tatrichterliche Prognose, eine die Zweijahresfrist de s § 67d Abs. 1 S. 1 StGB überschreitende Therapie werde ausnahmsweise erfolgreich sein, sondern will au s- schließlich Systembrüche korrigieren, die sich aus der Vollstr e- ckungsreihenfolge ergeben können (BGH, Beschluss vom 17. April 2012 - 3 StR 65/12 unter R n. 5 m.w.N.; BGH, Urteil vom 11. März 2010 - 3 StR 538/09; vgl. auch Senat, Beschluss vom 17. Juli 2012 - 4 StR 223/12, Rn. 6 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die hier zitierte Rechtsprechung des 3. Dem schließt sich der Senat an. 4 - 5 - 3. Tro tz dieses Teilerfolges der Revision hält es der Senat nicht für unbi l- lig, den Angeklagten mit den vollen Rechtsmittelkosten z u belasten (§ 473 Abs. 4 S tPO; vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2003 1 StR 451/03 , StraFo 2004, 36 ). Sost - Scheible Cierniak Fr anke Mutzbauer Quentin 5
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