ECLI:DE:BGH:2017:061217B4STR358.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 358 / 1 7 vom 6. Dezember 201 7 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Deze mber 201 7 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Halle (Saale) vom 21. März 2017 a) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehör i- ge n Feststellungen aufgehoben und b) dahin geän dert, dass die Erklärung der Erledigung der mit Urteil des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 3. Mai 2016 angeordneten Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt entfällt . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheid ung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 13 Fällen unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsg e- richts Halle (Saale) vom 3. Mai 2016 und unter Einbeziehung der dort festg e- setzten Einzelstrafen sowie unter Einbeziehung der Straf en aus den Strafbefe h- 1 - 3 - len des Amt sgerichts Halle (Saale) vom 12. Januar 2016 und vom 23. Septem - ber 2016 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es die in dem Urteil des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 3. Mai 20 16 angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehung s- anstalt für erledigt erklärt. Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner Revis i- on und erhebt die nicht näher ausgeführte Sachrüge. Die Revision hat den aus der Beschluss formel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat weder zum Schuldspruch noch hinsichtlich der vom Landgericht verhängten Einzelstra fen ei nen Rechtsfehler zum Nach teil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch kann d er Ausspruch über die Gesamtstrafe nicht best e- hen bleiben (1.). Darüber hinaus hat d ie Erklärung der Erledigung der im Urteil des Amtsgerichts Halle vom 3. Mai 2016 ang eordneten Unterbringung des A n- geklagten in einer Entziehungsanstalt zu entfallen (2.). 1. Die vom Landgericht vorgenommene Gesamtstrafenbildung unter Ei n- beziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Am tsgerichts Halle (Saale) vom 3. Mai 2016 sowie aus d en Strafb efehlen dieses Gerichts vom 12. Januar 2016 und vom 23. September 2016 begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte wurde u.a. mit Strafbefehl de s Amtsgerichts Eisleben vom 14. August 2015 wegen gemeinschaftlichen Wohn ungseinbru ch diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Landgericht konnte nicht sicher feststellen, ob diese Geldstrafe bei Erlass des angefochtenen Urteils bereits vollständig 2 3 4 5 - 4 - vollstreckt war. Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass diesem Straf - befehl mit Blick auf die hier einbezogenen Strafen aus dem Urteil des Amts - gerichts Halle (Saale) vom 3. Mai 2016 jedenfalls teilweise zäsurbildende Wirkung zukommt . Denn das Urteil vom 3. Mai 2016 hat te (auch) fünf Taten zum Gegenstand, die der Angeklagte vor E rlass des Strafbefehls de s Amts - gerichts Eisleben vom 14. August 2015 beging . Der Angeklagte kann durch einen möglichen Rechtsfehler in der G e- samtstrafenbildung hier beschwert sein . Bei der unter Beachtung des Ve r- schlechterungsverbotes (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) vorzunehmenden Bildung der neuen Gesamtstrafe werden auch mit Blick auf die nach den bisher g e- troffenen Feststellungen ebenfalls noch nicht erledigten Verurteilungen des A n- geklagten durch da s Amtsge richt Halle (Saale) vom 12. Januar 2016 und vom 2 3. Septem ber 2016 gegebenenfalls weitere Zäsuren zu prüfen sein. 2. Das Landgericht hat ferner die in dem einbezogenen Urteil des Amt s- gerichts Halle (Saale) vom 3. Mai 2016 angeordnete Unterbringung des Ang e- klagten in einer Entziehungsanstalt zu Unrecht für erledigt erklärt. Die Grundsätze der nachträglichen Gesamtstrafenbildung (§ 55 StGB) , wonach dem Angeklagten der Vor teil der Gesamtstrafe in dem selben Umfang gewährt werden soll, wie er ihn bei gemeinsamer Aburteilung aller Taten im er s- ten Urteil geh abt hätte, finden gemäß § 55 Abs. 2 StGB auch auf eine in dem früheren Urt eil erkannte Maßregel An wendung und haben Vorrang vor § 67f StGB (BGH, Urteil vom 10. Dezember 1981 4 StR 622/81, BGHSt 30, 305, 307; Urteil vom 11. September 1997 4 StR 287/97, BGHR StGB § 64 Anor d- nung 4; Beschluss vom 8. November 1991 2 StR 409/91). Daraus folgt n ach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hofs, dass bei einer nachträglichen 6 7 8 - 5 - Gesamtstrafenbildung nicht erneut über die Verhängung der Maßregel sachlich zu entscheide n ist, sondern die frühe re Maßregelanordnung aufrechterhalten bleiben muss (BGH, jeweils aaO). Die Entscheidung, diese Maßregel mangels fortbestehender Erfolgsaussicht für erledigt zu erklären , obliegt allein der Stra f- vollstreckungskammer (§ 463 Abs. 1 i.V . m. § 462a StPO). D ie Anordnung des Landgerichts, die Maßregel im vorliegenden Fall für erledigt zu erklären, m uss daher entfallen. Die nach § 55 Abs. 2 StGB erforde r- liche Entscheidung wird im Rahmen der erforderlichen Neubeurteilung der G e- samtstrafenlag e zu treffen sein. Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin 9
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