BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 359/03 vom9. Oktober 2003in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2003 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Rostock vom 25. März 20031. dahingehend geändert, daß der Angeklagte dessexuellen Mißbrauchs eines Kindes in sieben Fäl-len, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuel-lem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen, des ver-suchten sexuellen Mißbrauchs eines Kindes unddes sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenenin sechs Fällen schuldig ist,2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellun-gen aufgehoben.II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten desRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.III. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 -Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigenwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Miß-brauch von Schutzbefohlenen in sieben Fällen, versuchten sexuellen Miß-brauchs eines Kindes in Tateinheit mit versuchtem sexuellen Mißbrauch vonSchutzbefohlenen und sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in sechsFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegenwendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung for-mellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge denaus der Beschlußformel ersichtlichen Erfolg; im übrigen ist es unbegründet imSinne des § 349 Abs. 2 StPO.1. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Mißbrauchs einer Schutzbe-fohlenen in den Fällen 1/2, 3, 4, 5, 6 (Versuch) und 7 der Anklageschrift kannkeinen Bestand haben, da insoweit wie der Generalbundesanwalt in seinerAntragsschrift im einzelnen zutreffend ausgeführt hat Verfolgungsverjährungeingetreten ist. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Soweitder Generalbundesanwalt in seinem Antrag die Anzahl der verbleibenden tat-einheitlich verwirklichten Fälle des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohle-nen mit einem (statt richtig: zwei) bezeichnet hat, steht dies der Entscheidungim Beschlußwege nicht entgegen, da es sich wie die Antragsbegründungzeigt ersichtlich um einen Zählfehler handelt.2. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der betroffenen Ein-zelstrafaussprüche. Der Senat kann nicht sicher ausschließen, daß das Land-gericht in diesen Fällen ohne die tateinheitliche Verurteilung nach § 174 StGB - 4 -auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte, da es im Rahmen der Strafzumes-sung ausdrücklich als strafschärfend gewertet hat, daß der Angeklagte in vie-len Fällen sowohl den Tatbestand des sexuellen Mißbrauchs (eines Kindes) alsauch den des Mißbrauchs von Schutzbefohlenen verwirklichte (UA 31).3. Der Strafausspruch kann aber auch im übrigen keinen Bestand ha-ben. Das Landgericht hat nämlich bei der Bemessung der Einzelstrafen undder Gesamtstrafe als straferschwerend berücksichtigt, daß der Angeklagteüber die hier festgestellten Straftaten hinaus zahlreiche weitere sexuelleÜbergriffe auf die Geschädigte vorgenommen hat, die jedoch als einzelne,voneinander abgrenzbare Straftaten nicht haben konkretisiert werden können.Diese Erwägung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar ist eszulässig, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, daß der Angeklagte nochweitere bisher nicht abgeurteilte Straftaten begangen hat (vgl. BGHR StGB § 54Serienstraftaten 2 m.w.N.). Voraussetzung ist jedoch, daß die weiteren Tatenprozeßordnungsgemäß und so bestimmt festgestellt sind, daß sie in ihrem we-sentlichen Unwertgehalt abzuschätzen sind und eine unzulässige strafschär-fende Berücksichtigung des bloßen Verdachts der Begehung weiterer Strafta-ten ausgeschlossen werden kann (vgl. BGHR aaO; BGH NStZ-RR 1997, - 5 -130). Nach den hier getroffenen Feststellungen bleibt es indes völlig offen,welche und wie viele Straftaten der Angeklagte über die abgeurteilten Tatenhinaus noch begangen hat.Maatz Richter am Bundesgerichtshof Athing Prof. Dr. Kuckein ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben Maatznrn
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