BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 359/10 vom 28. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 28. Oktober 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 2. Dezember 2009 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen besonders schwerer Ver-gewaltigung verurteilt wurde und b) im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwor-fen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen r344uberischer Er-pressung in Tateinheit mit K366rperverletzung und wegen besonders schwerer Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und die Anwendung des materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensr374ge Erfolg, 1 - 3 - soweit der Angeklagte wegen besonders schwerer Vergewaltigung verurteilt wurde; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Angeklagte r374gt hinsichtlich seiner Verurteilung wegen besonders schwerer Vergewaltigung mit Recht die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Prozessverschleppung. 2 a) Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen erzwang der Angeklagte am 13. April 2008 durch Schl344ge und Drohung mit einer Schusswaf-fe den Analverkehr mit dem Nebenkl344ger Tim K. . "Hysterisch und verst366rt" (UA 16) verlie337 Tim K. anschlie337end seine Wohnung und lie337 sich von einer Zeugin in die N344he seines Elternhauses fahren. Am Abend traf Tim K. seinen Lebensgef344hrten, erz344hlte diesem aber von der Tat zun344chst nichts (UA 16); wann (genau) und wo dieses Treffen stattfand, vermochte die Strafkammer nicht festzustellen (UA 63). 3 Am letzten Tag der Hauptverhandlung stellte der Verteidiger des die Be-gehung dieser Tat bestreitenden Angeklagten den Antrag, dessen Lebensge-f344hrtin ("Ehefrau") als Zeugin dazu zu vernehmen, dass Tim K. und sein Lebensgef344hrte am Abend des 13. April 2008 in die Wohnung des Angeklagten gekommen seien, die Zeugin f374r diese und den Angeklagten Essen und Trinken zubereitet habe und man einige Stunden zusammengesessen sei, "wobei hier in keiner Form 374ber eine etwaige sexuelle N366tigung gesprochen wurde". 4 Diesen Antrag lehnte die Strafkammer am selben Hauptverhandlungstag ab, da er zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt worden sei. Zur Be-gr374ndung f374hrte sie aus: 5 - 4 - Die Vernehmung der Zeugin T. w374rde ggfs. die nochma-lige Vernehmung der Zeugen K. und W. erfordern. In der bisherigen Beweisaufnahme hat sich f374r eine Zusam-menkunft am Tatabend nichts ergeben. Es kann auch nicht anders als durch eine auf Entlastung des Angekl. ausgerichte-te konstruierte Behauptung erkl344rt werden, dass die Beweis-behauptung erst jetzt in die Hautverhandlung eingef374hrt wur-de. Denn f374r den Fall, dass die Behauptung wahr w344re, ist es nicht nachvollziehbar, dass diese Tatsache in der mehrt344gigen Beweisaufnahme nicht schon fr374her, insbes. im Zusammen-hang mit der Befragung der Zeugen K. und W. einge-f374hrt worden ist, zumal der Angeklagte sich gerade zu dem Vorwurf der Vergewaltigung auch schon spontan eingelassen hat. b) Diese Erw344gungen tragen die Ablehnung des Beweisantrags nicht. 6 aa) Die Strafkammer geht zutreffend davon aus, dass es sich bei dem Antrag um einen Beweisantrag handelt. 7 Der erste Teil der Beweisbehauptung ist unmittelbar auf eine (positive) Wahrnehmung der Zeugin gerichtet (Erscheinen von Tim K. und seines Lebensgef344hrten in der Wohnung des Angeklagten am Abend des 13. April 2008, Zubereitung von Essen und Getr344nken). Der zweite Teil der Beweisbe-hauptung betrifft zwar eine sogenannte Negativtatsache, aber nicht nur ein Be-weisziel, sondern den - nach dem Vorbringen des Antragstellers - von der Zeu-gin selbst wahrgenommenen Inhalt eines Gespr344chs. Es liegt also keiner der F344lle vor, in denen aus der unmittelbaren Wahrnehmung der Beweisperson erst darauf geschlossen werden soll, dass ein weiteres Geschehen nicht stattgefun-den habe. Die Beweisbehauptung konnte deshalb Gegenstand des Zeugenbe-weises sein (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2000 - 3 StR 410/99, NStZ 2000, 267, 268; Beschluss vom 15. April 2003 - 1 StR 64/03, NJW 2003, 2761 f.). 8 - 5 - bb) Die Ablehnung des Beweisantrags durch die Strafkammer begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 9 Die Strafprozessordnung gestaltet das Strafverfahren als einen vom Prinzip der materiellen Wahrheitserforschung beherrschten Amtsprozess aus, in dem das Gericht von Amts wegen zur Erforschung der Wahrheit verpflichtet ist. Dem Gebot der Sachaufkl344rung kommt dabei auch gegen374ber dem Interesse an einer Verfahrensbeschleunigung und der Verhinderung bzw. Abwehr eines missbr344uchlichen Verhaltens, wie der Stellung eines Beweisantrags zum Zwe-cke der Prozessverschleppung, grunds344tzlich der Vorrang zu. Gebietet daher die Pflicht zur Erforschung der Wahrheit, einem Beweisantrag in der Sache nachzugehen, darf er nicht wegen Prozessverschleppung abgelehnt werden (BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 2580/08, NJW 2010, 592, 593 [Rn. 18], 594 [Rn. 26]; BGH , Beschluss vom 10. November 2009 - 1 StR 162/09, NStZ 2010, 161 f.). 10 Die Frage, ob eine Beweiserhebung der Sachaufkl344rung dient, muss der Tatrichter in dem Beschluss, mit dem er den Beweisantrag wegen Verschlep-pungsabsicht ablehnt, beantworten. Nur dann kann das Revisionsgericht 374ber-pr374fen, ob die Ablehnung rechtsfehlerfrei erfolgt ist. Dagegen obliegt es dem Revisionsgericht als blo337er Rechtsinstanz - 344hnlich der 334berpr374fung der tatrich-terlichen Beweisw374rdigung - jedenfalls grunds344tzlich nicht, die Sachdienlichkeit der Beweiserhebung selbst zu pr374fen und gegebenenfalls zu verneinen. Da es in dem beanstandeten Beschluss aber an jeglicher Darlegung dazu fehlt, wes-halb der Beweis nichts Entlastendes f374r den Beschwerdef374hrer erbringen k366n-nen soll, ist es dem Senat verwehrt, die - nach den Umst344nden nicht auf der Hand liegende - Beurteilung vorzunehmen, ob die Vernehmung der Ehefrau des 11 - 6 - Angeklagten der Erforschung der Wahrheit dienlich gewesen w344re (vgl. auch BGH , Beschluss vom 18. September 2008 - 4 StR 353/08, NStZ-RR 2009, 21). 2. Die deshalb gebotene Aufhebung der Verurteilung wegen besonders schwerer Vergewaltigung, die es dem neu zur Entscheidung berufenen Landge-richt gegebenenfalls auch erm366glicht, n344here Feststellungen zu der vom Ange-klagten verwendeten Schusswaffe zu treffen, hat die Aufhebung des Aus-spruchs 374ber die Gesamtstrafe zur Folge. Dagegen schlie337t der Senat aus, dass die Schuldspr374che wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmit-teln in nicht geringer Menge und wegen r344uberischer Erpressung in Tateinheit mit K366rperverletzung und die deshalb verh344ngten Einzelstrafen von dem Rechtsfehler ber374hrt werden. Sie k366nnen daher bestehen bleiben. 12 Ernemann Solin-Stojanovi Cierniak Mutzbauer Bender
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