ECLI:DE:BGH:2016:221216U4STR359.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 359 / 16 vom 22. Dezember 201 6 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Dezem - ber 201 6 , an der teilgenommen haben: V orsitzende Richter in am Bundesgerichtshof Sost - Scheible, Richter in am Bundesgerichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Cierniak , Dr. Quentin , Dr. Feilcke als beisitzende Richter , Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhand lung , Staatsanw ältin beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwä ltin als Verteidiger in , Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 11. April 2016 im Maßregelau s- spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zehn Fällen und wegen versuchten Diebstahls z u der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs. I. 1. Nach den Feststellungen leidet der im Jahr 2015 einmal wegen me h- rerer Diebstahlstaten zu einer Bewährungsstrafe verurteilte Angeklagte späte s- tens seit dem Jahr 2014 an einer pa ranoiden Schizophrenie mit inzwischen 1 2 - 4 - chronifiziertem Verlauf . Es kom mt zu formalen Denkstörungen, Gedankenabri s- sen und sprunghaftem Denken. Außerdem leidet er unter Halluzinationen ; e r hört Stimmen, denen er mit Gegenreden zu begegnen versucht, und fühlt sich fremdbeeinflusst, verfolgt und beobachtet. Daneben leidet er auch an einer P o- lytoxikomanie , die aber nach Auffassung des Sachverständigen, der sich die Strafkammer angeschlossen hat Hand (U A 20) . Im Januar 2014 traf der Angeklagte nach vielen Ja hren seine beiden Cousinen A. und J . M . wieder . Um den abgebrochenen Kontakt zwischen ihm und seiner pflegebedürftigen Mutter wiederherzustellen, boten d ie Schwestern dem Angekla gten ihre Unterstützung an und tauschten die Tel e- fon nummern aus. Der Angeklagte deutete die Zuwendung von Seiten der J . M . als persönliches Interesse an ihm und versuchte deshalb , zu ihr eine Liebesbeziehung aufzubauen. Dies wiesen J . und A . M . unmissverständlich zurück. Der Angeklagte suchte gleichwohl ständig die Nähe von J . M . und den Kontakt zu ihr . Er schrieb ihr zu jeder Tages - und Nachtzeit unzählige Nachrichten mit seinem Mobiltelefon und versucht e, sie anzurufen. Er war der Vorstellung verhaftet, mit ihr zusammen zu sein und sie heiraten zu wollen. Mit der von beiden Schwestern nachdrücklich geäußerten Bitte, Distanz zu halten und sie in Ruhe zu lassen, konnte der Angeklagte sich nicht abfinden. E r steigerte sich in die Vorstellung hinein, A . M . wolle die Beziehung zu ihrer Schwester vereiteln, obwohl diese mit ihm zusammen sein wolle. Der Angeklagte begann schließlich gegen A . M . Drohungen au s- zusprec hen, die bis zu der Vorstellun g , sie zu töten , reichten und sie um ihr L e- ben fürchten ließen (UA 6) . Er meinte, sie zerstöre seine Liebe und töte seine Seele, das rechtfertige einen Ehrenmord . Er warf Briefe oder Postkarten in ihren Briefkasten, erschien auch wiederholt teilweise nachts plötzlich vor der 3 - 5 - Haustür der beiden Schwestern und verlangte, J . M . zu sprechen. Die zunehmenden Nachstellungen versetzten beide Schwestern in Angst und Schrecken. Trotz eines gegen ihn schließlich erwirkten Kontaktverbots schrie b er aus in anderer Sache verhängter Untersuchungshaft drei Briefe an J . M . . Auch nach Entlassung aus d i e se r Haft kreisten seine Gedanken um seine unerfüllte Liebe zu ihr . Er litt unter der Situation und suchte nach Au s- gleich und Entlastung. A uch nach seiner vorläufigen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in dieser Sache wandte er sich brieflich an J . M . und fantasierte von einer Beziehung und sexuellem Kontakt. A . M . steht er unverändert feindseli g gegenüber. Er ist davon überzeugt, sich an seinen Cou sinen rächen zu dürfen (UA 27) . 2. Der Verurteilung des Angeklagten liegen im Wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde: Der Angeklagte hatte aufgrund seiner schwierigen finanziellen Lage und s einer durch die schizophrene Erkrankung hervorgerufenen psychischen Beei n- trächtigung das dringende Bedürfnis, ein Gegengewicht schaffen zu müssen. Obwohl er sich krank fühlte, zog er nicht in Erwägung, ärztliche oder andere Hilfe zu suchen. Aufgrund seiner krankheitsbedingt erheblich eingeschränkten Kritikfähigkeit sah er einen Ausweg hierfür nur darin, erneut Diebstähle zu b e- gehen und so seinen Lebensunterhalt und seinen täglichen Drogenkonsum zu finanzieren. In der Zeit vom 16. November 2015 bis zum 24. November 2015 beging er im Zustand einer manifesten paranoiden Schizophrenie (UA 22) die abgeu r- teilten Anlasstaten. Er war zu den jeweiligen Tatzeitpunkten mit dem Fahrrad unterweg s und suchte gezielt nach geparkten Kraftfahrzeugen, in denen er vom 4 5 6 - 6 - Besitz er zurückgelassene verwertbare Gegenstände, insbesondere Brieft a- schen, Navigationsgeräte oder Mobiltelefone, vermutete. Bevor er die Seite n- scheiben der Fahrzeuge einschlug, schaute er deshalb in das Wageninnere. Wenn er meinte, dort etwas Verwertbares entd eckt zu haben, schlug er die Scheibe mit einem Stein oder einem Notfallhammer ein. Ihm war dabei b e- wusst, dass er rechtswidrig handel t e und sich strafbar mach t e. Durch seine ihm als ausweglos erscheinende Lage und seine psychische Verfassung, durch die er sich zu den Taten gedrängt fühlte, war er in seiner Steuerungsfähigkeit j e- weils erheblich vermindert. Vor diesem Hintergrund beging er in zehn Fällen jeweils einen Diebstahl im besonders schweren Fall aus geparkten Kraftfahrzeugen gemäß § 242 Abs. 1, § 2 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 StGB; in einem weiteren Fall verblieb es beim Versuch, weil der Angeklagte im Wageninneren nichts für ihn Verwertb a- res finden konnte. Die Schäden blieben soweit festgestellt jeweils im z u- meist unteren dreistelligen Bereich. II. Die Revision ist begründet, soweit das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hat. 1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig. 7 8 9 - 7 - 2. Zum S chuld - und Strafausspruch erweist sich die Revision als unb e- gründet, da die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. 3. Der Maßregelausspruch hält jedoch materiell - rechtlicher Überprüfung nic ht stand. Der Senat hat § 63 StGB in der seit 1. August 2016 geltenden Neufa s- sung anzuwenden (§ 2 Abs. 6 StGB, § 354a StPO). Die Neufassung der Anor d- nungsvoraussetzungen von § 63 StGB greift im Wesentlichen die Konkretisi e- rungen auf, die vom Bundesverfa ssungsgericht und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung in den vergangenen Jahren vorgenommen worden sind. Es handelt sich damit vorrangig um bestätigende Kodifizierungen (vgl. BT - Drucks. 18/7244, S. 42; BGH, Beschluss vom 3. August 2016 4 StR 305/1 6 , StV 2017, 35 ). Zwar hat das Landgericht rechtsfehlerfrei dargelegt, dass der Angeklagte bei Begehung der Anlasstaten aufgrund eines überdauernden psychischen D e- fekts vermindert schuldfähig war und die Tatbegehungen auf diesem Zustand beruhen (UA 26) . Die Gefährlichkeitsprognose begegnet indes durchgreifenden Bedenken. Ergibt sich die Erheblichkeit drohender Taten wie hier (vgl. BGH, Urteil vom 11. August 2011 4 StR 267/11 mwN) nicht aus den Anlasstaten selbst, ordnet das Gericht nach § 63 Sat z 2 StGB nF die Unterbringung in einem ps y- 10 11 12 13 14 - 8 - chiatrischen Krankenhaus nur an, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustandes in Z u- kunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt od er erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2016 4 StR 230/16). Hierbei kommt es auf die zu befürchtende konkrete Ausgestaltu ng der Taten an, da das Gesetz keine Beschränkung auf bestimmte Tatbestände vo r- genommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1994 1 StR 689/94, NStZ 1995, 228; BGH, Beschluss vom 3. April 2008 1 StR 153/08 , StraFO 2008, 300 f. ). Das bedeutet, dass au ch Bedrohungen im Sinne des § 241 StGB nicht von vornherein als unerheblich im Sinne des § 63 StGB angesehen werden können. Todesdrohungen, die geeignet sind, den Bedrohten nachhaltig und massiv in seinem elementaren Sicherheitsempfinden zu beeinträchtigen , stellen eine schwerwiegende Störung des Rechtsfriedens dar und sind nicht bloße B e- lästigungen (BGH, Beschluss vom 26. Juli 2006 2 StR 285/06 , NStZ - RR 2006, 358 f. ) . Schon im Hinblick auf das Gewicht eines Eingriffs gemäß § 63 StGB ist jedoch erforderli ch, dass die Bedrohung in ihrer konkreten Ausgesta l- tung aus der Sicht des Betroffenen die naheliegende Gefahr ihrer Verwirkl i- chung in sich trägt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2008 4 StR 140/08, NStZ 2008, 563 f., Beschl ü ss e vom 3. April 2008 1 StR 153 /08 , aaO und vom 22. Februar 2011 4 StR 635/10 , NStZ - RR 2011, 202 f. ). Dies wird in den bisher getroffenen Feststellungen und der ihnen z u- grunde liegenden Beweiswürdigung nicht hinreichend belegt. Freilich hat d er Angeklagte aufgrund seines psychische n Defekts immer wieder den Kontakt mit J . und A . M . gesucht. Er hat hierbei und auch bei den Explorat i- 15 16 - 9 - onen gegenüber dem Sachverständigen Todesdrohungen gegen beide Schwestern ausgestoßen. Auch hat er bei den Explorationen J . M . für sein Beeinträchtigungserleben und die ihn sehr belastenden Stimmen ve r- antwortlich gemacht. Er ist sich sicher, dass J . M . i hn auch körpe r- lich über die Distanz manipulieren könne (UA 21 f. ) . Nach der von der Stra f- kammer g eteilten Einschätzung des Sachverständigen ist die Gefahr, dass der Angeklagte in krankheitsbedingter Verkennung von Situationen Gewaltstraft a- ten begehen werde, sehr hoch ( UA 28) . Allerdings kann d er Senat dem ang e- fochtenen Urteil auch in seinem Gesamtzusa mmenhang nicht entnehmen, d ass der Angeklagte im Zusammenhang mit den Drohungen gegenüber den Schwe s tern etwa gefährliche Gegenstände bei sich geführt und damit ein e r- hebliches Druckpotential aufgebaut (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2008 4 StR 140/08 , a aO ; Beschluss vom 18. November 2013 1 StR 594/13 , NStZ - RR 2014, 75, 77 ) oder sich auch nur gedanklich mit näher spezifizierten Tötungsarten beschäftigt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2013 1 StR 594/13 , aaO ) . Deswegen ist nach den bisherig en Feststellungen nicht belegt, dass die Drohungen zu einer schweren Störung des Rechtsfriedens g e- führt haben (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 29. September 2015 1 StR 287/15, NJW 2016, 341, 342; Beschluss vom 18. Juli 2013 4 StR 168/13, NJW 2013, 338 3, 3385). Erst recht ist die Annahme des Landgerichts nicht belegt, dass von dem bislang wegen Gewaltdelikten nicht in Erscheinung getretenen Angeklagten die Gefahr einer Umsetzung der G e wa l tfan t asien ge g en die beiden Schwestern ausging . Denn e r hat bis lang trotz der wiederholten Nähe zu ihnen nichts u n- ternommen, um seine Drohungen in die Tat umzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2006 2 StR 285/06 , aaO ) . Die Str af kammer hat auch nicht fes t- gestellt, dass bei ihm eine latente Neigung zu Gewalttät igkeiten zu erkennen 17 - 10 - gewesen wäre. A llein mit der im Allgemeinen erhöhten Kriminalitätsbelastung schizophren Erkrankter kann die Gefahrenprognose nicht begründet werden (BGH, Urteil vom 11. August 2011 4 StR 267/11; Beschluss vom 7. Juni 2016 4 StR 79/ 16 , NStZ - RR 2016, 306 f. ; vgl. dazu auch BGH, Be schluss vom 17. Februar 2016 2 StR 545/15 , StV 2016, 720 ff. ). 4. Der Senat schließt nicht aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung weiter gehende Feststellungen getroffen werden können, welche die erfo rderl i- che Gefährlichkeitsprognose belegen. Die Sache bedarf daher zum Maßrege l- ausspruch neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat schließt aus, dass sich die Maßregelanordnung auf die Höhe der Einzelstrafen und der Gesam t- strafe sowie auf d i e Bewährungs entscheidung ausgewirkt hat. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Quentin Feilcke 18
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