BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 360/02 vom8. Oktober 2002in der Strafsachegegenwegen Körperverletzung mit Todesfolge - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2002 gemäß§§ 349 Abs. 1, 44, 46 Abs. 1 StPO beschlossen:1. Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil desLandgerichts Frankenthal vom 26. Juni 2002 werden alsunzulässig verworfen.2. Die Anträge der Nebenkläger auf Wiedereinsetzung inden vorigen Stand werden verworfen.3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechts-mittel und die dem Angeklagten im Revisionsverfahrenentstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit To-desfolge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revisionen derNebenkläger gegen dieses Urteil sind unzulässig.Die Nebenkläger haben zwar beantragt, das Urteil in vollem Umfangaufzuheben, und die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Sie haben es nach der Verurteilung des Angeklagten wegen eines nebenklagefähigen De-likts (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO) - aber versäumt, innerhalb der Revisionsbe-gründungsfrist klarzustellen, ob sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung desSchuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung anfechten, die zum Anschluß - 3 -als Nebenkläger berechtigt oder nur den Strafausspruch beanstanden. Damitentspricht die Revisionsbegründung nicht den sich aus § 400 Abs. 1 StPO er-gebenden Anforderungen (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5 und10; Senat, Beschlüsse vom 19. November 1992 4 StR 547/92, 7. Januar1993 - 4 StR 610/92 und 20. Mai 1999 4 StR 193/99).Den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt schondeshalb der Erfolg versagt, weil die Nebenkläger sich das Verschulden ihresanwaltlichen Vertreters zurechnen lassen müssen (BGHSt 30, 309; Klein-knecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 44 Rdn. 19).Im übrigen hätten die Revisionen im Falle ihrer Zulässigkeit auch in derSache keinen Erfolg haben können.Vorsitzende Richterin am Maatz AthingBundesgerichtshof Dr. Tepperwienist urlaubsbedingt ortsabwesendund deshalb verhindert zuunterschreiben. Maatz Ernemann Sost-Scheible
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