BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 360/12 vom 6. Dezember 2012 in der Strafsache gegen wegen Verdachts des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Dezemb er 2012, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer als Vorsitzender, Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Richter am Bundesgerichtshof Cierniak, Bender, Reiter als beisitzende Richter, Staatsanwältin als V ertreter in de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt , Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwa ltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 23. April 2012 mit den Fes t- stellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rec htsmittels, an eine andere als Jugendschutz kammer zuständige St rafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des schweren sex u- e l len Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen freigesprochen. Die Staatsa n- waltschaft rügt mit ihrer hiergegen gerichtete n Revision die Verletzung materie l- len Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. I. Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage hatte dem Angeklagten zur Last gelegt, an jeweils unterschiedlichen, nicht mehr nähe r feststellbaren Tagen vor dem 30. Mai 2010 (Fälle 1 5) sowie am 30. Mai 2010 (Fall 6) sexuelle Übergriffe zu Lasten der am 1. April 1999 geborenen Nebe n- klägerin J . - D . B . begangen zu haben. 1 2 - 4 - 1. Der Angeklagte habe die Nebenklägerin, die ih n in sei ner Wohn ung häufiger allein besucht habe, aufgefordert, ihren Unterkörper zu entkleiden und sich mit dem R ücken auf den Esstisch im Wohnzimmer zu legen. Dem sei das Mädchen nachgekommen. Der Angeklagte habe sein Glied entblößt und dieses an der Sch eide der Nebenklägerin gerieben, wobei er sich zugleich manuell bis zum Samenerguss befriedigt ha be. Er habe auf den entblößten Bauch des Ki n- des ejakuliert und das Ejakulat später mit einem Küchentuch abgewischt. 2. In der Küche seiner Wohnung habe der A ngeklagte die Nebenklägerin aufgefordert, sich hinzuknien und sein entblößtes Glied in den Mund zu ne h- men. Dem habe die Nebenklägerin entsprochen. Sie habe den Angeklagten bis zum Samenerguss befriedi gt . 3. Der Aufforderung des Angeklagten, ihren Unterk ö rper zu entblößen , se i die Nebenklägerin gefolgt . Sie habe sich anschließend auf das Sofa im Wohnzimmer gesetzt. Während sie ferngesehen habe, habe der Angeklagte sie im Genitalbereich gestreichelt. 4. Der Angeklagte habe d ie Nebenklägerin aufgefordert, ihren Unterkö r- per zu entklei den und sich hinzuknien . Nachdem dies geschehen sei, ha be er sein erigiertes Glied an der Poritze der Geschädigten gerieben und sich hie r- bei manuell bis zum Samenerguss befriedigt. 5. Der Aufforderung des Angeklagten, seine Hoden zu berühren und ihn mit der Hand zu befriedigen, sei die Nebenklägerin bis zum Samenerguss nachgekommen. 3 4 5 6 7 - 5 - 6. Am 30. Mai 2010 sei die Nebenklägerin gegen Mittag zum letzten Mal allein in der Wohnung des Angeklagten gewesen, um von diesem geangelte Fo rellen abzuholen. Der Angeklagte habe im Hausflur sein Glied entblößt und vor der Geschädigten bis zum Samenerguss onaniert. Hinsichtlich der Fälle 3 bis 6 ist das Verfahren in der Hauptverhandlung nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. II. Der An geklagte hat sich zum Tatvorwurf nicht geäußert. Das Landgericht hat ihn in den Fällen I. 1 und I. 2 aus tatsäc hlichen Gründen freigesprochen. 1. Es hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: Die Nebenklägerin, die eine Ganztagsförderschu le besucht, lebte bis zu einem innerörtlichen Umzug im Jahre 2008 mit ihrer Familie in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem Angeklagten. Auch nach dem Umzug besuchte sie den Angeklagten häufiger allein in dessen Wohnhaus. Bei ihren Besuchen b e- schenkte er die Nebenklägerin regelmäßig mit Süßigkeiten, Geldbeträgen (bis zu 20 e- len, sprachen sie ihre Tochter darauf an, die einen besonderen Grund hierfür verneinte. Die Besuche der Nebenklägerin erf olgten aus unterschiedlichen A n- lässen: Des Ö fteren holte sie geangelte Fische ab. Sie begab sich aber auch zum Angeklagten, um aus Langeweile fernzusehen, dort zu essen oder Gel d- 8 9 10 11 12 - 6 - un S. 7). Im Sommer 2009 trennten sich die Eltern der Nebenklägerin vorübergehend. Bis November 2009 wohnte die Nebenklägerin zusammen mit ihrer Mutter bei deren neuem Freund. Das Landgericht konnte nicht ausschließen, dass die Nebenklägerin während dieser Zeit in einem Fall sexuelle Handlungen (zumindest Oralverkehr) zwischen ihrer Mutter und einem anderen Sexualpartner beobachtet hat. Im Januar 2010 fiel der Zeug in H . , die die Nebenklägerin seit dem Schuljahr 2008/2009 als Klassenlehrerin betreut, unvermittelt ein ungewöhnliches sexualisiertes Verhalten der damals Zehnjähr i- gen auf. Diese setzte sich offen auf einen Tisch im Klassenzimmer, spreizte die Beine un d forderte die Jungen auf, an ihre Scheide zu greifen. Zudem machte sie eindeutige Bewegungen und Laute wie beim Gesc hlechtsverkehr (UA S. 8). N ach einem zeitnah anberaumten Elternges präch an der Schule gab sie i hrem Va ter gegenüber an, dass nichts sei. In der Folgezeit zeigte sie in der Schule keine offenen sexuellen Handlungsweisen mehr. An dem Wochenende 29./30. Mai 2010 besuchte die Nebenklägerin den Angeklagten zum letzten Mal. Dieser hatte ihren Eltern selbst geangelte Fische angeboten. Die Nebe n- kläge rin kehrte aufgeregt und ohne Fische zum Elternhaus zurück und erhob erstmals gegenüber ihren Eltern Missbrauchsvorwü rfe gegen den Angeklagten (Fall I. 6). Das Landgericht konnte nicht feststellen, was sich an diesem Tag im Haus des Angeklagten zugetragen hat. Zu früheren Vorfällen berichtete die Nebenklägerin ihrem Vater zunächst keine Einzelh eiten. Dieser erstattete am 15. Juni 2010 bei der Polizeiinspektion R . Strafanzeige gegen den Angeklagten. Zu den persönlichen Verhältnissen des l edigen Angeklagten hat das Landgericht festgestellt , dass er allein ein Eigenheim bewohnt, Rentner ist und im Jahre 1999 durch das Amtsgericht R . wegen sexuellen Miss - brauchs eines Kindes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von ei nem 13 - 7 - Jahr und sechs Monaten verurteilt worden ist, deren Vollstreckung das Amtsg e- richt zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 27. September 2002 erlassen. 2. Zur Begründung des Freispruchs hat das Landgericht im Wesentlichen ausge führt: Abweichend von der Einsch ätzung der Sachverständigen Dr. R . - J . seien die Angaben der Nebenklägerin insgesamt als nicht glaubhaft zu beurteilen. Die Sachverständige habe die Zweifel des Gerichts nicht au s- räumen können. Die Aussage d er Nebenklägerin weise gravierende Qualität s- mängel auf. Die Schilderung des unmittelbar handlungsrelevanten Geschehens sei detailarm sowie zum Teil unklar und widersprüchlich. Es sei nicht gelungen, die Taten nach Zeit oder Tathergang auch nur ansatzweise zu konkretisieren. Suggestive Abläufe seien wahrscheinlich. Das Landgericht konnte nicht au s- e- obachtungen von sexuellen Aktivitäten ihrer Mutter mit wechselnden Partnern auf den An geklag ten übertragen hat (UA S. 42). III. Der Freispruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Beweiswü r- digung des Landgerichts begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Denn die Beweiswürdigung ist Sache des Tatric h- 14 15 16 17 - 8 - ters (§ 261 StPO), dessen Schlussfolgerungen nicht zwingend, sondern nur möglich sein müssen (vgl. BGH, U rteil vom 7. Oktober 1966 1 StR 305/66, BGHSt 21, 149, 151; Beschluss vo m 7. Juni 1979 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 20). Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlic h - rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Insbeso n- dere sind die Beweise auch erschöpfend zu würdigen. Das Urteil muss erke n- nen lass en, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die En t- scheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Aus den Urteilsgründen muss sich zudem ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur is o- liert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wu r- den. Der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt auch, ob überspannte Anforderungen an die für die Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt wo r- den sind (st. R spr.; vgl. BGH, Urteile vom 10. August 2011 1 StR 114/ 11, NStZ 2012, 110 f.; vom 11. August 2011 4 StR 191/11; vom 26. April 2012 4 StR 599/11 und vom 8. August 2012 1 StR 88/12). Dem wird die Beweiswürdigung des Landgerichts in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht. 1. Die Beweiswürdigung ist bereits deshalb rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht von dem in der Hauptverhandlung erstatteten aussagepsycholog i- schen Gut achten der Sachverständigen Dr. R . - J . ohne hinreic hende Begründung abweicht. Zwar war das Landgericht nicht gehindert, von dem Gu t- achten der Sachverständigen abzuweichen, da ein solches nur Grundlage der Überzeugungsbildung des Richters sein kann. Wenn der Tatrichter aber eine 18 19 - 9 - Frage, für die er geglaubt hat, des Rates eines Sachverständigen zu bedürfen, im Widerspruch zu dem Gutachten lösen will, muss er die maßgeblichen Darl e- gungen des Sachverständigen wiedergeben und seine Gegenansicht unter Auseinandersetzung mit diesen begründen, damit ersichtlich wir d, dass er mit Recht das bessere Fachwissen für sich in Anspruch nimmt (BGH, Urteil vom 1. April 2009 2 StR 601/08, NStZ 2 009, 571, und Beschluss vom 22. Mai 2012 5 StR 15/12, NStZ - RR 2012, 287, 288; KK - Schoreit, StPO, 6. Aufl. , § 261 Rn. 33). Daran fe hlt es hier. Nach dem im Urteil wiedergegebenen Inhalt der aussagepsychologischen Begutachtung ist die Sachverständige zu dem Erge b- nis gelangt, dass sich in der Gesamtschau aller Anklagepunkte ein rundes Bild ergebe. Es lägen weder Widersprüche noch logisc he Brüche vor. Auch bei A n- legung eines strengen Maßstabs sei hinsichtlich der Fälle I. 1 und I. 2 mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Erfahrungshintergrund anzunehmen. Diese Übergriffe habe die Nebenklägerin immer erwähnt und dabei auch stimmige Ergänzungen v orgenommen. Eine Beeinflussung von außen könne ausgeschlossen werden. Demgegenüber stuft die Strafkammer die Angaben der Nebenklägerin insg e- samt als unglaubhaft ein und stellt im Rahmen der Qualitätsanalyse der Aus - sage u.a. darauf ab, dass die Nebenkläger in einen unbedarften Eindruck ve r- mi t telt, keine Ängstlichkeit vor dem Angeklagten gezeigt und die sexuellen (UA S. 32). Das Kerngeschehen sei lediglich grob und detailarm gesc hildert worden, ohne dass eine Konkretisierung hinsichtlich Tatzeit, Tathergang und Anzahl der Vorf älle möglich gewesen sei (UA S. 34, 37). Dabei übergeht das Landgericht rechtsfehlerhaft die Ausführungen der Sachverständige n zur Au s- sagetüchtigkeit der Neb enklägerin . Diese verfügt mit einem Gesamt - IQ von 80 über eine knapp unterdurchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit, wobei ihr Vort r ag naiv anmutet und Strukturierungsleistungen ihr besonders schwer fallen. Die Angaben der Nebenklägerin bestehen regelmäßig zunächst aus Au f- - 10 - listungen mit knappen Inhalten, weil sie sich nicht besser äußern kann. Die fe h- lenden Angstgefühle gegenüber dem Angeklagten beruhen darauf, dass der Nebenklägerin die Tragweite des Geschehens bis heute nicht klar ist (UA S. 28). Mit diesen in der Persönlichkeit der Nebenklägerin begründeten Beso n- derheiten hätte sich das Landgericht im Rahmen der Aussageanalyse näher auseinandersetzen müssen. 2. Die erforderliche Gesamtschau der Beweisergebnisse fehlt. In einem Fall, in dem Aussage gegen Aussage steht, müssen die Urteil s- gründe erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, welche die En t- scheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind, erkannt, in seine Überlegungen einbezogen und auch in einer Gesamtschau gewürdigt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. Mai 2011 4 StR 163/11, StraFo 2011, 400; Urteil vom 14. Dezember 2011 1 StR 501/11, NStZ - RR 20 12, 148, 149; Beschluss vom 22. Mai 2012 5 StR 15/12, NStZ - RR 2012, 287, 2 88). Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Angeklagte sich wie hier nicht zur Sache einlässt und der Aussage des einzigen Belastungszeugen ausschlaggebendes Gewicht zukommt (vgl. KK - Schoreit, StPO, 6. Aufl., § 261 Rn. 29 mwN). Das Landgericht hat di e Au s- sage der Nebenklägerin vor allem mit Blick auf die Umstände, die nach seiner Auffassung der Glaubhaftigkeit der Angaben entgegenstehen, ausführlich erö r- tert und überprüft (UA S. 33 38), während die für die Glaubhaftigkeit der A n- gaben sprechenden Ges ichtspunkte nur knapp und ohne erkennbare Würd i- gung auf gelistet werden (UA S. 32/33). Im Rahmen der gebotenen Gesamtwü r- digung aller entscheidungsrelevanten Umstände hätte das Landgericht auch darauf eingehen müssen, dass die im Urteil mitgeteilten Aussagen der Nebe n- klägerin (polizeiliche Vernehmung, Exploration durch die Sachverständige, 20 21 - 11 - Angaben in der Hauptverhandlung) eine angesichts ihres eingeschränkten Lei s- tungs vermögens beachtliche inhaltliche Konstanz sowie einige orig inelle Details aufweisen (UA S. 19 26) und der Angeklagte wegen ähnlicher Vorfälle bereits vorgeahndet ist. Darüber hinaus hätte das Landgericht berücksichtigen müssen, dass auch die jüngere Schwester der Nebenklägerin von sexuellen Handlungen hat (UA S. 48), die auffällige Hä u- fung von Geld - und Sachgeschenken an die Nebenklägerin ohne äußeren A n- lass erfolgt ist und die Nebenklägerin im Januar 2010 ein sexuell auffälliges Verhalten in der Schule gezeigt hat. Obwohl die Strafkammer der Zeugin H . (Klassenlehrerin) eine hohe Beweisbedeutung beimisst, unterbleibt eine Aus - einandersetzung mit deren Einschätzung, dass die Nebenklägerin nicht in der rede und sich nich 41). Hinz u kommt die Bestätigung durch die Großmutter der Nebenklägerin, dass ihre E n- 40). Der Senat kann daher nicht ausschließen, dass das Landgericht bei ei ner umfassenden Gesamtschau auch der den Angeklagten belastenden Umstände den Zweifeln an der Glau b- haftigkeit der Aussagen der Nebenklägerin ein geringeres Gewicht beigeme s- sen und sich von der Ri chtigkeit ihrer Angaben überzeugt hätte. 3. Soweit das Lan dgericht suggestive Abläufe für wahrscheinlich hält, ist zu besorgen, dass die Anforderungen, die an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit zu stellen sind, überspannt wurden. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Guns ten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tat - sächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (Senatsurteile vom 11. August 2011 4 StR 191/11 und vom 26. April 2012 4 StR 599/11). Das Landgericht hält es lediglich für möglich, dass die Nebenklägerin Fernsehsendungen, Interne t- 22 - 12 - seiten oder Zeitschriften mit pornografischen Inhalten zur Kenntnis genommen und deren Inhalte auf sich und den Angeklagten übertragen hat. Tragfähige Feststellung en dazu hat es nicht getroffen. Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Bender Reiter
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