ECLI:DE:BGH:2019:270319B4STR360.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 360 / 1 8 vom 27. März 201 9 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer - deführers und des Generalbundesanwalts zu 2. auf dessen Antrag am 27. März 201 9 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil d es Land- gerichts Konstanz vom 9. Mai 2018 aufgehoben a) im Strafausspruch; b) im Auss pruch über die Maßregel nach §§ 69, 69a Abs. 1 Satz 3 StGB; c) im Ausspruch über die Einziehung des Pkw Audi A6 Avant; die zugehörigen Feststellungen bleiben jedoch aufrecht er- halten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entschei dung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmi tteln in nicht geringer Menge in neun Fällen (Fälle 1 bis 9), wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Men- 1 - 3 - ge in vier Fällen (Fälle 10 bis 13) , davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmit teln in nicht geringer Menge und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen (Fall 11), in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht ge- ringer Menge (Fall 12) und in einem Fall in Tateinheit mit Han deltreiben mit Be- täubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Beihilfe zur unerlaubten Ein- fuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall 13) , sowie wegen un- erlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall 14) zu ein er Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, die Einzie- terträgen) in Höhe von 8.991 Euro sowie eines Pkw angeordnet und eine isolierte Sperrfrist von zwei Jahren für die Erteil ung einer Fahrerlaub nis festgesetzt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 34 9 Abs. 2 StPO. 1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge hat zum Schuldausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2. Hingegen hat der Strafausspruch insgesamt keinen Bestand. a) Zunächst hat das Land gericht bei der Strafzumessung rechtsfehlerhaft die nach § 74 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StGB erfolgte Einziehung des Pkw des An- geklagten außer Betracht gelassen. Eine Maßnahme nach die ser Vorschrift hat den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Str afzumessungsent- scheidung dar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2018 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526; vom 17. August 2016 2 StR 123/16, BGHR StGB § 74 Rechtsfol- 2 3 4 - 4 - ge 1; vom 12. März 2013 2 StR 43/13, StV 2013, 565). Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zuste hender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert was hier mit Blick auf den A nschaffungspreis für das Fah rzeug im Februar 2017 von 7.800 Euro der Fall ist entzogen, so ist dies ein bestimmen der G es ichtspunkt f ür die Bemessung der daneben zu verhängende n Strafe und insowei t im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechts- folgen angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2014 3 StR 137/14, StV 2015, 633; vom 16. Februar 2012 3 StR 470/11, NStZ - RR 2012, 169) . Dies ha t das Landgericht nicht erkennbar bedacht. b) Darüber hinaus hat die Strafkammer i n den Fällen 1 bis 11 in denen sie zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen ist, dass er sich jeweils in einem vermeidbaren Verbotsirrtum gemäß § 17 StGB befunden habe r echts- fehlerhaft davon abgesehen, den vertypten Strafmilderungsgrun d nach § 17 Satz 2 StGB zu erör tern . c) Schließlich hat das Landgericht im Hinblick auf die Fälle 9 bis 13 bei der konkreten Strafzumessung zu Unrecht strafschärfend berücksichtigt, d e r Angeklagte habe aus drei früheren Verurteilungen unter Bewährung gestanden. Bei Begehung dieser zwischen dem 20. Februar 2017 und dem 1. April 2017 verübten Ta ten stand er zwar noch unter Bewährung aus den Urteilen des Amtsgerichts Villingen - Schwenningen vom 26. Juni 2008 und des Landgerichts Konstanz vom 12. Februar 2014; die Bewährungszeit aus dem Urteil des Amts- gerichts Villingen - Schwenningen vom 3. Mai 2012 war aber bereits seit dem 17. Januar 2017 abgelaufen. Trotz der sehr moderat bemessenen S traf en kann der Senat nicht gänz- lich ausschließen, dass sich die unzutreffenden Wertungen des Landgerichts bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. 5 6 7 - 5 - 3. Mit Blick auf die Anordnung von Maßregeln und die getroffenen Ein- ziehungsentsc heidungen gilt F olgende s : a) Die Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Ent- ziehungsanstalt ( § 64 StGB ) hält rechtlicher Nachprüfung stand. b) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet jedoch die Anord- nung der Maßregel nach §§ 69 , 69a Abs. 1 Satz 3 StGB . Die Strafkammer hat zur Begründung d er angeordnete n zweijährige n Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ledig lich angeführt , der Angeklagte habe sich dadurch als unge- eignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gezeigt, dass er tat einheitlich in zwei Fällen am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen habe, ohne im Besitz einer gültige n Fahrerlaubnis gewesen zu sein. Di ese Begründung reicht zum Beleg der Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Sin ne von § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht aus. Soll gegen den Täter weg en einer nicht im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB enthaltenen Straftat wie es bei dem vom Angeklagten verwirklichte n vorsätzliche n Fa hren ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG der Fall ist die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet werden, muss das Tatgericht eine Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täter- persönlichkeit vornehmen, mit der die fehlende Eignung belegt wird , wo bei der Umfang der Darlegung vom Einzelfall abhängt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. November 2017 4 StR 427/17, StV 2018, 414, 415; vom 17. Dezember 2014 3 StR 487/14, juris Rn. 3; vom 17. Mai 2000 3 StR 167/00, NStZ - RR 2000, 297, 298); eine solche ein zelfallbezogene Begründung der fehlenden Eignung des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr lässt das angefochtene Urteil vermissen. 8 9 10 - 6 - c) Die auf §§ 73, 73c StGB gestützte Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen i n Höhe von 8.991 Euro begegnet keinen recht - lichen Bedenken. d) Keinen Bestand hat schließlich d ie an sich recht s fehlerfreie Einzie- hungsentscheidung gemäß § 74 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StGB bezüglich des Pkw Audi A6 Avant , da sie mit der hier fehler hafte n Bemessung der Strafe in einem untrennbaren inneren Zusammen hang steht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. M ai 2018 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526; vom 17. August 2016 2 StR 123/16, BGHR StGB § 74 Rechtsfol ge 1 ). 4 . Die den a ufgehobenen Aussprüchen zu Grun de liegenden Feststel- lungen werden von den aufgezeigten Wertungsf ehlern nicht berührt und können bestehen bleiben. Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen. Sost - Scheible Roggenbuc k Bender Feilcke Paul 11 12 13
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