BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 36/04 vom18. März 2004in der Strafsachegegenwegen versuchten Mordes u.a.Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. März 2004 ein-stimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsOsnabrück vom 12. September 2003 wird als unbegründet ver-worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagtenergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Die Rüge zu § 261 StPO (Ziffer I.1. der Revisionsbegründung)kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil eine Rekonstrukti-on der Beweisaufnahme im Revisionsverfahren nicht möglich ist.Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kostenund Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 109Abs. 2 i.V.m. § 74 JGG); jedoch hat er die dem Nebenkläger imRevisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-gen.nrnr !r"n# Ernemann Sost-Scheible
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