BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 36/06 vom 23. M344rz 2006 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Brandstiftung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 23. M344rz 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Ausw344rtigen Strafkammer Recklinghausen des Landge-richts Bochum vom 30. August 2005 mit den Feststellun-gen aufgehoben a) soweit der Angeklagte wegen besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit schwerem Raub ver-urteilt worden ist, b) im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit schwerem Raub sowie wegen schweren Raubes in sechs F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. 1 - 3 - Soweit sich der Beschwerdef374hrer gegen die Verurteilung wegen schwe-ren Raubes in sechs F344llen wendet, ist sein Rechtsmittel unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Das Rechtsmittel f374hrt aber auf die Sachr374ge zur Auf-hebung der Verurteilung wegen besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit schwerem Raub im Fall II. 7 der Urteilsgr374nde und des Ausspruchs 374ber die Gesamtstrafe; einer Er366rterung der insoweit erhobenen Verfahrensr374gen bedarf es daher nicht. 2 Die Annahme des Landgerichts, dem Angeklagten sei "im Hinblick auf seine Erfahrungen mit Brandlegungen und seine T344tigkeit bei der Jugendfeuer-wehr" bei dem Anz374nden der Pappe in dem Lagerraum des Supermarkts klar gewesen, dass das Feuer die sich in den Toilettenr344umen aufhaltenden Ange-stellten in die Gefahr des Todes bringen konnte, und habe dies billigend in Kauf genommen, h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 3 Nach den Feststellungen war der Angeklagte durch Urteil des Amtsge-richts Soest vom 8. September 1990, das entgegen dem Vorbringen der Revi-sion ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 6. April 2005 in der Hauptver-handlung verlesen worden ist (SA Bd. III Bl. 601), u.a. wegen Brandstiftung in sieben F344llen und wegen schwerer Brandstiftung zu einer Jugendstrafe verur-teilt worden. Die dieser Verurteilung zugrunde liegenden Taten belegen nach Auffassung des Landgerichts, dass dem Angeklagten bei dem Anz374nden der Pappe in dem Lagerraum des Supermarkts klar gewesen ist, dass das Feuer die sich in den Toilettenr344umen aufhaltenden Angestellten in die Gefahr des Todes bringen konnte. Da die Eintragung dieser Verurteilung aus dem Register entfernt worden ist, hat das Landgericht, was auf die Sachr374ge zu ber374cksichti-gen ist, das gesetzliche Beweisverwertungsverbot des 247 51 Abs. 1 BZRG ver- 4 - 4 - letzt (vgl. BGH NJW 1990, 2264; NStZ-RR 2001, 237; Meyer-Go337ner StPO 48. Aufl. 247 261 Rdn. 14). Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass dieser Rechtsfehler den Schuldspruch wegen besonders schwerer Brandstiftung beeinflusst hat. Der aufgezeigte Mangel zwingt zur Aufhebung auch der f374r sich gesehen rechtlich nicht zu beanstandenden Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen schwe-ren Raubes (vgl. BGHR StPO 247 353 Aufhebung 1; Kuckein in KK 5. Aufl. 247 353 Rdn. 12) und des Ausspruchs 374ber die Gesamtstrafe. 5 Soweit es den Vorwurf der besonders schweren Brandstiftung im Sinne des 247 306 b Abs. 2 Nr. 1 StGB betrifft, wird der neue Tatrichter insbesondere zu pr374fen haben, ob die Brandstiftung im Sinne der nach den bisherigen Feststel-lungen in Betracht kommenden Tatbestandsvarianten des 247 306 a Abs. 1 Nr. 3 StGB oder des 247 306 a Abs. 2 i.V.m. 247 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB vollendet oder nur versucht worden ist. Sofern kein vollendetes Inbrandsetzen vorliegt (vgl. 6 - 5 - dazu Tr366ndle/Fischer StGB 53. Aufl. 247 306 Rdn. 14 m.N.), wird zu pr374fen sein, ob durch die Brandlegung ein Schutzgegenstand im Sinne der genannten Vor-schriften ganz oder teilweise zerst366rt worden ist (vgl. dazu BGHSt 48, 14, 19 ff.). Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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