BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 36/08 vom 19. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchten schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 19. Februar 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 15. Oktober 2007 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt abgesehen worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Rau-bes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision r374gt der Ange-klagte die Verletzung sachlichen Rechts. 1 Die 334berpr374fung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). Das Rechtsmittel hat jedoch insoweit Erfolg, als das Landgericht davon abgesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (247 64 StGB) anzuordnen. 2 - 3 - Nach den Feststellungen kam der Angeklagte im Alter von zw366lf Jahren mit illegalen Drogen in Ber374hrung. Nachdem er anfangs nur gelegentlich Ha-schisch geraucht hatte, konsumierte er sp344ter regelm344337ig Cannabis und andere Drogen. Mitte des Jahres 2006 nahm er erstmals Heroin, das er sich alsbald auch spritzte. Im Zuge seiner Heroinabh344ngigkeit entfernte er sich immer mehr vom allgemeinen sozialen Leben und beging ab Herbst 2006 zur Finanzierung seiner Drogensucht auch Einbruchsdiebst344hle. Sein gesamter Tagesablauf war schlie337lich darauf ausgerichtet, sich die erforderliche Tagesdosis Heroin zu ver-schaffen. Am Tattag litt der Angeklagte, der seit 24 Stunden kein Heroin kon-sumiert hatte, unter erheblichen Entzugserscheinungen. Da Versuche, sich Geld oder Bet344ubungsmittel bei Bekannten zu verschaffen, gescheitert waren, entschloss er sich, durch einen Raub374berfall auf eine Passantin Geld zu erbeu-ten, um hiervon Heroin kaufen zu k366nnen. Die Tat schlug letztlich fehl. Mit Blick auf die Entzugserscheinungen hat das Landgericht nicht auszuschlie337en ver-mocht, dass die Steuerungsf344higkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat im Sinne des 247 21 StGB erheblich vermindert war. 3 Auf Grund dieser rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen liegt - ent-gegen der Auffassung des Landgerichts - auf der Hand, dass die abgeurteilte Tat auf einen Hang des Angeklagten zur374ckgeht, berauschende Mittel im 334berma337 zu sich zu nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2007 - 2 StR 344/07). Ein Heilungserfolg, der die Ma337regelanordnung entbehrlich ma-chen k366nnte, ist angesichts des langj344hrigen Drogenkonsums und der bereits l344nger andauernden schweren Heroinsucht des Angeklagten auch nicht durch die Entgiftung w344hrend des Vollzugs der Untersuchungshaft eingetreten. Hier-von geht die Strafkammer ersichtlich selbst nicht aus, da sie eine "therapeuti-sche Aufarbeitung der Drogenprobleme des Angeklagten" durchaus f374r erfor-derlich h344lt. Vor dem Hintergrund der erfolgreichen Entgiftung in der Haft und 4 - 4 - mit Blick auf das Alter des Angeklagten, der bislang noch keine therapeutische Ma337nahme durchlaufen hat, d374rfte auch eine hinreichend konkrete Erfolgsaus-sicht im Sinne des 247 64 Satz 2 StGB bestehen. Der Teilaufhebung steht nicht entgegen, dass 247 64 StGB durch das Ge-setz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327) von einer Muss- in eine Sollvorschrift umgestaltet worden ist. Dies macht die Pr374fung des 247 64 StGB durch den Tatrichter nicht entbehrlich. Dieser muss vielmehr das Ermessen tats344chlich aus374ben und die Ermessensentscheidung f374r das Revisi-onsgericht nachpr374fbar machen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2007 - 3 StR 452/07). 5 Die Frage nach der Anordnung der Ma337regel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach 247 64 StGB bedarf mithin unter Hinzuziehung eines Sachverst344ndigen (247 246 a StPO) der Pr374fung und Entscheidung durch ein neues Tatgericht. Der neue Tatrichter wird gegebenenfalls 247 67 Abs. 2 StGB n.F. zu beachten haben. 6 - 5 - Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGHSt 37, 5). Der Beschwerdef374hrer hat die Nichtanwendung des 247 64 StGB durch das Tatgericht nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen. 7 Maatz Athing Solin-Stojanovi Ernemann Sost-Scheible
Full & Egal Universal Law Academy