BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 361 /14 vom 18. Dezember 2014 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u.a . - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung de r Beschwerdeführer in am 18. Dezember 201 4 ge mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen : Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Land - gerichts Konstanz vom 29. April 2014 wird als unzulässig verwo r- fen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Grü nde: Die Revision ist unzulässig, weil sich aus dem Vorbringen nicht mit der gebotenen Klarheit ergibt, dass die Beschwerdeführerin ein nach § 400 Abs. 1 StPO zulässiges Anfechtungsziel verfolgt. Im Hinblick auf diese Vorschrift kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Deshalb bedarf es bei einer Nebenklage - revision grundsätzlich der Mitteilung, dass das Urteil mit dem Ziel einer Änd e- rung des Schuldspruchs hinsichtlich einer zum Ansc hluss als Nebenkläger b e- rechtigten Gesetzesverletzung angefochten wird (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2008 3 StR 459/08, NStZ - RR 2009, 57 mwN). Die nicht näher ausgeführte Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts reicht dafür nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2000 5 StR 129/00, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 10). Die Absehensentscheidung in Bezug auf ihren 1 - 3 - Adhäsionsantrag kann die Nebenklägerin nicht mit einem Rechtsmittel angre i- fen (§ 406a Abs. 1 Satz 2 StPO). Eine Erstattu ng der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revis i- onsverfahren findet nicht statt, weil seine Revision ebenfalls erfolglos ist (BGH, Beschluss vom 6. August 2009 3 StR 248/09). Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin 2
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