ECLI:DE:BGH:2016:140116U4STR361.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 361 / 15 vom 14. Januar 2016 in der Strafsache gegen wegen Verdachts der vorsätzlichen Körperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar 201 6 , an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richter in am Bundesgerichtshof Sost - Scheible, Richter in am Bundesgerichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Cierniak , Dr. Franke , Dr. Mutzbauer als beisitzende Richter , Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger, Rechtsanwalt in der Verhandlung als Vertreter des Nebenklägers, Justiz ange stellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landgeri chts Frankenthal (Pfalz) vom 6. Mai 2015 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte vom Vorwurf der vorsä tzlichen Körperverletzung (Tat Z iffer 6 der Anklage vom 26. Januar 2015) freigesprochen worden ist, sowie im Gesamtstrafenausspruch und soweit von der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus a b- gesehen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land - gerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bedrohung in drei Fällen zu einer Ge samtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Gegen den Freispruch vom Vorwurf der vorsätzlichen Körpe r- verletzung zu seinem Nachteil (Tatvorwurf unter Ziffer 6 der Anklageschrift) wendet sich der Nebenkläger mit seine r auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 - 4 - Zu dem den Nebenkläger betreffenden Tatvorwurf hat das Landgericht folgende F eststellungen getroffen: Am 16. August 2014 befand sich der Ang e- klagte auf dem A . Wei nfest in G. . Gegen 02.30 Uhr schlug er dem Nebenkläger J. T. in Höhe eines Weinguts, wo sich zu dieser Zeit eine größere Ansammlung von Menschen aufhielt, mit voller Wucht mit der Faust gegen die rechte Schläfe, so dass der Nebenkläger zu Boden ging und mit dem Kopf auf den Asphalt aufschlug. Neben äußerlich erkennbaren Verle t- zungen erlitt der Nebenkläger ein Schädel - Hirntrauma mit Gehirnblutung und eine Schädelfraktur. Das Landgericht konnte nicht ausschließen, dass der Nebenkläger seinerseits die Hand zum Schlag gegen den Angeklagten erhoben hatte und der Angeklagte zur Abwehr dieses unmittelb ar drohenden Schlages zuschlug. II. Der Freispruch hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand. Die revisionsrechtliche Prüfung der Beweiswürdigung beschränkt sich a l- lein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlic h- rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn sie widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr .; vgl. BGH, Urteile vom 5. November 201 4 1 StR 327/14 , NStZ - RR 2015, 83, 85; vom 11. September 2007 5 StR 213/07, wistra 2008, 22, 24 jeweils mwN). Rechtsfehlerhaft ist es regelmäßig auch, wenn sich der Tatrichter bei seiner Beweiswürdigung darauf bes chränkt, die einzelnen Belastungsindizien geso n- dert zu erörtern und auf ihren Beweiswert zu prüfen, ohne eine Gesamtabw ä- gung aller für und gegen die Täterschaft sprechenden Umstände vorzunehmen. 2 3 4 - 5 - Allerdings können und müssen die Gründe auch eines freispre chenden Urteils nicht jeden irgendwie beweiserheblichen Umstand ausdrücklich würd i- gen. Das Maß der gebotenen Darlegung hängt vielmehr von der jeweiligen B e- weislage und insoweit von den Umständen des Einzelfalls ab; dieser kann so beschaffen sein, dass sich die Erörterung bestimmter einzelner Beweisumstä n- de erübrigt. Insbesondere wenn das Tatgericht auf Freispruch erkennt, obwohl nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten ein ganz erheblicher Tatverdacht besteht, muss es jedoch in seine Bew eiswürdigung und deren Darlegung die ersichtlich möglicherweise wesentlichen gegen den An - geklagten sprechenden Umstände und Erwägungen einbeziehen und in einer Gesamtwürdigung b etrachten (BGH, Urteile vom 10. November 2015 1 StR 235/15 , Rn. 39; vom 6. S eptember 2006 5 StR 156/06, wistra 2007, 18, 19 und vom 22. August 2002 5 StR 240/02, wistra 2002, 430 jeweils mwN). Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Beweiswürdigung zu der zu Gunsten des Angeklagten angenommenen Notwehrlage im Falle d es angefochtenen Teilfreispruchs insgesamt als lückenhaft, weil sie sich mit den maßgeblichen Zeugenaussagen nicht zureichend auseinandersetzt und darüber hinaus eine zusammenfassende Würdigung aller beweisrelev anten Umstände vermissen lässt. 1. Bei der Würdigung der Zeugenaussag en verkennt die Strafkammer (UA 24), dass die Aussagen der für glaubwürdig befundenen Zeuginnen I . und D . M . im Grundsatz übereinstimmen, dass nämlich der Angeklagte angerannt gekommen sei und nach der Aussage d er Zeugin I . , was die Zeugin M . wegen einer Ablenkung nicht mehr sah den Nebenkläger mit der Faust geg en die Schläfe geschlagen habe. 5 6 7 - 6 - 2. Ferner begegnet die Würdig ung der Aussage des Zeugen S. durchgreifenden Bedenken. Bei der Prüfun g der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen S . lässt die Strafkammer einen gewichtigen Gesichtspunkt außer Acht: Sowohl der Zeuge S . als auch der Zeuge K . so ihre An - gaben befanden sich, als sie ihre Beobachtungen machten, außerhalb der Menschenansammlung, die den Angeklagten und den Nebenkläger umgab. Während der Zeuge K . angab, er habe wegen der Menschenmenge die Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger nicht mehr beobachten können, gab der Zeuge S . - hoben habe, der Angeklagte dann eine Ausweichbewegung gemacht und z u- rückgeschlagen habe. Wie sich diese Aussagen beides Beobachtungen von außerhalb der Menschenmenge miteinander vereinbaren lassen, erschließt sich aus dem Urteil nic ht. 3. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung wäre auch das von der Zeugin I . bekundete auffällige Verhalten des Angeklagten auf dem Weinfest vor der Tat im Zusammen hang mit der bei ihm festgestellten paranoid - halluzinatori - schen Schizophrenie und den damit einhergehenden Affektstörungen und sta r- ker Erregung zu bedenken gewesen. Nach den Ausführungen des Sachve r- ständigen ist beim Angeklagten ein hoher Angstpegel, eine Gespanntheit sowie Feindseligkeit und Verworrenheit (UA 13) feststellbar. Aufgrund der Schilderung der Zeugin I . zu dem auffälligen Verhalten des Angeklagten , der das Land - gericht gefolgt ist, lag nahe, dass die Affektst ö rung und mangelnde Impulsko n- trolle nicht nur am 6. August 2014 vor lag, sondern auch am 16. August 2014 unverändert fortbestand. Es hätte auch in Betracht gezogen werden müssen, dass sich aus der Art und Weise früherer Straftaten Hinweise für die Beurte i- lung des vorliegenden Tatgesch ehens ergeben könnten. Der Angeklagte ist seit 8 9 - 7 - 2006 fünfmal strafrechtlich in Erscheinung getreten, in allen Fällen wegen vo r- sätzlicher oder gefährlicher Körperverletzung. Diese Straftaten zeugen davon, dass der Angeklagte auch ohne jeden Anlass gewalttäti g werden kann. Schon der Verurtei lung vom 16. Juni 2008 lag zugrunde, dass er dem einen Gesch ä- digten ohne Grund eine Kopfnuss gab und ihn dann trat, den anderen Gesch ä- digten schlug er ohne Grund mit der Faust ins Gesicht . Auch der Verurteilung vom 30. Augu st 2011 lag eine Tat zugrunde, die aus einer dem vorliegenden Fall vergleichbaren Situation entstanden ist. Daraus wird deutlich, dass dem Angeklagten ein Verhalten, wie es ihm hier zur Last gelegt wird, jedenfalls nicht fremd ist. Zu bedenken wäre in dies em Zusammenhang auch das Verhalten des Angeklagten nach der Tat: er stieß die Zeugin I . , die sich über den be - s- ade versuche, sich mit der Richtigen anzulegen, entfernte sich der Angeklagte und tauchte unter. Auch dieses Verhalten könnte dafür sprechen, dass keine Notwehrlage vorgelegen hatte, sondern der Angeklagte Streit suchte. 4. Die Aufhebung des freispreche nden Teils des Urteils zieht die Auf - hebung der Gesamtstrafe und der Nichtanordnung der Maßregel nach sich. Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass der neue Tatrichter, falls er erneut eine rechtswidrige Tat zum Nachteil des Nebenklägers verneine n sollte, weder die Gesamtstrafe für den nicht angefochtenen Teil des Urteils erhöhen noch die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnen darf. Eine Un terbringungsanordnung nach § 63 StGB käme nur dann in Betracht, wenn 10 - 8 - deren Voraussetz ungen auch in Bezug auf die Tat zum Nachteil des Neben - klägers vorlägen. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Franke Mutzbauer
Full & Egal Universal Law Academy