ECLI:DE:BGH:2016:221116B4STR361.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 361 /1 6 vom 22. November 201 6 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. November 201 6 einstimmig b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Januar 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum N achteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat : Die Verfahrensrüge 7 fehlerhafte Bescheidung eines Hilfsbeweisantrags ist unzulässig. Da die Revisio n mit dem Hilfsbeweisantrag die wissenschaftliche n Grundlage n des DNA - Vergleichsgutachtens vom 21. Juli 2015 angreift, hätte der I n- halt dieses Gutachtens (auch) bei dieser Rüge mitgeteilt werden müssen. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Quentin Paul
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