ECLI:DE:BGH:2018:150218U4STR361.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES U RTEIL 4 StR 361 / 1 7 vom 15. Februar 2018 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags durch Unterlassen - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Februar 201 8 , an der te ilgenommen haben: Vorsitzende Richter in am Bundesgerichtshof Sost - Scheible, Richter in am Bundesgerichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke , Dr. Quentin , Dr. Feilcke als beisitzende Richter , Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtsh of in der Verhandlung , Staatsanwältin bei der Verkündung als Vertreter innen de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerin, Justiz angestellte als Ur kundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Lan d- gerichts Halle vom 20 . März 2017 auch soweit das Recht s- mittel z u Gunsten des Angeklagten wirkt mit den Festste l- lungen aufgehoben. Die S ache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts z u- rückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaub ten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit versuchtem Totschlag durch Unterlassen zu einer Freiheitstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Es hat ferner Maßnahmen nach §§ 69, 69 a StGB getroffen. Von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag der Nebenkläg e- rin hat es abgesehen. Mit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Revision rügt die Nebenklägerin die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie erstrebt eine Verurteilung des Angeklagten weg en versuchten Mordes und wendet sich insbesondere g e- gen die Ablehnung des Mordmerkmals der Verdeckungsab sicht . Ihr Rechtsmi t- tel hat Erfolg , führt aber auch zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, sowei t es gemäß § 301 StPO zu Gunsten des Angeklag ten wirkt. 1 2 - 4 - A . Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: I. 1. Während einer Familienfeier wurde der Angeklagte von der Nebenkl ä- gerin, der damalige n Freun din seines Bru ders, in den frühen Morgenstunden des 19. Juli 2015 gebeten , mit ihr eine Fahrt mit seinem, des Angeklagten, M o- torrad zu unternehmen. Der Angeklagt e, der zwischen 17.30 und 00.30 Uhr vier bis fünf Flaschen Bier getrunken hatte und zudem sehr müde war, weigerte sich zun ächst unter Hinweis auf seine Alkoholisierung, der Bitte der Nebenklägerin nachzukom men. Schließlich gelang es ih r, den Angeklagten doch noch zu übe r- reden. Beide brachen daraufhin zu einer Fahrt in die nähere Umgebung auf, die Nebenklägerin saß auf dem Soz iussitz. Motorradhelme und Schutzklei dung tr u- gen beide nicht. Etwa um 03.15 Uhr kippte das Motorrad aus ungeklärter Urs a- che in Höhe des Friedhofs in M . auf die Straße. Durch den Sturz erlitt d ie Nebenklägerin lebensbedrohli che Kopfv erletzungen u nd der Angeklagte u.a. ein Schädel - Hirn - Trauma 1. Grades ; er verlor kurzzeitig das Be wusstsein. Als er wieder zu sich kam, kroch er zu der reglos auf dem Bauch liegenden Nebe n- klägerin. Er sah ihre stark bluten de Kopfwunde und nahm zutreffend an , si e ha be das Bewusstsein verlo ren . Er dachte daran, sie in die stabile Seitenlage zu bringen, nahm davon jedoch Abstand, weil er nicht wusste, wie er dies hätte bewerkstelligen müssen. Stattdessen versuchte er , das Smartphone der N e- benklägerin zu betätigen und l egte es, nachdem ihm auch dies nicht gelungen war, neben dem Tatopfer auf dem Boden ab. Sodann hob er sein Mo torrad auf, brachte es in Gang und fuhr nach Hause. Gegen 04.45 Uhr wurde die Nebe n- klägerin von anderen Verkehrsteilnehmer n in nicht ansprechbarem und unte r- kühltem Zustand am Unfallort gefunden . 3 4 - 5 - Die Nebenklägerin ist infolge der erlittenen Hirnblutung u.a. linksseitig g e lähmt. Eine vollständige Wiederherstellung ihrer Gesundheit ist ausgeschlo s- sen. An das Unfallgeschehen erinnert sie sich nicht. 2. Beim Verlassen des Unfallortes war dem Angeklagten bewusst, dass die Nebenklägerin auf Grund ihrer schweren Verletzungen dringend auf Hilfe angewiesen war und ohne umgehe nde medizinische Versorgung ster ben kön n- te. Er w usste ferner, dass es wegen der Tag eszeit und der Lage des Unfallortes dem Zufall überlassen blieb, ob der leblos auf dem Fußweg liegenden Nebe n- klägerin geholfen werden würde. Durch das Wegfahren von der Unfallstelle n- heit e- gen billigend in Kauf genommen, um die Beteiligung an dem Unfall zu verd e- Z u Hause angekommen überlegte er erneut, ob er durch einen Anruf medizinische Hilfe für die Nebenklägerin herbeiholen sollte, entschied sich j e- doch dagegen und legte sich ins Bett. Infolge seiner Alkoholisierung seine Blutalkoholkonzentration um 8.05 Uhr betrug 0,52 Promille im Zusammenwir ken mit dem Schädel - Hirn - Trauma befand sich der Angeklagte im Tatz eitpunkt bei fortbestehender U n- rechtseinsichtsfähigkeit im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit. II. Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe sich wegen versuchten Totschlags durch Unterlassen (in Tateinheit mit unerlaubtem Entfe r- nen vom Unfallort) schuldig gemacht. Als Garant aus vorangegangenem Tun habe er dafür einstehen müssen, dass die Nebenklägerin nicht infolge ma n- gelnder medizinischer Versorgung zu Tode kommen würde. Der Angeklagte 5 6 7 8 - 6 - habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehande lt. Eine Strafbarkeit wegen Ver - deckungsmordes hat das Landgericht abgelehnt . B . Das angefochtene Urteil enthält hinsichtlich des versuchten Tötungsd e- likts zur subjektiven Tatseite sachlich - rechtliche Mängel, die sic h sowohl zum Vorteil als auch was ge mäß § 301 StPO auf die Revision der Nebenklägerin ebenfalls zu prüfen ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 12. Januar 2010 4 StR 589/09, NStZ - RR 2010, 205, 206 mwN) zum Nachteil des Angeklagten au s- gewirkt haben können. Es unterliegt auf die zulässige Revi sion der Nebenkläg e- rin insgesamt der Aufhebung. I. 1. Die Erwägungen des Landgerichts zur Ablehnung eines versuchten Verdeckungsmordes sind in mehr facher Hinsicht durchgreifend rechtsfehlerhaft: a) Zwar ist das Landgericht im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass Verdeckungsabsicht und bedingter Tötungsvorsatz einander nicht grun d- sätzlich ausschließen, sondern auch zusammen bestehen können (v gl. BGH, Beschluss vom 4. August 2010 2 StR 239/10, NStZ 2011, 34; Urteil vom 23. November 1995 1 StR 4 75/95, BGHSt 41, 358, 360). Dies kann der Fall sein, wenn die maßgebliche Handlung vom Täter vorgenommen oder eine g e- botene Handlung von ihm unterlassen wird , um eine vorangegangene Straftat zu verdecken, dieser Erfolg nach seinem Vorstellungsbild aber auc h ohne den Eintritt des für möglich gehaltenen und billigend in Kauf genommenen Todes - erfolges bewirkt wird, der bedingt vorsätzlich herbeigeführte Tod des Opfers mithin keine verdeckungsspezifische Funktion aufweist. So ist Verdeckungsa b- 9 10 11 - 7 - sicht etwa anzuneh men, wenn der Täter durch Vornahme seiner Verdeckung s- handlung vorsätzlich eine Perso n zu Tode bringt, von der ihm wie er weiß überhaupt keine Entdeckung d roht (vgl. BGH, Urteile vom 23. November 1995 1 StR 475/95, BGHSt 41, 358, 360 ; und vom 30. Mär z 2004 5 StR 428/03, NS tZ 2004, 495 , 496 ; Beschlüsse vom 4. August 2010 2 StR 239/10, NStZ 2011, 34 ; vom 30. Juni 2011 4 StR 241/11; und vom 23. Juni 2016 5 StR 152/16, NStZ - RR 2016, 280; vgl. auch MüKoStGB/Schneider , 3. Aufl., § 211 Rn. 245 ; SSW - S tGB/Momsen, 3. Aufl., § 211 Rn. 80 ). Geht der Täter dagegen davon aus, dass nur der Tod des Opfers zur Vortatverdeckung führt, können Verdeckungsabsicht und lediglich bedingter Tötungsvorsatz nicht nebeneina n- der angenommen werden. Hiervon wird in der Regel auszugehen sein, wenn das Opfer den Täter kennt und er deshalb befürchtet, durch dessen Angaben überfü hrt zu werden, falls es überlebt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 1988 3 StR 89/88, NJW 1988, 2682). b) Mit Rücksicht auf diesen Zusammenhang weist da s Urteil aber bereits deshalb einen durchgreifenden Rechtsfehler auf, weil das Landgericht nicht w i- derspruchsfrei dargelegt hat, welchen Vorsatz der Angeklagte in Bezug auf den Tod der erkannt schwer verletzten Nebenklägerin hatte, als er die Unfallstelle verließ, ohne die rechtlich gebotene Hilfe herbeizurufen. So hat das Landgericht einerseits festgestellt, der Angeklagte habe den Tod der Nebenklägerin (nur) billigend in Kauf genommen , und begründet dies mit der Erwägung, ihm sei der Tod der Nebenklägerin gleichgültig gewesen, um nicht als Verursacher eines Unfalls unter Alkoholeinfluss entdeckt zu werden. Andererseits hat es im Ra h- men der rechtlichen Würdigung darauf verwiesen, der Angeklagte sei davon beim Tod, nicht aber bei u- tet indes auf direkten Tötungsvorsatz hin mit der Folge, dass auch die Annahme 12 - 8 - einer Verdeckungsabsicht nahegelegen hätte. Mit der Abgrenzung der Vorsat z- f ormen hätte sich das Landgericht deshalb auseinandersetzen und den best e- henden Widerspruch auflösen müssen. c) Aber selbst wenn das Landgericht die Annahme eines lediglich b e- din g ten Tötungsvorsatzes rechtsfehlerfrei begründet hätte, hielte die Verne i- nun g einer Verdeckungsabsicht rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Bewei s- würdigung begegnet durchgreifenden Bedenken, weil wesentliche Umstände im Hinblick auf das Vorstellungsbild des Angeklagten bei Verlassen des Unfallortes unerörtert bleiben . Die Annah me des Landgerichts, dass die Trunkenheitsfahrt, ihre Stra f- barkeit unterstellt, nach der Vorstellung des Angeklagten nur durch den Tod der Nebenklägerin hätte verdeckt werden können und deshalb mit einem nur b e- dingten Tötungsvorsatz unvereinbar sei, greift auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe zu kurz. Zwar waren die Nebenkl ä- gerin und der Angeklagte miteinander gut bekannt. Dass die Vorstellung des Angeklagten deshalb dahin ging, die Nebenklägerin werde ihn im Fall ihres Über lebens als Unfallverursacher benennen, ergibt sich hieraus unter den hier gegebenen Umständen aber noch nicht. Zum einen war die Nebenklägerin wie auch der Angeklagte wa hrgenommen hatte schwer verletzt, sodass es nicht fern lag, dass sie wie tatsäch lich geschehen außerstande sein würde, den Angeklagten zu überführen. Zum anderen lag es mit Rücksicht auf die pe r- sönliche Verbundenheit des Angeklagten mit der Ne benklägerin (Freundin se i- nes Bruder s ) und ihrer Mitverantwortung für die Unfallfahrt (Überr edung des Angeklagten, die zunächst von ihm abgelehnte Fahrt durchzuführen) nicht fern, dass sie ihn nicht einer Straftat belasten würde. Bedingter Tötungsvorsatz und Verdeckungsabsicht wären auch dann miteinander vereinbar, wenn die Ver - 13 14 - 9 - deckungshandlung die Flucht vom Tatort nach der Vorstellung des Ang e- klagten nicht der Verschleierung seiner Unfallbeteiligung, sondern allein dazu dienen sollte, Zeit zu gewinnen, um den Nachweis einer für den Unfall stra f- rechtlich relevanten Trunkenheit oder einer Trun kenheitsfahrt zu verdecken. d) Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht ohne diese den A n- geklagten begünstigenden Rechtsfehler zur Annahme eines direkten Tötung s- vorsatzes oder einer mit dem bedingten Vorsatz vereinbaren Verdeckungsa b- sicht und d amit zu einer Verurteilung wegen versuchten Mordes durch Unte r- lassen gekommen wäre. 2. Der Senat weist jedoch den zutreffenden Ausführungen des Gen e- ralbundesanwalts in s einer Antragsschrift folgend darauf hin, dass das Mor d- merkmal der Verdeckungsabs icht voraussetzt, dass der Täter die Tötungshan d- lung vornimmt oder die ihm zur Abwendung des Todeseintritts gebotene Han d- lung unterlässt, um dadurch eine andere Straftat zu verdecken (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2002 4 StR 297/02, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Ver - de ckung 15 ) . Nachvollziehbare Feststellungen zur Verdeckung einer Trunke n- heitsfahrt, wovon das Landgericht auszugehen scheint, oder jedenfalls der Vo r- stellung des Angeklagten vom Vorliegen einer solchen Straftat (vgl . BGH, Urteil vom 3. Au gust 1978 4 StR 397/78, BGHSt 28, 93, 95 ) hat das Landgericht nicht getroffen. Das Vorliegen oder die Vorstellung lediglich einer Ordnungswi d- rigkeit würde für die Annahme des Mordmerkmals der Verdeckungsabsicht nicht ausrei chen ( BGH, Urteil vom 3. August 1978 aaO ; B eschluss vom 2. Juli 2004 2 StR 174/04, NStZ - RR 2004, 333 [Ls] ). 15 16 - 10 - II. Die Wertung der Strafkammer, der Angeklagte habe mit bedingtem T ö- tungsvorsatz gehandelt, weist auch Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 301 StPO) . 1. Bedingt vorsätz liches Handeln setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestand - lichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, ferner dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles wille n zumindest mit der Tatb e- standsverwirklichung abfindet (st. Rspr. ; vgl. nur BGH, Urteile vom 22. März 2012 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186 ; und vom 5. Dezember 2017 1 StR 416/17, Tz. 18 ; jeweils mwN). Die Prüfung, ob Vorsatz oder (bewusste) Fah r- lässig keit vorliegt, erfordert insbesondere bei Tötungs - oder Körperverletzung s- delikten eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände, w o- bei es vor allem bei der Würdigung des voluntativen Vorsatzelements regelm ä- ßig erforderlich ist, dass sich de r Tatrichter mit der Persönlichkeit des Täters auseinandersetzt und seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung sowie seine Motivation und die zum Tatg eschehen bedeutsamen Umstände ins - beson dere die konkrete Angriffsweise mit in Betracht zieht (BGH , Urteil vom 22. März 2012 aaO; ebenso Urteile vom 4. April 2013 3 StR 37/13, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 64 ; und vom 14. Januar 2016 4 S tR 84/15, NStZ - RR 2016, 79, 80 mwN). Diese individuelle Gesamtschau sämt - licher objektiven und subjek tiven, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände des Einzelfalles ist insbesondere dann erforderlich, wenn der Tat - richter allein oder im Wesentlichen aus äußeren Umständen auf die innere Ei n- stellung eines Angeklagten zur Tat schließen muss (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13. De zember 2005 1 StR 410/05, NJW 2006, 386 f. ). Sie ist lückenhaft, wenn 17 18 - 11 - der Tatrichter sich mit wesentlichen, den Angeklagten be - oder entlastenden Umständen nicht auseinandersetzt, die für die subjektive Tatseite bedeutsam sind (BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 aaO). 2. Eine solche Gesamtschau hat die Strafkammer nicht in der gebotenen Vollständigkeit vorgenommen. Das Landgericht verweist in seinen Rechtsausführungen zur subjektiven Tatseite auf die fehlende Anwesenheit Drit ter am Unfallort, auf die frühe Mo r- genstunde und die wenig frequentierte Straße. Der Angeklagte habe zudem die stark blutende Kopfverletzung der Nebenkläge rin wahrgenommen und das Ta t- opfer zutreffend für bewusstlos gehalten. Diese n Umständen kommt zwar gru ndsätzlich Bedeutung für die im Urteil vorgenommene Wertung zu , der A n- geklagte habe die Notwendigkeit sofortiger medizinischer Hilfe für die Nebe n- klägerin erkannt, auf (externe) Hil fe nicht ernsthaft vertrauen können und de s- halb bedingt vorsätzlich gehande lt. D ie Strafkammer hat aber weitere, den A n- geklagten insoweit möglicherweise entlastende Um stände, deren Berücksicht i- gung sich nach den getroffenen Feststellungen aufdrängte, nicht in den Blick genom men. Ausweislich der Urteilsgründe ist sie der eigenen E inlassung des hat sie ihren Feststellungen insbesondere zugrunde gelegt , der Angeklagte habe nach Wiedererlangung seines Bewusstseins daran gedacht , die Nebenklägerin in die stabile Seitenlage zu brin gen, davo n aber mangels entsprechender Kenntnisse Abstand geno m- men. Ob und gegebenenfalls welche Schlüsse daraus hinsichtlich der subjekt i- ven Tatseite, hier insbesondere hinsichtlich des voluntativen Elements des b e- dingten Vorsatzes zu ziehen waren, bleibt jedoch g änzlich unerörtert. Entspr e- chendes gilt für die Feststellung, der Angeklagte habe vergeblich versucht, das Smartphone der Nebenklägerin zu bedienen und habe es sodann neben der am 19 20 - 12 - Boden Liegenden abgelegt , bevor er sich entfernte. Auch die vom Landgericht angenommene erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten infolge seiner Alkoholisierung im Zusammenwirken mit dem erlittenen Schädel - Hirn - Trauma wäre als vorsatzkritischer Umstand in die Gesamtabwägung ei n- zubeziehen gewesen. Auf diesen den Angeklagten beschwerenden Erörterungsmängeln in der Beweiswürdi gung kann das Urteil beruhen . Die Sache bedarf daher auch ins o- weit (§ 301 StPO) neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Rechtsfehler in der Beweiswürdigung bedingen die Aufhebung de r getroffene n Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). Sost - Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke 21
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