BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 36 /14 vom 11. März 2014 in der Strafsache gegen wegen versuchten besonders schweren Raubes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh rers am 11. März 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 15. Oktober 2013 mit den Fes t- stellungen aufgehoben, jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird ve r- worfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land - gerichts zurückver wiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ang e- ordnet. Gegen das Urt eil richtet sich die auf Beanstandungen des Verfahrens und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Sie hat weitgehend Erfolg. 1 - 3 - 1. Der Schuldspruch hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. a) Nach den vom Landgericht getroffenen Feststel lungen überfiel der Angeklagte ein Gardinenstudio, wobei er dessen Inhaberin ein Messer vorhielt. Diese schlug ihm mit einem Kleiderbügel aus Metall auf die Hand und rannte in Richtung Ladentür, um zu flüchten. "Der Angeklagte lief hinter ihr her, entweder um sie an der Flucht zu hindern oder, um selbst zu flüchten." Vor Erreichen der Tür schlug die Ladeninhaberin nochmals mit dem Kleiderbügel gegen die Hand des Angeklagten, der daraufhin das Messer fallen ließ. Sodann lief die Zeugin aus dem Laden und rief um Hilfe. "Spätestens zu diesem Zeitpunkt erkannte der Angeklagte, dass er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht weshalb er ebenfalls das Gardinenstudio verließ und flü chtete." Einen strafbefreienden Rücktritt hat die Strafkammer abgelehnt, weil der Versuch spätestens in dem Moment fehlgeschlagen gewesen sei, als die Inh a- berin des Gardinenstudios durch die Eingangstür auf die Straße gelaufen sei und um Hilfe gerufen ha be. b) Diese Wertung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn die Tat nach Misslingen des z u- nächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen nahe liegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält (Senat, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 4 StR 346/12, NStZ 2013, 156, 157 mwN). Jedoch liegt ein fehlgeschlagener Versuch nicht vor, wenn der Ang e- kla g te bereits zuvor von dem - in diesem Zeitpunkt noch nicht fehlgeschlag e- 2 3 4 5 6 - 4 - nen - Versuch zurückgetreten war (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2011 - 3 StR 298/11, NStZ 2012, 263). Dies ist gegebenenfalls unter Anwe n- dung des Zweifelssatzes festzust ellen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 11. Februar 2003 - 4 StR 25/03 [juris Rn. 4], und vom 13. Juni 2006 - 4 StR 67/06, NStZ 2006, 685 ). Auf dieser Grundlage belegen die Feststellungen die Annahme eines den Rücktritt ausschließenden fehlgeschlagenen Versuch s nicht hinreichend. Denn danach ist möglich, dass der Angeklagte seinen Tatentschluss bereits aufgeg e- ben hatte, als er hinter der in Richtung Eingangstür flüchtenden Ladeninhaberin herlief. Dass er - worauf die Strafkammer ebenfalls abstellt (UA S. 8) - d abei erkennen "musste", dass er die Tat mit de n ihm zu Gebote stehenden Mitteln nicht mehr vollenden konnte, und er nicht davon ausgehen "konnte", ohne die Mithilfe der Zeugin an das Geld gelangen zu können, belegt nicht, dass die Voraussetzungen eines Fe hlschlags tatsächlich gegeben waren, er also erkannt hat, dass die Tat objektiv nicht mehr vollendet werden kann, oder er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich h ielt. 2. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils, jedoch können die zum äu ßeren Tathergang rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bestehen bleiben (vgl. Meyer - Goßner, StPO, 56. Aufl., § 353 Rn. 15). Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: - Die beim Angeklagten festgestellte, d ie Prüfung von Schwachsinn nahe legende "mittel schwere Intelligenzminderung" - er verfügt über einen Intelligenzquotienten von 48 - kann für Rückschlüsse aus dem äußeren Tathergang auf die Vorstellungen des lediglich seine Anw e- 7 8 9 - 5 - senheit am Tatort einräumenden Angeklagten insbesondere zur Au f- gabe der Tatvollendung Bedeutung erlangen, selbst wenn die Stra f- kammer erneut zu einem uneingeschränkt erhalten gebliebenen Ei n- sichts - und Steuerungsvermögen gelangen sollte. - Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzi e- hungsanstal t kommt - unabhängig von den vom Generalbundesa n- wal t in der Antragsschrift vom 30. Januar 2014 aufgeworfenen Fr a- gen - nur in Betracht, wenn die Therapie voraussichtlich innerhalb der Höchstfrist des § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB, mithin innerhalb von zwei Jahre n, erfolgreich abgeschlossen werden kann (vgl. BGH, Beschlü s- se vom 17. April 2012 - 3 StR 65/12, NJW 2012, 2292; vom 17. Juli 2012 - 4 StR 223/12, StraFo 2012, 413 mwN). Die Feststellung des Landgerichts zur erwarteten Therapiedauer von "mindestens" zwei J ahren belegt dies nicht. Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Bender Quentin
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