BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 362/03 vom16. September 2003in der Strafsachegegenwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 16. September 2003 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Bielefeld vom 25. April 2003 mit den zuge-hörigen Feststellungen aufgehoben,a) soweit der Angeklagte wegen versuchter schwererräuberischer Erpressung verurteilt worden ist(Fall II.1 der Urteilsgründe),b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten desRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räu-berischer Erpressung und wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt sowie eine Gaspistolenebst Magazin und ein Klappmesser eingezogen. Die Revision des Angeklag-ten, mit welcher er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat in dem aus der - 3 -Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegrün-det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.1. Die Ablehnung eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch derschweren räuberischen Erpressung im Fall II. 1 der Urteilsgründe begegnetdurchgreifenden rechtlichen Bedenken.Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte die Angestellte einerLotto-Annahmestelle, die Zeugin V. , mit einer (ungeladenen) Gaspistole be-drohen und zur Herausgabe von Geld zwingen. Beim Überfall führte er nebender Gaspistole in seiner Jackentasche ein Klappmesser mit sich. Verletzenwollte der Angeklagte niemanden. Als die Verkäuferin trotz des Vorhalts derGaspistole der zweimaligen Aufforderung des Angeklagten, Geld herauszuge-ben, nicht nachkam, steckte der Angeklagte, der erkannt hatte, daß das Tat-opfer ihm "allein aufgrund der vorgehaltenen Pistole kein Geld aushändigenwürde" (UA 10), die Gaspistole wieder ein und verließ das Ladenlokal.Das Landgericht hat einen Rücktritt vom Versuch der schweren räuberi-schen Erpressung verneint, da der Versuch fehlgeschlagen sei. Das Vorhaben,sich mittels eines Überfalls Geld zu beschaffen, sei am Widerstand der Ver-käuferin gescheitert. Die Tat habe nach der Vorstellung des Angeklagten, derder Zeugin nichts habe antun wollen, daher "nicht mehr wie geplant" ausge-führt werden können (UA 15).Diese Erwägungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Ein fehl-geschlagener Versuch liegt dann nicht vor, wenn der Täter die Tat, wie er weiß,mit den bereits eingesetzten oder anderen zur Hand liegenden einsatzbereiten - 4 -Mitteln noch vollenden kann (st. Rspr.; BGHSt 35, 90, 94; BGH StraFo 2001,68; BGH NStZ-RR 2003, 40). Letzteres ist nach den getroffenen Feststellungennicht auszuschließen. Das Klappmesser, welches der Angeklagte bereits beimÜberfall in seiner Jackentasche mit sich führte, setzte er bei seiner späterenVerfolgung durch den Polizeibeamten K. als weiteres Drohmittel neben derGaspistole ein. Es liegt deshalb nicht fern, daß er auch der Bedrohung derZeugin V. durch den zusätzlichen Einsatz des Messers größeren Nachdruckhätte verleihen und sie auf diese Weise noch zur Herausgabe des Geldeshätte veranlassen können. Wenn der Angeklagte im Bewußtsein dieser Mög-lichkeit, wofür sein späteres Verhalten gegenüber dem Polizeibeamten K. spricht, von der weiteren Tatausführung Abstand nahm, hätte ein freiwilligerund damit strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch der schwerenräuberischen Erpressung vorgelegen. Hiermit hat sich die Strafkammer nichtauseinandergesetzt.Die Feststellungen ergeben auch nicht, daß sich der Angeklagte ausanderen Gründen an der Vollendung der Tatausführung gehindert sah. Zwarerscheint es nicht ausgeschlossen, daß er nach den Hilferufen der Zeugin V. (irrig) davon ausging, der Ladeninhaber halte sich in einem nicht einsehbarenTeil des Geschäfts auf. Hätte er wegen der Befürchtung, eine weitere Personwerde hinzukommen, keine Möglichkeit mehr gesehen, sein Vorhaben mit Er-folg zu verwirklichen, läge ein freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuchnicht vor (vgl. BGH GA 1980, 25 f.). Die Strafkammer hat insoweit jedoch keineabschließenden Feststellungen getroffen. Sie hat vielmehr in Anbetracht dervon ihr vertretenen Rechtsauffassung diese Frage für nicht entscheidungser-heblich erachtet und sie daher offen gelassen (UA 15). - 5 -2. Da die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II. 1 auch die Aufhebungdes Gesamtstrafenausspruchs nach sich zieht, kommt es auf den vom Gene-ralbundesanwalt zutreffend aufgezeigten Widerspruch bei der Höhe der Ge-samtfreiheitsstrafe im Tenor des Urteils einerseits und den Urteilsgründen an-dererseits nicht an.3. Von der teilweisen Aufhebung des Schuldspruchs wird die Anordnungder Einziehung der Gaspistole nebst Magazin und des Klappmessers nicht be-rührt, da diese Gegenstände auch Tatmittel der von der Aufhebung nicht er-faßten versuchten Nötigung (Fall II. 2 der Urteilsgründe) waren.Tepperwien Maatz Kuckein Athing Sost-Scheible
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