BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 362/10 vom 7. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 7. Oktober 2010 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bo-chum vom 1. M344rz 2010 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nach-pr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgr374nde, insbesondere den Ausf374hrungen auf UA 18, dass der Angeklagte als Mitt344ter zu allen 311 festgestellten Betrugstaten jeweils konkrete Tat-beitr344ge geleistet hat. Ernemann Solin-Stojanovi Roggenbuck Franke Mutzbauer
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