BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 362/11 vom 27. September 20 1 1 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desan walts und des Beschwerdeführ ers am 27. September 20 1 1 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 28. Februar 2011 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entsche i- dung, auc h über die Kosten des Rechtmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts vom 19. Mai 2008 w e- gen schwerer räuberischer Erpressung und wegen versuchter schwerer räub e- rischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Das Landgericht hatte ferner die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und in der Sicherungsverwahrung mit der Maßgabe angeordnet, dass zunächst die Unterbri ngung in der Entziehungsanstalt zu vol l- ziehen sei. Auf die mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begrü n- dete Revision des Angeklagten hatte der Senat dieses Urteil mit Beschluss vom 28. April 2009 im gesamten Maßregelausspruch mit den Feststel lungen aufg e- hoben, die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückve r- wiesen und die weiter gehende Revision als unbegründet verworfen. Das Landgericht hat gegenüber dem Angeklagten nunmehr auf der Grundlage des in Rechtskraft erwachsenen Schuld - und Strafausspruchs die 1 2 - 3 - Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten; er rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg. I. 1. Nach den bindend gewordenen Feststellun gen zu den Anlasstaten kamen der Angeklagte und der gesondert verfolgte Mittäter F. unmitte l- bar nach Verbüßung der Strafe aus dem Urteil vom 23. Januar 2002 im Febru ar 2007 über ein, durch Überfälle auf Geschäfte Bargeld zu erlangen. In Ausfü h- run g dieses Tatentschlusses betrat der Angeklagte am 9. März 2007, einem Freitag, mit Sonne n brille und Kapuze maskiert das Ladengeschäft der Gesch ä- digten G. , die dort u.a. eine Lottoannahmestelle betrieb, in deren Kasse die Täter an diesem Tag einen hohen Geldbetrag vermuteten. F. wartete währenddessen abfahrbereit in einem Fahrzeug in der Nähe. Da die Gesch ä- digte die Forderung des Angeklagten nach Herausgabe des Geldes zunächst nicht ernst nahm, zog dieser eine ungeladene Schreckschusspisto le hervor, richtete sie auf die Geschädigte und täuschte ein Durchladen vor. Die veräng s- tigte Zeugin, die die Pistole für eine echte Schusswaffe hielt, begann zu schre i- en und schubste den Angeklagten mehrfach in Richtung des Ausgangs vor sich her, wobei si e sich bei einem der kraftvollen Stöße einen Finger brach. Der von der Gegenwehr überraschte Angeklagte floh ohne Beute und entfernte sich gemeinsam mit dem gesondert verfolgten F. in dem Fahrzeug vom Ta t- ort. Kurze Zeit später fassten der Angekla gte und F. den Plan zum Übe r- fall auf ein Bettengeschäft, da der Angeklagte von einer dort tätigen Auszubi l- denden erfahren hatte, dass an einem bestimmten Tag ein Kunde wahrschei n- lich einen Bareinkauf in Höhe von 10.000 Während de r geso n- dert verfolgte F. absprachegemäß in der Nähe in einem Pkw wartet e , 3 - 4 - betrat der Angeklagte, der in seiner Kleidung erneut die ungeladene Schrec k- schusspistole mit sich führte, den Geschäftsraum und forderte von dem dort beschäftigten Zeugen B. die Herausgabe von Bargeld. Als dieser erw i- derte, er habe nur wenig Geld in der Kasse, deutete der Angeklagte mit einer Handbewegung an, eine Waffe aus seiner Jacke hervorzuholen , und äußerte: s se auf, ich will das sehen, od er soll ich erst meine Pistole B. sah lediglich, dass der Angeklagte einen G e- genstand in der Tasche mit sich führte, den er aber nicht identifizieren konnte. Eine weitere Zeugin sah den Griff der Pistole und hielt diese für ec ht. Nach Öf f- nung der Kassenschublade legte der Zeuge B. entsprechend der Auffo r- derung des Angeklagten alle Geldscheine auf einen Tresen. Der Angeklagte nahm das Geld, insgesamt etwa 1.150 Das Landgericht hat Einzelstrafen von drei Jahren (Tat 1) und von vier Jahren sechs Monaten (Tat 2) verhängt. 2. Zur Vorbelastung des mehrfach und auch einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getretenen Angeklagten hat die Stra fkammer u.a. folgendes fes t- gestellt: 2001 wurde der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu e i- ner Bewährungsstrafe verurteilt. Nach den damaligen Feststellung en hatte er zum Jahreswechsel 1999/2000 mit einem fünfzig Zentimeter langen und zwei Zentimeter dicken Bambusstab aus nichtigem Anlass auf sein Opfer eing e- schlagen, ihm CS - Gas ins Gesicht gesprüht und es mit einem einer Machete ähnlichen Messer bedroht. Ferner hatte er zwei Bekannte aufgefordert, sich mit Stahlkappen versehene Schuhe anzuz iehen und auf das Opfer einzutreten, was diese auch getan hatten. Wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tatei n- 4 5 6 - 5 - heit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen wurde der Ang e- klagte am 23. Januar 2002 unter Einbeziehung der zuvor erwähnten Bewä h- rungsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Um sein Opfer zur Hergabe von Geld als Rückzahlung angeblicher Schulden zu vera n- lassen, hatt e er gemeinsam mit Mittätern u. a. zunächst mehrfach mit einem m e- tallenen Baseballschläger, dann mit einem solchen aus Holz, auf die Arme se i- ne s Opfers eingeschlagen. Als das Geräusch brechender Knochen zu hören gewesen war, hatte er dem Geschädigten nach entsprechender Ankündigung weitere kräftige Schläge auf dessen Beine versetzt. Sodann hatte er den Kopf seines knienden Opfers hochgerissen und diesem mit einem mitgebrachten Messer unvermittelt in eine Wange und die Stirn geschnitten. Nachdem der G e- schädigte noch länger e Zeit der Einwirkung des Angeklagten ausgesetzt gew e- sen war, war es ihm gelungen, von seiner Freundin 250 den Angeklagten weitergegeben hatte, der daraufhin von ihm abgelassen hatte. Das Langgericht verhängte in diesem Tatkomplex eine Einsatzstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten. 3. Das Landgericht hat die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 StGB be jaht und , insoweit durch ei nen Psychiater und e i- nen Psychologen sachverständig beraten, auch die materiellen Voraussetzu n- gen für die Anordnung als erfüllt angesehen. Von dem Angeklagten seien we i- terhin schwerwiegende Straft aten zu erwarten. Soziale Kompetenzen seien bei ihm nicht an satzweise ausgeprägt, weshalb er aggressive und wenig durc h- dachte Konfliktlösungen bevorzuge, was auch die zahlreichen Disziplinarve r- st öße in der Strafhaft belegten. M angels Fähigkeit zur Empathie bagatellisiere er die Folgen sei ner Taten für die Opfer. Ni cht zuletzt wegen seiner Bereitschaft 7 - 6 - zur Gewalt habe er im Straftätermilieu Anerkennung erfahren und ein Selbs t- verständnis als Krimineller entwick elt , weshalb er sich in einem sozial akzeptie r- ten Leben nicht bestätigt sehe . Ferner besitze er ein übertrieb enes Selbstwer t- gefühl, seine Persönlichkeit weise narzisstische Züge auf, die jedoch noch nicht die Schwere einer antisoziale n bzw. dissoziale n Störung angenommen hätten . Er nutze zwischenmenschliche Beziehungen zur Erlangung eigener Vorteile und gehe dabe i hochmanipulativ vor. Die Anlasstaten seien symptomatisch für seine verbrecherische Nei gung, d ie Delinquenzentwicklung des Angeklagten sei gleichermaßen durch eine hohe Tatfrequenz und eine hohe Rückfallg e- schwindigkeit gekenn zeichnet. E s sei daher von ein em eingeschliffenen Verha l- tensmuster auszugehen. II. Die Begründung, mit der das Landgericht einen Hang zu erheblichen Straftaten bejaht hat, hält unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 2 BvR 2365/09 u.a.; NJW 2011, 1931) rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 i.V.m. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. muss die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergeben, dass er i n- folge eines Hangs zu erhebliche n Straftaten, namentlich zu solchen, durch we l- che die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder durch die schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich ist. Nach der genannten Entscheidung des Bunde sverfassungsg e- richts bedarf es wegen der derzeit verfassungswidrigen Ausgestaltung der S i- gleichwohl angeordnet werden soll. Die Anordnung wird danach 8 9 - 7 - nur verhältnismäß - oder Sexua l- straftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des B e- troffenen abzuleiten ist (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 aaO, Tz. 172). Die d a- rin liegende Einschränkung im Vergleich zu den na ch bisherigem Recht gelte n- den Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung betrifft die Straftatenkataloge und die konkrete Beschreibung der Taten, auf die sich der p- f den (vgl. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. bzw. § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB ), sind auch schwere Gewalt - zur Weitergeltung von § 66 S tGB (BGH, Beschluss vom 2. August 2011 3 StR 208/11, Tz. 12 ). Ob die vom Bundesverfassungsgericht geforderte besonders strenge Prüfung der Verhältnismäßigkeit dazu führt, hinsichtlich der Taten, d e- ren künftige Begehung durch den Täter als möglich erschei nt, bestimmte D e- liktsgruppen oder Begehungsweisen ohne Hinzutreten besonderer Umstände generell als nicht ausreichend für die Anordnung der Maßregel anzuse hen (dies bejahend BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 2 StR 184/11, Tz. 14 , für Verstöße g e- gen das BtMG o hne konkrete Gefährdung von Leib oder Leben Dritter; verne i- nend BGH, Beschluss vom 4. August 2011 3 StR 235/11, Tz. 6, für schwere räuberische Erpressungen im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB ), kann im vorliegenden Fall offen bleiben. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung kann hier schon deshalb keinen Bestand haben, weil sich das Landgericht bei der Beurteilung der Erheblichkeit der zu erwartenden Straftaten den Blick für die Besonderheiten des Falles verstellt hat. Daher kann auch dahinstehen, ob hi n- sichtlich des zweiten Elements der Gefährlichkeit, als o der Wahrscheinlichkeit der Begehung einer erheblichen Straftat, ebenfalls ein gegenüber der bisher i- gen Rechtsanwendung stre ngerer Maßstab anzulegen ist (vgl. BGH, Urteil vom - 8 - 4. August 2011 3 StR 175 /11, Tz. 18; Beschluss vom 4. August 2011 3 StR 235/11, Tz. 5). 2. Nach den getroffenen Feststellungen ließ sich der Angeklagte im Fall II. 1 der Urteilsgründe durch verhältnismäßig geringe Gegenwehr der Gesch ä- digten G. von der weiteren Tatau sführung abhalten. Nachdem diese zu schreien begonnen und den Angeklagten durch mehrere kraftvolle Stöße in Richtung Ausgangstür geschubst hatte, setzte er die Tatausführung nicht etwa durch Anwendung von Gewalt fort, sondern entfernte sich ohne Beute sofo rt vom Tatort und ergriff mit seinem Mittäter die Flucht. Im Fall III. 2 der Urteil s- gründe beließ es der Angeklagte zunächst bei drohenden Worten , um die He r- ausgabe von Bargeld zu erreichen, und so dann bei einer angedeuteten Han d- b ewegung, die darauf schlie ßen ließ, dass er in seiner Jacke eine Waffe mit sich führte. Lediglich die hinzutretende Zeugin W . sah de n Griff der in der Jacke steckenden Waffe und hielt sie für echt. Die Strafkammer hat sich in ihrer Beurteilung des Hangs des Angeklagten zur Beg ehung erheblicher Straftaten den Sachverständigen angeschlossen, die u.a. maßgeblich darauf abgestellt haben , diesen kennzeichne neben einer Reihe von Persönlichkeitsdefiziten wie der mangelnden Fähigkeit zur Empathie und einer hohen Rückfallg e- schwindigk eit die Bereitschaft zu aggressiven Konfliktlösungen sowie zu kö r- perlicher Gewalt, mit der er im Straftätermilieu zu imponieren versuche und auch tatsächlich Anerkennung erfah re, weshalb er sich in einem sozial akze p- tierten Leben nicht bestätig t sehe. Di ese Erwägung nimmt nicht ausreichend in den Blick , dass die Tatausführung in den beiden abgeurteilten Fällen der schweren räuberischen Erpressung nicht durch die Anwendung von Gewalt g e- gen die Opfer gekennzeichnet war. Auch unter Berücksichtigung der einsc hl ä- gigen Vorverurteilung , die eine räuberische Erpressung mit Ausübung erhebl i- cher Gewalt gegenüber dem Tatopfer betrifft, erweist sich die Annahme der 10 - 9 - Strafkammer, beim Angeklagten bestehe die Gefahr weiterer schwerer Gewal t- taten im Sinne der Weitergeltun gsanordnung des Bundesverfassungsgerichts, als nicht tragfähig. Der Tatrichter hat das Vorliegen des Hangs unter sorgfältiger Gesamtwürdigung aller für die Beurteilung der Persönlichkeit des Täters und seiner Taten maßgeblichen Umstände darzulegen (Senatsb eschluss vom 27. September 1994 4 StR 528/94, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 8) . Daher hätten die Unterschiede in der jeweiligen Tatausführung hier besonderer Erört e- rung bedurft . III. Der Senat k ann nicht ausschließen, dass der neue Tatrichter, der die Gesamtwürdigung mit sachverständiger Hilfe unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände erneut vornehmen muss, Tatsachen feststellt, die auch bei Beachtung der neueren Rechtsprechung des B undesverfassungsg e- richts die Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtfertigen können. Ernemann Roggenbuck Franke Bender Quentin 11
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