ECLI:DE:BGH:2016:140716B4STR362.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 362/15 vom 14. Juli 2016 BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja - StGB § 263 Abs. 1 1. Die Abgabe eines Gebots im Zwangsversteigerungsverfahren enthält keine Erkläru ng des Bietenden gegenüber den Mitbietern. 2. Der die Zwangsversteigerung leitende Rechtspfleger unterliegt regelmäßig keiner Fehlvorstellung über die Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit des Bieters. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 4 StR 362/15 LG Detmold in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Betruges zu 2.: Beihilfe zum Betrug - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und der Beschwerdeführer am 14. Juli 2016 gemäß § 349 Abs. 4 StPO besch lossen : Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Detmold vom 13. April 2015 mit den Feststellungen au f- gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Wir t- schaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte R. wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe v on einem Jahr verurteilt und deren Vol l- streckung zur Bewähr ung a usgesetzt. Den Angeklagten L. hat es wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 ver - urteilt. Die Revisionen der Angeklagten, mit denen diese die Verletzung forme l- len und materiellen Rechts rügen, haben jeweils mit der Sachrüge in vollem Umfang Erfolg. Einer Erörterung der Verfahrensrügen bedarf es daher n icht. 1 - 3 - A. Verurteilung der Angeklagten R . und L . im Fall II. 1 der Urteils - gründe I. Insoweit hat das Landgericht folgende Feststellungen und Wertungen g e- troffen: 1. Die Angeklagten gründeten im Jahr 2003 die H . GmbH (im Folgenden: H . G mbH) zum Zweck der Errichtung und des Betrieb s einer Biogasanlage in E. ; Geschäftsführerin war die An - geklagte R . . Standort der Anlage war ein Teil des Hofgrundstücks des Angeklagten L . , das sei t 2005 gesondert unter Blatt im Grundbuch des Amtsgerichts Lemgo von E . eingetragen war und die H . GmbH als Eigentümerin auswies. Zahlreiche Verzögerungen bei der Realisierung dieses Projekts brachten den Angeklagten L . , der pers önlich mit Darlehensverbind - lichkeiten in Höhe von mindestens einer Million Euro gegenüber der Sparkasse B . belastet war, in zunehmende wirtschaftliche Schwierigkeiten, da die erwarteten Einspeisevergütungen ausblieben. Im Herbst 2007 betrieb di e A n- geklagte al s Geschäftsführerin der H. GmbH daher eine Umschuldung mit dem Ziel, die Verbindlichkeiten des Angeklagten L . gegenüber der Spar - kasse B . durch die H . GmbH zu erwerben. Die Sparkasse hatte ihre Zustimmung hie rzu für den Fall signalisiert, dass sie die Bank einen Betrag in Höhe von zumindest noch einem Drittel ihrer Forderung erhalten wü r- de. Zur Finanzierung des Forderungskaufs seitens der H . GmbH trat die Angeklagte an die Volksbank S . - 2 3 4 - 4 - mit der H. GmbH angesichts der kritischen wirtschaftlichen Lage der GmbH an eine umfassende Prüfung und Bewertung der unübersichtlichen ta t- sächl ichen und rechtlichen Verhältnisse durch einen unabhängigen Rechtsa n- walt, den Zeugen G. . Diesen beauftragte die Angeklagte R . für die GmbH mit der Prüfung. Auf der Grundlage von durch die Angeklagte R . zur Verfügung gestellten Unte rlagen fertigte der Zeuge G . , der für seine Tätigkeit von der H . GmbH vergütet wurde, seinen zu - sammenfassenden Bericht und übersandte ihn im März 2008 der Volksbank. Dem Bericht beigefügt war eine von beiden Angeklagten unterschriebene e- stätigung gegenüber der Volksbank in S . - des Zeugen G . vom 7. März 2008 dargestellten tatsächlichen und rechtlichen Ver - hältnisse seien vollständig und richtig. Man werde sich gegenüber der Volk s- bank auf keinerlei weitere Verträge ber ufen; solche existierten nicht. Vor dem Hintergrund des Berichts und der von den Angeklagten abg e- gebenen Erklärung schätzte die Volksbank die zur Absicheru ng des Darlehens zur Verfügung stehenden Sicherheiten als werthaltig ein und bewilligte das Da r- lehen. Als Sicherheiten ließ sie sich insbesondere Forderungen aus Milchlieferungen gegen über der Hu. , am 27.05.2009 Forder ungen auf Betriebsprämien gegenüber der Landwirtschaftskammer N . sowie die Grundschulden lastend auf dem Grundbesitz Grund - buch von E . Blatt und Blatt von der H . , vertreten durch die Angeklagte R . , v orausabtreten 8) . Am 8. August 2008 schloss die H . GmbH mit der Sparkasse B . sodann einen Kaufvertrag, wo - nach die Sparkasse ihre Darlehensforderung gegen den Angeklagten L . in Höhe von 1.011.392,40 . GmbH veräußerte. In der (irrigen) Annahme, die Vollständigkeitserklärung sei zutre f- 5 - 5 - fend und das Sicherheitenpaket daher rechtlich abgesichert und werthaltig, schloss die Vol ksbank sodann am 28. August 2008 mit der H . GmbH einen Darlehensvertrag über insgesamt 420.000 l- gung der Schuld aus dem Forderungskauf gegenüber der Sparkasse B . bestimmt waren. Die Darl ehensvaluta wurde am 1. bzw. 3. September 2008 aus gezahlt. Tatsächlich war die von den Angeklagten abgegebene Vollständigkeit s- erklärung unzutreffend. Denn die H . GmbH , vertreten durch die Ange - klagte R . , - gegenüber dem Angeklagten L . aus dem beabsichtig - ten (Forderungs - )Kaufvertrag mit der Sparkasse B . zusammen mit den insoweit bestehenden dinglichen Sicherungsrechten u. a. Grundschulden la s- tend auf den Grundstück en Blatt und un d möglichen Rück - gewähransprüchen an den Sohn der Angeklagten R . , P . Ebenfalls an den Sohn der Angeklagten abgetreten waren der Anspruch auf Herausgabe der n- bekannt, aus dem gleichen Rechtsgrund betreffend den Forderungskauf L . Sparkasse B . . hatte dieser - balen Vorausabtretung am 3. November 2007 sch riftlich zugestimmt. Die A n- geklagten verschwiegen dies dem Zeugen G . bewusst, da ihnen klar war, dass die Volksbank den Darlehensvertrag in Kenntnis der zuvor erfolgten Abtretung r- l angten Abtretung der Grundschulden und anderer Sicherheiten nicht abg e- schlossen hätte. Beide wollten jedoch die Auszahlung der Darlehensvaluta u n- bedingt erreichen. Die Angeklagte R . wollte zudem verhindern, dass die Volksbank bei Eintritt des Siche rungsfalles ihre Sicherheiten würde verwerten 6 - 6 - können, dem Angeklagten L . ging es auch um die Erhaltung des von seinen Eltern ererbten landwirtschaftlichen Betriebes. Beiden Angeklagten war es d a- bei gleichgültig, ob das Darlehen jemals zurückgeführt w erden würde. Die H . GmbH war nur kurze Zeit zu einer vollständigen und rechtzeitigen Rückzahlung der Darlehensraten in der Lage. Als die Volksbank nach fristloser Kündigung des Darlehensvertrages am 9. August 2010 wegen Zahlungsverzugs ihre (din glichen) Sicherheiten verwerten wollte, hielten ihr die Angeklagten , wie von Anfang an geplant, u. a. die verheimlichte Abtretungsve r- einbarung von November 2007 mit P . entgegen, wodurch es ihnen 2012 mit der vollständigen Befriedigung der Volksbank aus der Zwangsvollstr e- ckung in das Grundstück Blatt abgeschlossen. 2. Die insoweit gegenüber der Volksbank offenbarungspflichtige Ang e- klagte R . habe, so die Strafkammer in ihrer rechtlichen Würdigung, die globale Vorausabtretung der u.a. auf dem Grundbesitz Blatt lastenden Grundschulden sowie anderer Forderungen an den Zeugen P . in der Voll - ständigkeitserklärung bewusst verschwiegen, der Angek lagte L . habe sie dabei durch Unterzeichnung der Vollständigkeitserklärung als Gehilfe unte r- stützt. Auf Grund des insoweit bei den Entscheidungsträgern der Volksbank entstandenen Irrtums hinsichtlich der Werthaltigkeit der von der H . GmbH ab getretenen Sicherheiten, insbesondere der uneingeschränkten Ve r- wertbarkeit der Grundschulden auf dem Blatt im Vollstreckungsfall, sei es zum Abschluss des Darlehensvertrages und zur Auszahlung der Darlehens - valuta gekommen. Der dadurch eingetretene V ermögensschaden bestehe in einer schadensgleichen Vermögensgefährdung. Wegen der schlechten wir t- schaftlichen Lage der H . GmbH und der Angeklagten sowie der unzu - 7 8 - 7 - reichenden Sicherheiten habe, so das Landgericht, schon zum Zeitpunkt der Vermögensver fügung ein gesteigertes Ausfallrisiko für einen erheblichen Teil der ausgereichten Darlehenssumme bestanden. Dies habe eine objektive Ve r- mögensminderung au f Seiten der Volksbank bewirkt. II. Die Feststellungen tragen die Verurteilung der Angeklagten R . wegen Betruges und des Angeklagten L . wegen Beihilfe hierzu nicht, weil die Urteilsgründe nicht ergeben, dass bei der Volksbank ein Vermögenssch a- den im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB eingetreten ist. 1. Der Betrug ist eine Vermögensstraftat. N icht die Täuschung an und für sich, sondern die vermögensschädigende Täuschung ist strafbar. Ein Verm ö- gensschaden tritt ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten unmi t- telbar zu einer nicht durch einen Zuwachs ausgeglichenen Minderung des wir t- schaftl ichen Gesamtwerts seines Vermögens führt (Prinzip der Gesamtsaldi e- rung). Maßgeblich ist dafür der Vergleich des Vermögenswertes unmittel bar vor und nach der Verfügung. Ob die Hingabe eines Darlehens in Fällen der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners einen Vermögensschaden bewirkt, ist nach ständiger Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs daher durch einen für den Zeitpunkt der Darl e- henshingabe anzustellenden Wertvergleich mit dem Rückzahlungsanspruch des Darlehensgläubigers zu ermitteln. Die Werthaltigkeit des Rückzahlungs - anspruchs wird dabei durch die Bonität des Schuldners und den Wert der b e- stellten Sicherheiten bestimmt. Ein Schaden entsteht daher nur, wenn die vo r- gespiegelte Rückzahlungsmöglichkeit nicht besteht und auch gegebene Siche r- heiten wertlos o der minderwertig sind. Auch bei einer eingeschränkten oder 9 10 11 - 8 - fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit des Schuldners entsteht demnach kein Schaden, wenn und soweit der getäuschte Gläubiger über werthaltige Sicherheiten verfügt, die sein Ausfallrisiko abdec ken und mit unerheblichem zeitlichen und finanziellen Aufwand, namentlich ohne Mitwirkung des Schul d- ners und ohne Gefährdung durch ihn , sofort nach Fälligkeit, realisierbar sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 20. Mai 2014 4 StR 143/14, wistra 2 014, 349, 350; Beschluss vom 4. Juni 2013 2 StR 59/13, NStZ - RR 2014, 13, jeweils mwN; vgl. auch SSW - StGB/Satzger, 2. Aufl., § 263 Rn. 250). Ein eventueller Minderwert des im Synallagma Erlangten ist im Ver - fügungszeitpunkt nach wirtschaftlicher Betrac htungsweise zu beurteilen. Dabei ist der Vermögensschaden unter Berücksichtigung banküblicher Bewertung s- ansätze konkret festzustellen und zu beziffern (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 2 BvR 2559/08 u.a., BVerfGE 126, 170, 229 zu § 266 StGB; Beschluss vom 7. Dezember 2011 2 BvR 2500/0 9 u.a., BVerfGE 130, 1, 47 zu § 263 StGB; vgl. dazu Senatsbeschluss vom 20. Mai 2014 aaO mwN; zur Schaden s- berechnung bei Übersiche rung vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 1994 1 StR 468/94, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Ver mögensschaden 43). 2. Gemessen daran ist das Landgericht im Ansatz zwar zutreffend davon ausgegangen, dass es für die Bestimmung eines betrugsrelevanten Schadens auf den Zeitpunkt der Vermögensverfügung, hier also der Auszahlung der Da r- lehensvaluta anko mmt. Die Urteilsgründe lassen aber nicht erkennen, ob die Volksbank zu diesem Zeitpunkt tatsächlich einen Vermögensschaden erlitten hat. Zwar kann den Feststellungen noch entnommen werden, dass die finanz i- e l le Leistungsfähigkeit der H . GmbH im Zeit punkt des Abschlusses des Darlehensvertrages am 28. August 2008 und der Ausreichung des Darlehens zumindest erheblich eingeschränkt war. Über welche Sicherheiten die g e- 12 13 - 9 - täuschte Volksbank zu diesem Zeitpunkt tatsächlich verfügte und welchen Wert diese hatt en, ist aber nicht ausreic hend festgestellt. So ist es bereits unklar, welche Grundschulden zu welchem Zeitpunkt von der H . GmbH an die Volksbank zur Sicherung ihrer Ansprüche ab - getreten wurden. Sollte die Volksbank was nach dem Gesamtzusamm enhang der Urteilsgründe nahelieg t bereits am 28. August 2008 im Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehensvertrags Gläubigerin der Grundschulden, die im G rundbuch von E . auf Blatt und Blatt eingetragen waren, gewesen oder geworden se in, hätte sie erhebliche Sicherheiten erlangt, die der Annahme eines Vermögensschadens entgegenstehen könnten. Die Urteilsfes t- stellungen (UA 8 oben) lassen den Zeitpunkt der Abtretungen dieser Grun d- schulden an die Volksbank indes nicht klar erkennen. Dass auch die auf dem Grundstück E . Blatt lastende Grundschuld Gegenstand der Voraus - abtretung an den Zeugen P . war, ergeben die Feststellungen gerade nicht (UA 8). Auch z ur Werthaltigkeit der gegebenenfalls schon im Zusammenhang mit dem Abs chluss des Darlehensvertrags an die Volksbank abgetretenen Grundschulden verhält sich das Urteil nicht. Dass die Volksbank Anfang September 2008 über ausreichende Siche r- heiten verfügte, erscheint auch unter Berücksichtigung der zu ihren Gunsten erfolgte n Abtretung von Forderungen aus Milchlieferungen der H . GmbH gegen die Hu . am 30. Mai 2008 zumindest mög lich. Da das Landgericht selbst davon ausgeht (UA 16 oben), dass die Ansprüche der H . GmbH gegen die Hu . sicherheitshalber wirksam an die Volksbank abgetreten werden konn ten , hätte Anlass bestanden, die Werthaltigkeit dieser Forderungen bei der Schadensbestimmung zu erö r- tern. Das ist nicht geschehen; die Urteilsgründe verhalten sich dazu nicht . Dass 14 15 - 10 - die Forderungen insgesamt wertlos waren, ist dem Gesamtzusammenhang der Ur teilsgründe nicht zu entnehmen. 3. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf Fo l- gendes hin: a) Der neue Tatrichter wird zur Frage eines den Angeklagt en zuzurec h- nenden täuschungsbedingten Irrtums und einer darauf beruhenden Verm ö- gensverfügung eingehendere Feststellungen treffen müssen. Dies gilt insb e- sondere für Inhalt und Umfang der bei den Entscheidungsträgern der Volksbank zum Zeitpunkt des Abschluss es des Darlehensvertrages möglicherweise best e- henden Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der vorhandenen Sicherheiten. b) Im Hinblick auf die sicherungshalber abgetretenen Forderungen aus Milchlieferungen gegen die Hu . wird gen auer als bisher geschehen zu prüfen und in den Urteilsgründen darzulegen sein, wem diese Forderungen zustanden. Das angefochtene Urteil lässt diese Frage offen (UA 16 oben). B. Verurteilung der Angeklagten R . im Fall II. 2 der Urteilsgründe I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts im Fall II. 2 der Urteil s- gründe war die H . GmbH u. a. auch Eigentümerin des Grundbesitzes . . , Blatt . Nach fristloser Kündig ung des mit der GmbH am 28. August 2008 16 17 18 19 2 0 - 11 - abgeschlossenen Darlehensvertrages wegen Zahlungsverzugs am 9. August 2010 durch die Volksbank (s. o. Fall II. 1) wurde auf deren Antrag vom Amtsg e- richt Lemgo die Zwangsversteigerung dieses Grundstücks angeordnet, da s mit einer Grundschuld über 100.000 Volksbank belastet war. Am 12. Dezember 2012 beteiligte sich die Angeklagte R . , die zuvor die erfor - derliche Sicherheitsleistung in Höhe von 18.223 Zwangsversteigerung und gab Gebote ab, mit denen sie die anderen Bieter um jeweils 5. 000 oder 10.000 dem Doppelten des Verkehrswertes, erhielt die Angeklagte letztlich den Z u- schlag. Weder für den Rechtspfleger, der die Versteigerung durchführte, noch für die and eren Bieter war in irgendeiner Weise erkennbar, dass die Angeklagte ihre Zahlungsfähigkeit un d - bereitschaft nur vortäuschte. Tatsächlich verfügte diese aber weder über die finanziellen Mittel zur Begleichung des Zuschlag s- preises noch hatte sie überhaupt d ie Absicht, diesen Betrag zu zahlen. Daher entrichtete sie den restliche n Kaufpreis in Höhe von 351.777 an beabsichtigt, b is zum Verteilungstermin am 8. Februar 2013 nicht. Dass die der Zwangsvollstreckung zu Grunde liegende titulierte Forderung der Volksbank in Höhe von 100.000 werden würde, war ihr gleichgültig. Sie wollte lediglich erreichen, dass das Eigentum an dem zu versteigenden Grundstück w eiterhin ihrem Zugriff unte r- lag. Erst in der Wiederversteigerung am 7. November 2013 gelang es, den Grundbesitz zu veräußern. Das Zuschlagsg ebot belief sich auf 380.000 2. Die Angeklagte habe, so das Landgericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung, bei der Abgabe des Höchstgebots im Zwangsversteigerungstermin den Rechtspfleger über ihre Zahlungsfähigkeit und Zahlungsbereitschaft g e- täusch t, indem sie mitgeboten und fortlaufend höhere Gebote abgegeben habe. Jedenfalls im Sinne eines sachgedanklichen Mitbewusstseins mache sich der 21 - 12 - Rechtspfleger bei der Zwangsversteigerung Gedanken über die Zahlungs - bereitschaft und die Zahlungsfähigkeit der Bieter. Denn im Falle einer ihm b e- kannten Zahlungsunfähigkeit oder - unwilligkeit oder bei für ihn erkennbar nicht ernst gemeinten Geboten müsse der Rechtspfleger das betreffende Gebot als rechtsmissbräuchlich zurückweisen. Die aufgrund dieser Fehlvorstellu ng vorg e- nommene Vermögensverfügung durch den Rechtspfleger bestehe in der Übe r- tragung des Grundbesitzes auf die Angeklagte durch Hoheitsakt. Damit sei der Volksbank als Gläubigerin in diesem Zeitpunkt auch ein Vermögensschaden entstanden. Sie habe ihre Sic herungsrechte an dem Grundstück durch den Z u- schlagsbeschluss verloren; dem habe kein gleichwertiger Vermögenswert g e- genübergestanden. Die Volksbank als Gläubigerin habe sich nicht ohne weit e- ren finanziellen und zeitlichen Aufwand aus dem Grundstück befried igen kö n- nen, sondern habe das Grundstück mit allen damit verbundenen Unsicherhe i- ten, Kosten und zeitlichen Verzögerungen in die Wie derversteigerung bringen müssen. Auch die übrigen Bieter seien von der Angeklagten über ihre ernsthafte Erwerbsabsicht und ihre Zahlungsfähigkeit getäuscht worden und einem en t- sprechenden Irrtum unterlegen. II. Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagte R . habe sich in - soweit des Betrugs schuldig gemacht , begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 1. Im Hi nblick auf die anderen Bieter hat die Angeklagte durch ihre Tei l- nahme an d er Versteigerung schon keine Erklärung abgegeben. 22 23 24 - 13 - Gemäß § 66 Abs. 2 ZVG sind die Gebote gegenüber dem Vollstr e- ckungsgericht abzugeben; insoweit is t der Rechtspfleger als gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. i RPflG funktionell zuständiges Vollstreckungsorgan ausschließlicher Adressat der mit dem jeweiligen Gebot verbundenen Erklärung. Der einzelne Bieter ist als solcher nicht Beteiligter des Vollstreckungsverfahrens (arg. e § 9 ZVG; vgl. Stöbe r, ZVG, 21 . Aufl., § 67 Rn. 2.2) und daher auch nicht berechtigt, von einem Mitbieter nach Abgabe des Gebot s gemäß § 67 ZVG eine Siche r- heitsleistung zu verlangen. Kommt sein Gebot wegen des Übergebotes eines anderen Bieters nicht zum Zuge, erl ischt seines nach Maßgabe von § 72 Abs. 1 bis 3 ZVG ohne nachteilige Folgen. 2. Die Erwägungen, auf die das Landgericht seine Annahme gestützt hat, der die Versteigerung leitende Rechtspfleger habe sich im Versteigerungste r- min zumindest in Form eines sachgedanklic hen Mitbewusstseins Vorste l- lungen über die Zahlungsfähigk eit und Zahlungsbereitschaft der Angeklagten R . als Bieterin gemacht, begegnen ebenfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken. a) Ein Irrtum im Sinne des Betrugstatbestandes ist jeder Wi derspruch zwischen einer subjektiven Vorstellung (des Getäuschten) und der Wirklichkeit (BGH, Urteil vom 22. November 2013 3 StR 162/13 , NStZ 2014, 215 ). Dabei kommt es grundsätzlich zwar nicht darauf an, was der Getäuschte hätte verst e- hen müssen, sonder n was er tatsächlich verstanden hat (BGH, Urteil vom 5. März 2014 2 StR 616/12 , NJW 2014, 2595, 2598 ). Ein Irrtum kann aber auch in den Fällen gegeben sein, in denen die täuschungsbedingte Fehlvorste l- lung in der Abweichung eines sachgedanklichen Mitbewu sstseins von den tatsächlichen Umständen besteht. Danach ist insbesondere der Bereich gleic h- förmiger, massenhafter oder routinemäßiger Geschäfte von als selbstverstän d- 25 26 27 - 14 - lich angesehenen Erwartungen geprägt, die zwar nicht in jedem Einzelfall b e- wusst aktuali siert werden, jedoch der vermögensrelevanten Handlung als hi n- reichend konkretisierte Tatsachenvorstellung zugrunde liegen (BGH, Urteil vom 22. November 2013 3 StR 162/13 , NStZ 2014, 215, 216 ). In solchen Fällen bedarf es auch nicht stets der Feststellung der tatsächlichen individuellen Vo r- stellungen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 2014 1 StR 314/14 , NStZ 2014, 98, 100 ; Urteil vom 12. Februar 2015 2 StR 109/14 , NStZ 2015, 341, 342 ). Vielmehr kann das Tatgericht bereits aus den Indizien des äußere n A b- laufs darauf schließen, dass der Betreffende aufgrund seines normativ geprä g- ten Vorstellungsbild es wie alle in seiner Situation ein entsprechendes sachgedankliches Mitbewusstsein hatte und daher irrte (BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 2 StR 109 /14 , aaO ). Findet die Kommunikation wie im vorliegen den Fall im Rahmen eines geregelten Verfahrens statt, wird der I n- halt einer in diesem Zusammenhang abgegebenen Erklärung und die auf ihr möglicherweise beruhende (Fehl - )Vorstellung beim Adressaten dah er maßge b- lich durch die diesem Verfahren zu Grunde liegenden Vorschriften geprägt (BGH, Beschluss vom 19. November 2013 4 StR 292/13, BGHSt 59, 68, 71). Dies sind hier die Bestimmungen des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (Z VG). b) Aus d iesen Regelungen lässt sich ein normativ geprägtes Vorste l- lungsbild des eine Zwangsversteigerung leitenden Rechtspflegers in Bezug auf die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit eines Bieters indes nicht herleiten . aa) Den Regelungen d es ZVG liegt die Erwägung zugrunde, dass das zu versteigernde Grundstück in einem geregelten Verfahren zu einem seinem Wert entsprechenden Gebot zugeschlagen und auf diese Weise eine wertrichtige Deckung der auf ihm ruhenden Lasten erreicht wird (BGH, Besc hluss vom 28 29 - 15 - 10. Mai 2007 V ZB 83/06, BGHZ 17 2, 218, Rn. 21 mwN). Da mithin das Ve r- steigerungsverfahren schon als solches grundsätzlich dazu geeignet ist, seinen Zweck zu erreichen, sofern das im ZVG geregelte Verfahren gewahrt wird, b e- schränkt sich d ie vom Rechtspfleger von Amts wegen vorzunehmende Prüfung im Versteigerungstermin im Wesentlichen auf die Einhaltung der gesetzlichen Verfahrensvorschriften (zum Prüfungsumfang bei Abgabe der Ge bote vgl. etwa Hk - ZV/Stumpe, 3. Aufl., § 71 ZVG Rn. 9 ff.). Schon de shalb liegt es nicht nahe, dass sich der im Zwangsvollstreckungsverfahren tätige Rechtspfleger etwa im Sinne eines sachgedanklichen Mitbewusstseins Vorstellungen zur Zahlungs - fähigkeit und Zahlungswi lligkeit eines Bieters macht. bb) Die Vorschriften des ZVG bieten auch für sich betrachtet keinen A n- halt für die vom Landgericht angenommene auf einem sachgedanklichen Mi t- bewusstsein beruhende Fehlvorstellung des Rechtspflegers. (1 ) Dies gilt zunächst für die Vorschriften über die im Fall der Abgabe von Ge boten vorgesehene Möglichkeit einer Sicherheit sleistung (§§ 67 ff. ZVG) . Das Verlangen nach Leistung einer Sicherheit durch einen Bieter steht gemäß § 67 Abs. 1 ZVG ausschließlich e inem Beteiligten im Sinne des § 9 ZVG zu, mithin dem Gläubiger , dem Schu ldner oder anderen im Einzelnen auf - geführte n Rechtsi nhaber n . Der Rechtspfleger hat über ein solches Verlangen eines Beteiligten sofort z u entscheiden (§ 70 Abs. 1 ZVG) . D ie Voraussetzu n- gen für die Anordnung der Sicherheitsleistung sind in § 67 ZVG abschli eßend geregelt. Liegen diese vor, ist die Sicherhe itsleistung anzuordnen; e in Erme s- sen ist dem Rechtspfleger insoweit nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 12. Ja nuar 2006 V ZB 1 47/05, Rpfleger 2006, 211, 212). Ohne Belang für die se Entscheidung ist die Bon ität eines Bieters ( vgl. Böttcher, ZVG, 6. Aufl., §§ 67 - 70 Rn. 20; Stöber, ZVG, 21 . Aufl. , § 70 Rn. 2.1; Bachmann in Depré, 30 31 32 - 16 - Zivilprozess - , Vollstreckungs - und Zwangsversteigeru ngsrecht, 2014, § 70 ZVG Rn. 4) , so dass sich aus dieser Entschei dungsbefugnis ein diesbezügliches sachgedankliches Begleitwissen des Rechtspflegers nicht herleiten lässt. (2 ) Auch der Umstand, dass der Rechtspfleger nach § 71 Abs. 1 ZVG verpflichtet ist, ein un wirksames Gebot zurückzuweisen, v ermag die Schlussfo l- gerung der Straf k ammer nicht zu tragen. (2.1 ) Das Recht zur Abgabe von Geboten im Versteigerungstermin soll jedem Erwerbsinteressenten die Möglichkeit verschaffen, als Meistbietender den Zuschlag zu erhalten und Eigentümer des Grundstücks zu werden (§§ 81 Abs. 1, 90 Abs . 1 ZVG). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist d a- her anerkannt, dass die Zurückweisung eines Gebots im Zwangsversteig e- rungstermin wegen Unwirksamkeit (§ 71 Abs. 1 ZVG) in Gestalt missbräuch - licher Rechtsausübung dann in Betracht kommt, wenn es in der Absicht abg e- geben worden ist, Vorschriften des ZVG über den Schuldnerschutz zu unterla u- fen, beispielsweis e entgegen Sinn und Zweck von § 85a Abs. 1 und 2 ZVG einen neuen Versteigerungstermin ohne Bindung an die Voraussetzungen des § 74a Abs. 1 ZVG herbeizuführen (v gl. dazu BGH, Beschluss vom 17. Juli 2008 V ZB 1/08, BGHZ 17 7, 334, Rn. 8). Die Ausübung des Rechts, im Verfahren Gebote abzugeben, ist aber auch dann rechtsmissbräuchlich, wenn ein weder zahlungsfähiger noch zahlungswilliger Bieter ande re, ebenfalls verfahrensfre m- de Zwecke verfolgt, etwa wenn er durch sein Gebot die Verwertung des Grun d- stücks manipulieren oder hintertreiben will (BGH, Besc hluss vom 10. Mai 2007 aaO, Rn. 14 mwN; v gl. auch BGH, Beschluss vom 24. Februar 2013 V ZB 18/12, BGHZ 196, 243, Rn. 25 mwN; zur Vermutung der Rechtsmissbräuchlic h- keit eines Eigengebots des Gl äubigers BGH, Beschluss vom 24. November 2005 V ZB 98/05, NJW 2006, 1355 f.). 33 34 - 17 - (2 .2 ) Gleichwohl hat der Rechtspfleger über die insoweit gebotene, an die engen Voraussetzungen von § 71 ZVG gebundene Prüfung hinaus keinen Anlass, der Abgabe eines Gebots und sei es auch nur in Gestalt eines sac h- gedanklichen Mitbewusstseins die Erklärung des Bietenden zu entnehmen, er werde die erforderliche Summe aufb ringen können und wollen. Denn er muss den Eigengesetzlichkeiten der Zwangsversteigerung Rechnung tragen und d a- her jedes Gebot sofort auf seine Wirksamkeit überprüfen, da es durch ein dar - auffolgendes Übergebot unmittelbar erlöschen kann. Zur Prüfung eines mög - lichen Missbrauchs steht ihm keine Möglichkeit einer Beweisaufnahme offen. Auch ist der Bieter seinerseits nicht verpflichtet, seine mit dem Gebot verfolgte Absicht zu offenbaren (BGH, Be schluss vom 10. Mai 2007 aaO, Rn . 35). Eine Zurückweisung wegen Rechtsmissbrauchs ist daher auf Ausnahmefälle b e- schränkt. Ein eine Zurückweisung von Geboten rechtfertigendes rechtsmis s- bräuchliches Verhalten muss durch offenkundige Umstände, die an konkrete, sogleich erkennbare Tatsachen anknüpfen, eindeutig ausgewies en sein (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2007 aaO; ebenso OLG Nürnberg, Rpfleger 1999, 87; Stöber, ZVG, 21 . Aufl., § 71 Rn. 2.10). ( 2. 3 ) Danach fehlt es im vorliegenden Fall für eine diesbezügliche Feh l- vorstellung auch in Gestalt des vom Landgericht angenommen en sachgedan k- lichen Mitbewusstseins des Rechtspflegers bei Entgegennahme der Gebote der Angeklagten an einer ausreichenden Grundlage. Für eine ohne weiteres vom Rechtspfleger erkennbare Offenkundigkeit des rechtsmissbräuchlichen Zwecks des von der Angeklag ten abgegebenen Höchstgebots fehlt nach den Urteil s- feststellungen ebenfalls jeglicher Anhalt. 3. Die Sache bedarf dahe r auch im Hinblick auf den Fall II. 2 der Urteil s- gründe neuer Verhandlung und Entscheidung. Der dazu berufene Tatrichter 35 36 37 - 18 - wird prüfen mü ssen, ob die Angeklagte R . nach ihrer Vorstellung zur Täuschung des Rechtspflegers unmittelbar angesetzt (§ 22 StGB) und damit den Tatbestand des (untauglichen) versuchten Betruges verwirklicht hat. Sost - Scheible Franke Mutzbauer RiBGH Bender ist im Urlaub und deshalb gehindert zu u n- terschreiben. Sost - Scheible Quentin
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