BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 363/01 vom 13. Dezember 2001 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Untreue u.a. zu 2.: Beihilfe zur Untreue - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Dezember 2001, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien als Vorsitzende, die Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Athing, Dr. Ernemann, die Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 3. April 2001 werden verworfen. 2. Die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten K. der Untreue in 53 Fällen, d a - von in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und den Angeklagten S. der Beihilfe zur Untreue schuldig gesprochen. Es hat gegen den Ang e - klagten K. eine Gesamtfreiheitsstrafe und gegen den Angeklagten S. eine Freiheitsstrafe von jeweils zwei Jahren verhängt. Die Vollstreckung dieser Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihren auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen, mit denen sie im Ergebnis eine höhere Bestrafung der Angeklagten erstrebt. Die - vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen - Rechtsmittel haben keinen Erfolg. 1. Die Schuldsprüche des angefochtenen Urteils halten der rechtlichen Überprüfung stand. - 4 - Fr eine Verurteilung des Angeklagten K. wegen eines weiteren - tatmehrheitlich begangenen - Falles der Urkundenflschung im Fall II 25 der Urteilsgrnde fehlt es an der Voraussetzung einer zugelassenen Anklage. A n - klagegegenstand in diesem Fall ist allein die Untreuehandlung durch mi ß - bruchliche Belastung des Kontokorrentkontos des B. durch den A n - geklagten K. mittels Überweisung von 25.000 DM auf das Firmenkonto des Angeklagten S. . Daß der Angeklagte K. spter zur teilweisen Rckfhrung der Belastung 6.900 DM un ter Flschung der Unterschrift des B. auf dem Einzahlungsbeleg bar auf dessen Kontokorrentkonto einzahlte, stellt sich nach Zeit, Ort und Gegenstand der Tat als gegenber der Untreuehandlung anderer Lebenssachverhalt und deshalb als eine andere Tat im prozessualen Sinne (§ 264 StPO) dar. Daran ndert nichts, daß beide Sachverhalte urschlich mi t - einander verknpft waren (vgl. BGHSt 43, 96, 98). Auch die Verurteilung des Angeklagten S. nur wegen einer einheitl i - chen Beihilfehandlung zu den Untreuetaten des Angeklagten K. ist im Erge b - nis rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar liegt es angesichts des sich ber me h - rere Jahre hinweg erstreckenden Tatzeitraums und der besonderen Beziehung zwischen den Angeklagten, die "fast tglich miteinander telefonierten", nicht eben gerade nahe, daß der Angeklagte S. den Angeklagten K. die zahlre i - chen Manipulationen völlig selbstndig hat vornehmen lassen, ohne selbst an den einzelnen Handlungen ganz oder zumindest teilweise, etwa durch Inform a - tionen ber den jeweiligen Kreditbedarf, mitgewirkt zu haben. Wenn dem Landgericht aber eine weiter gehende Klrung, aufgrund derer es und sei es im Wege zulssiger Schtzung (vgl. BGHSt 36, 320, 328; BGH NJW 1995, 2933 f.) die sichere Überzeugung vom Vorliegen mehrerer sel b - stndiger Beihilfehandlungen htte gewinnen können, nicht möglich war und es - 5 - deshalb in Ansehung des Zweifelsgrundsatzes zu Gunsten des Angeklagten S. nur von einer Handlung ausgegangen ist (vgl. BGH NStZ 1997, 121), so ist dies vom Revisionsgericht auf die allein erhobene Sachrge hinzunehmen. Einen Aufklrungsverstoû macht auch die Beschwerdefhrerin nicht geltend. 2. Auch die Rechtsfolgenaussprche halten im Ergebnis rechtlicher berprfung stand. Gegen die Bemessung der gegen den Angeklagten K. verhngten Einzelstrafen wendet die Beschwerdefhrerin nichts ein. Entgegen ihrer Auffassung liegen aber auch die gegen diesen Angeklagten erkannte G e - samtfreiheitsstrafe ebenso wie die gegen den Angeklagten S. verhngte Freiheitsstrafe von jeweils zwei Jahren noch innerhalb des dem Tatrichter ei n - gerumten Beurteilungsrahmens (vgl. BGHSt 34, 345, 349). Zwar sind die ve r - hngten Strafen auûerordentlich milde. Das Landgericht hat jedoch alle "b e - stimmenden" (§ 367 Abs. 3 Satz 1 StPO) Strafzumessungsgesichtspunkte zu Gunsten und zu Lasten der Angeklagten gegeneinander abgewogen. Wenn es dabei jeweils zu nach § 56 Abs. 2 StGB noch aussetzungsfhigen Strafen g e - langt ist, so sprengt dies noch nicht den Rahmen dessen, was im Hinblick auf die Gesamtumstnde bei den nicht vorbestraften Angeklagten als gerechter Schuldausgleich anzusehen ist (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 5). Eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist dem Revisionsgericht ve r - wehrt (BGHR aaO Bemessung 11); dies gilt auch, wenn eine andere tatrichte r - liche Entscheidung mglicherweise nher gelegen htte (vgl. BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 37, milde Strafe). Der Senat schlieût mit dem Generalbu n - desanwalt auch aus, daû die Berechnung eines - wie von der Revision aufg e - zeigt - gegenber der Annahme des Landgerichts geringfgig hheren G e - samtschadens sich auf die Strafzumessung ausgewirkt hat. - 6 - Rechtsfehlerhaft wre es allerdings, wenn der Tatrichter die erkannten Strafen nur deshalb ausgesprochen hat, damit deren Vollstreckung nach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewhrung ausgesetzt werden konnte (BGHSt 29, 319, 321; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 29). Dies ist dem angefochtenen Urteil indes nicht zu entnehmen. Daû das Landgericht - wie naheliegend anz u - nehmen ist - die Frage der Aussetzbarkeit der Strafvollstreckung bei der Fi n - dung schuldangemessener Sanktionen mitbercksichtigt hat, begrndet fr sich noch keinen durchgreifenden Rechtsfehler. Auch die Entscheidung ber die Aussetzung der Vollstreckung der e r - kannten Strafen zur Bewhrung kann bestehen bleiben. Das Landgericht hat die Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB und die Verneinung des § 56 Abs. 3 StGB eingehend und mit vertretbaren Erwgungen begrndet. Auch diese En t - scheidung hlt sich noch im Rahmen des dem Tatrichter insoweit eingerumten Beurteilungsspielraums. 3. Die berprfung des Urteils hat - was der Senat gemû § 301 StPO zu bercksichtigen hatte - auch keinen die Angeklagten beschwerenden - 7 - Rechtsfehler ergeben. Damit hat es bei dem angefochtenen Urteil sein Bewe n - den. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
Full & Egal Universal Law Academy