BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 363/04 vom 16. Dezember 2004 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 5. April 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch entfällt die Anordnung der Ein-ziehung. Insoweit beschränkt der Senat mit Zustimmung des Ge-neralbundesanwalts die Verfolgung der Tat aus den in § 430 Abs. 1 StPO genannten Gründen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Maatz Athing Solin-Stojanovi Ernemann Sost-Scheible
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