BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 363/12 vom 29. Oktober 2012 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts un d nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Oktober 2012 g e- mäß § 154 Abs. 2, § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 29. Mai 2012 wird a) die Verfolgung i m Fall II.6 der Urteilsgründe auf den Vorwurf des bewaffneten Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln beschränkt; b) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II.7 und 8 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatska sse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten ; c) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmit teln in nicht geringer Menge in zwei Fä l- len, des unerlaubten Handeltreiben s mit Betäubungsmi t- teln in zwei Fällen, des unerlaubten Besitzes von Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge sowie des un - erlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - 3. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten des Recht s- mittels. Gründe: Der Senat beschränkt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Ver folgung im Fall II.6 der Urteilsgründe gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG und stellt das Ver f ahren auf Antrag des Generalbundesa n- walts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus proze ssökonomischen Gründen ein, s o- weit der Angeklagte im Fall II.7 der Urteilsgründe wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und im Fall II.8 der Urteilsgründe wegen Besitzes von Munition ohne Erlaubnis verurteilt worden ist. Die Teileinstellung des Verfahrens und die Verfolgungsbeschränkung haben eine Änderung des Schuldspruchs zur Folge. Die Einzelstrafe im Fall II.6 der Urteilsgründe kann bestehen bleiben, weil die Strafkammer die tateinheit - liche Verurteilung wegen des Waffendelikts bei der Straf zumessung in keiner Weise strafschärfend berücksichtigt hat. Schließlich wird der Gesamtstrafe n- ausspruch durch den Wegfall der in den Fällen II.7 und 8 der Urteilsgründe ve r- hängten Einzelgeldstrafen von 50 und 90 Tagessätzen infolge der Verfahren s- einstellu ng nicht berührt. Angesichts der verbleibenden Einzelstrafen von drei Jahren, zweimal einem Jahr und drei Monaten, zweimal einem Jahr und zwe i- mal sechs Monaten kann der Senat sicher ausschließen, dass die Strafkammer ohne die entfallenden Einzelgeldstrafen auf eine niedrigere Gesamtstrafe e r- kannt hätte. 1 2 - 4 - In dem nach der Verfolgungsbeschränkung und der Teileinstellung ve r- bleibenden Umfang ist die Revision des Angeklagten unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung insowe it keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Annahme von zwei selbständigen, real konkurrierenden Taten des Hande l- treibens bzw. bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in den Fä l- len II.5 und 6 der Urteil sgründe begegnet keinen rechtlichen Bedenken, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich wie vom Generalbundesanwalt für mö g- lich gehalten bei der am 7. Dezember 2011 in der Wohnung des Angeklagten zum Zwecke des Eigenkonsums aufbewahrten Kokainmenge um de n Rest des Vorrates von 2 bis 3 Gramm Kokain handelte, aus dem der Angeklagte am 1 7. November 2011 1,1 Gramm Kokain an einen Abnehmer veräußerte. Denn der bloße gleichzeitige Besitz von Betäubungsmitteln ist nicht in der Lage, sel b- ständige Taten des unerla ubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zur Ta t- einheit zu verklammern (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 1994 3 StR 261/94, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 45; Weber, BtMG, 3. Aufl., vor §§ 29 ff. Rn. 579 und § 29 Rn. 1251). Roggenbuck Cie rniak Bender Quentin Reiter 3
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