BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 363 /14 vom 21. Oktober 2014 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Oktober 201 4 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Paderborn vom 13. Mai 2014 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte im Fall II.5. der Urteilsgründe w e- gen Raubes verurteilt wurde u nd b) im Ausspruch über die verhängte Einheitsjugendstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts z u- rückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwo r- fen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes, Körperverletzung in zwei Fällen, fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit (vorsätz - lichem) Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen Betruge s, Diebstahls und Beleid i- gung unter Einbeziehung zweier früherer Urteile zu einer Einheitsjugendstrafe 1 - 3 - von vier Jahren verurteilt und eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revisi on des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat hinsichtlich der Verurteilung wegen Raubes und der verhängten Einheitsjugendstrafe Erfolg. 1. Der Schuldspruch wegen Raubes hält einer rechtlichen Über prüfung nicht stand. a) Nach den dieser Ver urteilung zugrund e liegenden Feststellungen drehte sich die Taxifahrerin zu dem auf dem Rücksitz des Pkws sitzenden A n- geklagten um und fragte ihn, ob sie ihn zur Volksbank bringen solle, was er weg nach vorne drehte, schubste der Angeklagte sie plötzlich mit einem Stoß gegen die rechte Schulter nach vorn, so dass sich ihr rechter Arm, der über n- naie schnell an sich, um es für sich zu behalten" (UA S. 17/18). b) Diese Feststellungen belegen einen Raub nicht. Denn nach ständiger Rechtsprechung muss zwischen der Drohung oder dem Einsatz von Gewalt und der Wegnahme beim Raub eine finale Verknü p- fung bestehen; Gewalt oder Drohung müssen das Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme sein. An einer solchen Verknüpfung fehlt es, wenn eine Nötigung s- handlung nicht zum Zwecke der Wegnahme vorgenommen wird, sondern der Täter den Entschluss zur Wegnahme erst nach Abschluss dieser Handlung fasst (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2014 - 5 StR 41/14; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 249 Rn. 6 jeweils mwN). 2 3 4 5 - 4 - Hier lässt sich den Feststellungen - anders als in der vom Generalbu n- desanwalt angeführten Entscheidung (BGH, Beschluss vom 13. März 2002 - 1 StR 47 /02, NStZ 2003, 89) - nicht entnehmen, dass der Angeklagte den En t- schluss zur Wegnahme der Geldbörse schon vor der Gewaltanwendung gefasst hat. Eine Äußerung oder sonstige Handlung des Angeklagten vor der Weg - nahme, die eine auch nur konkludente Drohung mi t weiterer Gewalt nach dem Fassen des Wegnahmeentschlusses beinhaltet, ist ebenfalls nicht festgestellt. Allein der Umstand, dass die Wirkungen eines ohne Wegnahmeabsicht eing e- setzten Nötigungsmittels noch andauern und der Täter dies ausnutzt, genügt für d ie Annahme eines Raubes nicht. 2. Dies führt zur Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen, soweit der Angeklagte wegen Raubes verurteilt wurde sowie hinsichtlich der gegen ihn verhängten Einheitsjugendstrafe. Einer Aufhebung des auf die rechtsfehlerf rei festgestellte Trunkenheitsfahrt gestützten Maßregelausspruchs bedarf es dag e- gen nicht. 3. Im Übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Sost - Scheible Roggenbuck Franke Schmitt Mutzbauer 6 7 8
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