BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 364/08 vom 21. Oktober 2008 in der Strafsache gegen Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Ver366ffentlichung: ja StPO 247 357 247 357 StPO findet im Zusammenhang mit der Kompensation rechtsstaatswidri-ger Verfahrensverz366gerungen nach dem sog. Vollstreckungsmodell keine An-wendung. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2008 - 4 StR 364/08 - Landgericht Saarbr374cken - 2 - 1. 2. zu 1.: wegen besonders schwerer sexueller N366tigung u.a. zu 2.: wegen Freiheitsberaubung - 3 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrer am 21. Oktober 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 14. M344rz 2008 1. im Schuldspruch zur Klarstellung dahin ge344ndert, dass der Angeklagte Y. der besonders schwe-ren sexuellen N366tigung und der Freiheitsberaubung schuldig ist; 2. aufgehoben, a) soweit bez374glich der Angeklagten Y. und E. eine Kompensation des Versto337es gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK nicht vorgenommen worden ist und b) soweit bez374glich des Angeklagten Y. eine Entscheidung gem344337 247 67 Abs. 2 StGB 374ber die Vollstreckungsreihenfolge unterblieben ist. II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. III. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. Gr374nde: - 4 - Das Landgericht hat den Angeklagten Y. wegen "sexueller N366tigung, tatmehrheitlich begangen mit Freiheitsberaubung", unter Einbeziehung der Stra-fen aus zwei Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Den Angeklagten E. hat es wegen Freiheitsberaubung unter Einbeziehung der Strafen aus drei Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt. Im 334brigen hat es den Angeklagten E. freigesprochen. 1 Mit ihren Revisionen r374gen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen sind sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Das Landgericht hat bez374glich der vom Angeklagten Y. begangenen sexuellen N366tigung zu Recht die Qualifikation des 247 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB als verwirklicht angesehen. Dies ist in der Urteilsformel durch Verurteilung wegen besonders schwerer sexueller N366tigung kenntlich zu machen (vgl. BGH StraFo 2005, 516 m.N.). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend ge344n-dert. 3 2. Die Revisionen der Angeklagten Y. und E. f374hren zur Aufhebung des Urteils, soweit das Landgericht hinsichtlich der Beschwerdef374hrer davon abgesehen hat, die nach den bisherigen Feststellungen vorliegenden Verfah-rensverz366gerungen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 MRK nach den Grunds344tzen des Beschlusses des Gro337en Senats f374r Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 4 - 5 - 17. Januar 2008 - GSSt 1/07 (BGHSt 52, 124 = NStZ 2008, 234) zu kompensie-ren. a) Der zeitliche Abstand zwischen den Taten und dem Urteil des Landge-richts betr344gt mehr als vier Jahre und sechs Monate. Der Angeklagte E. ist am 20. Juli 2005 verantwortlich vernommen worden, der Angeklagte Y. am 30. August 2005. Das Landgericht hat die Anklage vom 23. November 2005 mit Beschluss vom 6. April 2006 zugelassen und Termine f374r die Hauptverhandlung f374r die Zeit vom 8. November bis zum 12. November 2006 bestimmt. Am 10. November 2006 hat das Landgericht die Hauptverhandlung ausgesetzt und die psychiatrische Begutachtung des Angeklagten Y. , des fr374heren Mitange-klagten W. sowie des Gesch344digten Q. angeordnet. Die am 12. Dezember 2007 auf den 13. Februar 2008 anberaumte Hauptverhandlung dauerte bis zum 14. M344rz 2008. Das Landgericht hat hierzu unter anderem ausgef374hrt, die An-h344ngigkeit des Verfahrens bis zum Beginn der ersten Hauptverhandlung am 8. November 2006 sei auch unter Ber374cksichtigung der 334berlastung der Kammer unangemessen lang gewesen. Die Dauer der Unterbrechung der Hauptver-handlung sei auch unter Ber374cksichtigung der Einholung der psychiatrischen Sachverst344ndigengutachten ebenfalls zu lang gewesen, zumal jedenfalls die Begutachtung der Angeklagten auch in der Zeit zwischen dem Eingang der An-klageschrift und dem ersten Hauptverhandlungstermin h344tte durchgef374hrt wer-den k366nnen und Gerichte zudem gehalten seien, auf eine z374gige Mitwirkung von Sachverst344ndigen hinzuwirken. Das Landgericht hat zwar bei der Bemes-sung sowohl der Einzel- als auch der Gesamtstrafen die "lange Dauer des Ver-fahrens" strafmildernd ber374cksichtigt. Es hat aber eine 374ber die "im Rahmen der Strafzumessung vorgenommene mildernde Anrechnung" hinausgehende Kom-pensation der "bisherigen Verfahrensdauer" nach den Grunds344tzen des Be- 5 - 6 - schlusses des Gro337en Senats f374r Strafsachen des Bundesgerichtshofs (BGHSt aaO) f374r nicht geboten erachtet. Dies ist hier rechtsfehlerhaft. Nach der Aufgabe der bisher praktizierten Strafabschlagsl366sung zur Kompensation einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist nach dem nunmehr anzuwendenden Vollstreckungsmodell die Bemessung der unrechts- und schuldangemessenen Strafe von der als Entsch344digung f374r die Verletzung des Beschleunigungsgebotes des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK vorzunehmenden Kompensation zu trennen (vgl. BGHSt aaO S. 146 f.). Danach dienen die Fest-stellungen zu Art und Ausma337 der Verz366gerung sowie zu ihren Ursachen zwar wie bisher (vgl. dazu BGH NStZ 1999, 181) zun344chst als Grundlage f374r die Strafzumessung. Insofern hat der Tatrichter in wertender Betrachtung zu ent-scheiden, ob und in welchem Umfang der zeitliche Abstand zwischen Tat und Urteil sowie die besonderen Belastungen, denen der Angeklagte wegen der 374berlangen Verfahrensdauer ausgesetzt war, bei der Straffestsetzung in den Grenzen des gesetzlich er366ffneten Strafrahmens mildernd zu ber374cksichtigen sind (vgl. BGHSt 52, 124, 146). Wenn aber 226 wie hier 226 der Justiz anzulastende Verfahrensverz366gerungen festgestellt sind, ist neben der Ber374cksichtigung der vorgenannten Milderungsgr374nde bei der Strafzumessung und davon unabh344n-gig eine Kompensation der Verletzung des Beschleunigungsgebotes des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK im Wege der Vollstreckungsl366sung vorzunehmen (vgl. BGHSt aaO; BGH, Urteil vom 7. August 2008 226 3 StR 201/08 Rdn. 9). 6 Soweit das Landgericht hinsichtlich der Beschwerdef374hrer von einer Kompensation der sie betreffenden Verletzung des Beschleunigungsgebotes abgesehen und zum konkreten Ausma337 der sie betreffenden Verfahrensverz366-gerungen keine hinreichenden Feststellungen getroffen hat (vgl. dazu BGHSt aaO S. 146), bedarf die Sache daher neuer Verhandlung und Entscheidung. 7 - 7 - Einer Aufhebung der Feststellungen bedarf es hier aber nicht, weil der neue Tatrichter zus344tzliche Feststellungen zur Verfahrensverz366gerung wird treffen k366nnen, ohne sich zu den bisherigen in Widerspruch zu setzen. Er wird zun344chst zu pr374fen haben, ob vor dem Hintergrund der vorge-nommenen Strafmilderung zur Kompensation die ausdr374ckliche Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerung gen374gt; ist dies der Fall, so muss diese Feststellung in den Urteilsgr374nden klar hervortreten (vgl. BGHSt 52, 124, 146). Reicht sie als Entsch344digung nicht aus, so ist festzulegen, welcher bezifferte Teil der Strafe zur Kompensation der Verz366gerung als vollstreckt gilt (zu den Kriterien f374r die Bemessung vgl. BGHSt aaO S. 146). 8 b) F374r eine Erstreckung der hinsichtlich der Beschwerdef374hrer insoweit gebotenen Aufhebung des Urteils auf den fr374heren Mitangeklagten W. , der keine Revision eingelegt hat, ist kein Raum. 247 357 StPO findet keine Anwen-dung, weil die Aufhebung nicht wegen einer Gesetzesverletzung bei der An-wendung des Strafgesetzes erfolgt. Die Aufhebung erfolgt vielmehr, weil das Landgericht rechtsfehlerhaft von der Kompensation rechtsstaatswidriger Verfah-rensverz366gerungen nach dem so genannten Vollstreckungsmodell abgesehen hat, das sich inhaltlich an den nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Abs. 1, Art. 13, Art. 34 MRK hierf374r ma337geblichen Kriterien ausrichtet (vgl. BGHSt aaO S. 136 f.). Grundlage dieser von Fragen des Unrechts, der Schuld- und Strafh366he abgekoppelten Kompensation (vgl. BGHSt aaO S. 129 und 138; BGH, Urteil vom 7. August 2008 226 3 StR 201/08 Rdn. 9) ist ein Versto337 gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK bzw. gegen das auch verfassungsrechtliche Gebot der Gew344hrung eines fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG; vgl. Meyer-Go337ner StPO 51. Aufl. Einl. Rdn. 19 m. N.), mithin die Verlet-zung einer Rechtsnorm 374ber das Verfahren im Sinne des 247 344 Abs. 2 StPO 9 - 8 - (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2004 226 1 ARs 5/04; zur Abgrenzung zum materiellen Recht vgl. Meyer-Go337ner aaO 247 337 Rdn. 8; Frisch in SK-StPO 247 337 Rdn. 61, jew. m.w.N.). Die Verletzung solcher Normen ist aber keine Ge-setzesverletzung im Sinne des 247 357 StPO (vgl. Meyer-Go337ner aaO 247 357 Rdn. 11; Wohlers in SK-StPO 247 357 Rdn. 22 m.N.). Dass die Aufhebung hier auf die Sachr374ge erfolgt und nicht auf eine, so-weit es sich um Verz366gerungen vor Urteilserlass handelt, grunds344tzlich erfor-derliche Verfahrensr374ge (vgl. BGHSt 49, 342, 343 f.; Meyer-Go337ner aaO Art. 6 MRK Rdn. 9 e m.N.), f374hrt nicht zur (analogen) Anwendung der nach allgemei-ner Meinung (vgl. BGHR StPO 247 357 Erstreckung 9; Kuckein in KK-StPO 6. Aufl. 247 357 Rdn. 23; Wohlers aaO Rdn. 52) als Ausnahmevorschrift eng aus-zulegenden Vorschrift des 247 357 StPO. Zwar hat das Revisionsgericht auf Grund der Sachr374ge einzugreifen, wenn sich 226 wie hier 226 bereits aus den Ur-teilsgr374nden ergibt, dass eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366gerung vor-liegt, oder wenn insoweit ein sachlich-rechtlicher Er366rterungsmangel gegeben ist (vgl. BGHSt 49, 342). Der sachlich-rechtliche Mangel, der in einem solchen Fall zur Aufhebung f374hrt, liegt nach der Aufgabe der fr374her praktizierten Straf-abschlagsl366sung, bei der die Anwendung des 247 357 StPO in Betracht gezogen worden ist (vgl. BGH NStZ 1996, 328; BGH, Beschluss vom 11. November 2004 226 5 StR 376/03, insoweit in BGHSt 49, 342 nicht abgedruckt), aber nicht (auch) in einer Gesetzesverletzung bei der Anwendung des materiellen Straf-rechts. Durch die Kompensation nach dem so genannten Vollstreckungsmodell, die allein der Wiedergutmachung des durch die Verletzung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK entstandenen objektiven Verfahrensunrechts dient, auf die der Be-troffene gem344337 Art. 13 MRK Anspruch hat, wird vielmehr eine Art Staatshaf-tungsanspruch erf374llt, wie er in gleicher Weise einer Partei eines Zivilprozesses 10 - 9 - oder einem an einem Verwaltungsrechtsstreit beteiligten B374rger erwachsen kann (vgl. BGHSt 52, 124, 137 f.). Eine analoge Anwendung des 247 357 StPO kommt im 334brigen schon deshalb nicht in Betracht, weil die Frage, ob eine rechtsstaatswidrige Verfah-rensverz366gerung vorliegt, nach den individuellen Umst344nden des Einzelfalles f374r jeden Angeklagten eigenst344ndig zu beurteilen ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 226 1 StR 238/08 Rdn. 14). 11 3. Die Revision des Angeklagten Y. beanstandet ferner zu Recht, dass das Landgericht es unterlassen hat, gem344337 247 67 StGB die Vollstreckungs-reihenfolge festzulegen. Nach 247 67 Abs. 2 Satz 2 StGB n.F. soll das Gericht mit der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeit-lichen Freiheitsstrafe von 374ber drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Ma337regel zu vollziehen ist. Die Sache bedarf daher auch insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Einer Aufhebung der Feststellungen bedarf es insoweit nicht. Der neue Tatrichter wird gegebenenfalls hinsichtlich der Dauer des Vorwegvollzugs erg344nzende Feststellungen f374r die zu treffende Prognose 12 - 10 - zu treffen haben, mit welcher konkreten Verweildauer des Angeklagten im Ma337-regelvollzug zu rechnen ist. Maatz Kuckein Athing Ernemann Mutzbauer
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